Historische Fassung Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten in den Liegenschafts- und Bauämtern
Historische Fassung
Ergänzend zu der Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen gelten folgende Zuständigkeitsregelungen:
I. Allgemeines
Die in diesem Erlass verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
II. Zuständigkeiten im Beamtenrecht
Versetzung (§ 86 Landesbeamtengesetz (LBG)), Abordnung (§ 87 LBG) und Umsetzung (§ 89 LBG)
- Die Liegenschafts- und Bauämter sind zuständig für die Versetzung, Abordnung und Umsetzung der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes. Ziffer 2. bleibt unberührt.
- Die Liegenschafts- und Bauämter sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung zuständig für die Abordnung aller Bediensteten ihres Geschäftsbereiches. Erfolgt die Abordnung für Beamte des höheren Dienstes, ist diese dem Ministerium der Finanzen (MdF) anzuzeigen.
III. Zuständigkeiten für Arbeitnehmer
Die Liegenschafts- und Bauämter sind ermächtigt, das Land Brandenburg bei dem Abschluss, der Änderung und der Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis III BAT-O, Auszubildenden, Praktikanten und Arbeitern zu vertreten. Dies gilt entsprechend für andere arbeitsrechtliche Maßnahmen.
IV. Weitere dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
Die Liegenschafts- und Bauämter sind bei den in Ziffer II.1. und III. genannten Beschäftigten zuständig für:
- Entscheidungen zur Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen (§ 48 LBG),
- die Erstellung von Dienstzeugnissen (§ 66 LBG),
- die Genehmigung von Erholungsurlaub Ihrer Bediensteten. Die Leiter der Liegenschafts- und Bauämter zeigen ihren Erholungsurlaub dem MdF an.
- Vorschussanträge und Anträge auf Tilgungsaussetzung,
- die Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Ihre Bediensteten; Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Leiter der Liegenschafts- und Bauämter werden vom MdF beschieden.
V. Führung der Personalakten
Die Liegenschafts- und Bauämter führen die Personalakten der bei Ihnen eingesetzten Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes sowie der Angestellten, Arbeiter und Praktikanten nach Abschnitt III.
Die Personalakten der Beamten des höheren Dienstes und Angestellten ab Vergütungsgruppe II a BAT-O führt das MdF. Für diesen Personenkreis führen die Liegenschafts- und Bauämter Auszüge aus den Personalakten, soweit diese der Vorbereitung bzw. Durchführung dienst- bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere der Ernennung oder der Beurteilung dienen oder für Maßnahmen nach den Regelungen der o. g. Verordnungen und des Abschnitts IV. dieses Erlasses erforderlich sind.
VI. Schlussbestimmung, Inkrafttreten
- In Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller oder politischer Bedeutung ist dem MdF ungeachtet der in den vorstehenden Abschnitten dieses Erlasses geregelten Zuständigkeiten zu berichten.
- Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 14.04.2003 in Kraft.
- Mit diesem Erlass tritt der Erlass vom 29.07.1998 - Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten in den Landesbauämtern - außer Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 8. April 2003 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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