Historische Fassung Grundsätze zur Vergabe der Mittel aus der Konzessionsabgabe Lotto (Lotto-Grundsätze)
Historische Fassung
Dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr stehen jährlich gemäß der vom Kabinett zu beschließenden Quotierung Mittel aus der Konzessionsabgabe Lotto zur Verfügung.
Diese Mittel sind lt. Beschluss der Landesregierung vom 01.10.1991 für mildtätige, soziale und kulturelle Zwecke, zur Sportförderung und für Maßnahmen der Denkmalpflege und des Umweltschutzes sowie sonstige im öffentlichen Interesse liegende Zwecke zu verwenden.
Im MSWV werden die Mittel in der Abteilung 2 Stadtentwicklung, Denkmalpflege bewirtschaftet.
Vergabegrundsätze:
1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Vergabe von Zuwendungen ist der § 44 LHO und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Auf dieser Grundlage werden nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Bewilligungen erteilt.
2. Gegenstand der Förderung
Die Mittel können im MSWV für Projekte bewilligt werden, die der Stadtentwicklung, Stadterneuerung sowie besonderen sozialen Projekten im Rahmen der Wohnungsbauförderung und der Verkehrspolitik dienen.
Ziel des Einsatzes von Lottomitteln ist die Erhöhung der Identifikation der Bürger mit ihrem sozial-räumlichen Umfeld und die Vermeidung von sozialen Härtefällen.
Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit im Land Brandenburg.
Mit den Lottomitteln werden vorrangig nichtinvestive Maßnahmen gefördert. Insbesondere sind hierunter folgende Maßnahmen zu verstehen:
- Verfahren zur Qualifizierung der Stadtentwicklung und Stadtgestaltung,
- Untersuchungen und Analysen im baulichen Bestand,
- Instandsetzung vorhandener identifikationsstiftender Denkmale,
- Einrichtung bzw. Erhalt von Erinnerungs- und Hinweistafeln,
- Ausstellungen, Dokumentationen, Publikationen
- kulturelle Aktivitäten (Stadtfeste und Ortsfeste sowie sonstige identifikationsstiftende Veranstaltungen),
- Abfederung sozialer Härtefälle im Wohnungswesen sowie wohnungspolitische Sonderprojekte,
- wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Neuanlage bzw. Erweiterung und Ergänzung vorhandener Spielplätze und Grünflächen) außerhalb von Fördergebieten,
- Verkehrssicherheitsprojekte,
- Unterstützung von Vereinen bei speziellen Projekten.
Weitere Vorhaben, insbesondere investive Maßnahmen, können nur in geringem Umfang und durch Entscheidung des jeweiligen Abteilungsleiters gefördert werden, sofern sie nicht in anderen Förderprogrammen berücksichtigt werden können.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes (Gemeinde, eingetragene Vereine, Privatpersonen).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bewilligung begonnen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag abgewichen werden. Hierüber entscheidet die zuständige Abteilung.
Abweichend von der Regelung gemäß Ziffer 1.5 § 44 LHO - VV sowie Ziffer 1.1 § 44 LHO - VVG werden Bewilligungen unter den Wertgrenzen in Höhe von 2.500,- Euro sowie 5.000,- Euro zugelassen.
Die Finanzierung der Gesamtmaßnahme muss gesichert sein.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2. Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung.
In der Regel beträgt der Fördersatz 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausnahmen, die über dem Regelfördersatz liegen, sind im Einzelfall auf Antrag möglich.
5.3. Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
6. Verfahren
6.1. Beantragung
Die Anträge sind grundsätzlich auf dem vorgegebenen Antragsformular im Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abt. 2, Ref. 20, einzureichen.
Bestandteil der Antragsunterlagen sollten ein Finanzierungsplan und sonstige erläuternde Unterlagen sein.
Die Prüfung der Anträge sowie die sachliche Stellungnahme zum Verwendungsnachweis erfolgen in der jeweils zuständigen Abteilung.
Die Bewilligung, Auszahlung sowie die Verwendungsnachweisprüfung erfolgen in der Abteilung 2.
Die Zuwendung erfolgt erst nach Bereitstellung der Lottomittel durch das Ministerium der Finanzen.
6.2. Auszahlung
Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf schriftliche Anforderung.
Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
Bei besonderem landespolitischen Interesse können bei Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich bis 50.000,00 Euro und bei Zuwendungen an Gemeinden bis 50.000,00 Euro gemäß Ziff. 13.1 VV/VVG i. V. m. Ziff. 7.2 VV/7.4 VVG zu § 44 LHO Erleichterungen hinsichtlich der Auszahlung zugelassen werden. Hierüber entscheiden jeweils die Abteilungsleiter.
6.3. Verwendungsnachweisverfahren
Für den Nachweis der Verwendung der Fördermittel gelten die Bestimmungen der LHO.
Der Verwendungsnachweis ist bis 30.06. des folgenden Haushaltsjahres (bei Betriebskostenzuschüssen bis 30.03.), bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, vorzulegen. Abweichende Regelungen davon werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 19. Juni 2001 | ||
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