Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über den Landesbeirat für Weiterbildung (VV-Landesbeirat BbgWBG)

Historische Fassung

Auf Grund des § 29 in Verbindung mit den §§ 12 Abs. 4 und 13 Abs. 2 und 6 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. 1 S. 498) bestimmt die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Berufung von Mitgliedern

(1) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Landesbeirat für Weiterbildung (Landesbeirat) zum 1. August 1995.

(2) Die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes genannten Organisationen benennen für die Berufung gemäß Absatz 1 dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung spätestens sechs Wochen nach Aufforderung jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied sowie die stellvertretende Person für den Landesbeirat.

(3) Die Reihenfolge der Mitwirkung der regionalen Weiterbildungsbeiräte gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BbgWBG und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter wird durch den Landesbeirat festgelegt. Bei der Zusammensetzung der jeweils auf zwei Jahre festzulegenden Vertretungen ist die regionale Verteilung zu berücksichtigen. Der regionale Weiterbildungsbeirat einer kreisfreien Stadt soll jeweils im Landesbeirat vertreten sein. Wird im Landesbeirat keine Einigung darüber erzielt, welche regionalen Weiterbildungsbeiräte jeweils im Landesbeirat vertreten sein sollen, erfolgt die Benennung durch das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Berufung der vier regionalen Weiterbildungsbeiräte und ihrer Mitglieder für den ersten Berufungszeitraum erfolgt im Jahre 1995 spätestens vier Wochen vor der ersten Sitzung des Landesbeirats durch das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung. Dabei soll die Benennung von Vertreterinnen und Vertretern durch die regionalen Weiterbildungsbeiräte berücksichtigt werden.

(4) Die Mitgliedschaft im Landesbeirat endet, wenn durch die Organisationen ein neues Mitglied benannt und dieses berufen ist. Die Mitgliedschaft gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BbgWBG endet zum Zeitpunkt der Berufung der neuen Mitglieder. Dies gilt entsprechend für die stellvertretenden Personen.

2 - Beteiligung am Anerkennungsverfahren

(1) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Landesbeirat über die Anträge von Einrichtungen der Weiterbildung, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten auf Anerkennung, wenn diese nach einer ersten Prüfung durch das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung als grundsätzlich genehmigungsfähig angesehen werden. Dazu werden folgende Informationen schriftlich mitgeteilt:

  1. Name, Sitz und Arbeitsschwerpunkte der Einrichtung, der Landesorganisation, der Heimbildungsstätte,
  2. Prüfungsergebnisse zu den Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7 Nr. 1 bis 10 sowie gegebenenfalls § 8 Nr. 1 bis 4 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes und
  3. das aktuelle Veranstaltungsprogramm der Einrichtung, der den Landesorganisationen angeschlossenen Mitgliedsorganisationen oder der Heimbildungsstätte.

(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einrichtung, der Landesorganisation oder der Heimbildungsstätte, die den Antrag auf Anerkennung gestellt hat, wird vom Landesbeirat zu einer Sitzung eingeladen.

(3) Hat sich der Landesbeirat innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtung durch das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung zum Antrag auf Anerkennung nicht geäußert, entscheidet dieses, ohne den Landesbeirat zu hören.

(4) Weicht das Votum des Landesbeirates vom Vorschlag des für Bildung zuständigen Mitglieds der Landesregierung ab, wird auf Verlangen des Landesbeirates ein zweiter Anhörungstermin anberaumt.

(5) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Landesbeirat und hört ihn an, bevor es beabsichtigt, eine Anerkennung zu widerrufen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten bereits vom Zeitpunkt der Berufung des Landesbeirates gemäß Nummer 1 Abs. 1 an.

3 - Geschäftsordnung

Der Landesbeirat legt dem für Bildung zuständigen Mitglied der Landesregierung spätestens bis zum 31. Januar 1996 eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vor.

4 - Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 29. Juni 1995 in Kraft.

Potsdam, den 29. Juni 1995

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

i. V. Dr. Gerd Harms

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. Juni 1995 Abl. MBJS/95, [Nr. 11], S. 406
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2013 durch Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2012 Abl. MBJS/12, [Nr. 7], S. 291

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