Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften zur berufsbegleitenden Teilnahme am Vorbereitungsdienst (VV-berufsbegleitender Vorbereitungsdienst - VV-bbgVor)

Historische Fassung

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden, eine zweijährige Unterrichtspraxis nachweisen können sowie über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen, die einen Einsatz in mindestens zwei Unterrichtsfächern gestattet.

(2) Für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst gelten die Bestimmungen der Ordnung für den Vorbereitungsdienst (OVP) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit diese Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen treffen.

2 - Voraussetzungen

(1) Lehrkräfte gemäß Nummer 1 Abs. 1 und 2 können ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst am Vorbereitungsdienst mit dem Ziel teilnehmen, die Zweite Staatsprüfung abzulegen, wenn

  1. ein abgeschlossenes Studium an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule, das den Einsatz in mindestens zwei Unterrichtsfächern gestattet und
  2. eine mindestens zweijährige Unterrichtspraxis im Schuldienst des Landes Brandenburg nachgewiesen wird,
  3. die weitere Beschäftigung im Schuldienst des Landes Brandenburg zur Deckung des Unterrichtsbedarfs erforderlich ist sowie
  4. die Anerkennung der Hochschulprüfung als erste Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 2 Nr. 1 bis 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes im Zusammenhang mit der Zulassung erfolgen kann.

(2) Die Teilnahme am Vorbereitungsdienst erfolgt berufsbegleitend. Für den Zeitraum der Teilnahme am Vorbereitungsdienst muss ein Einsatz an Schulen erfolgen, die einen Unterrichtseinsatz gewährleisten, der hinsichtlich des Bildungsgangs und der Schulstufe dem angestrebten Lehramt gemäß § 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes entspricht.

(3) Ein Anspruch auf die Teilnahme am Vorbereitungsdienst oder auf die Teilnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt oder einem bestimmten Studienseminarort besteht nicht.

3 - Antrag

(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erfolgt auf schriftlichen Antrag. Mit der Zulassung gilt die Hochschulprüfung als Erste Staatsprüfung als anerkannt. Der Antrag enthält:

  1. die Erklärung, auf welche Fächer sich der Vorbereitungsdienst erstrecken soll,
  2. die Angabe, in welchem Studienseminar (Ort) die Ausbildung gewünscht wird,
  3. gegebenenfalls die Zahl bereits gestellter Anträge,
  4. gegebenenfalls die Darstellung außergewöhnlicher Härten,
  5. die Angabe, ob und gegebenenfalls wann eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland erfolgt ist und
  6. die Angabe, ob bisher im Land Brandenburg oder in einem anderen Bundesland der Vorbereitungsdienst begonnen wurde oder eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt worden ist.

(2) Dem Antrag sind

  1. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
  2. Zeugnisse, insbesondere das Zeugnis über eine abgeschlossene Hochschulausbildung, und sonstige Nachweise über erreichte Qualifikationen,
  3. Nachweise einer außergewöhnlichen Härte,

beizufügen. Die Nachweise gemäß Buchstabe b müssen in beglaubigter Abschrift beigefügt werden.

(3) Anträge auf Anrechnung einer Unterrichtstätigkeit an Schulen sind mit dem Antrag auf Teilnahme am Vorbereitungsdienst zu stellen.

4 - Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Teilnahme am Vorbereitungsdienst ist über das zuständige staatliche Schulamt an das Landesprüfungsamt zu richten, welches über den Antrag entscheidet.

(2) Das zuständige staatliche Schulamt prüft die Vollständigkeit des Antrages. Nach Prüfung des Antrages leitet es den Antrag an das Landesprüfungsamt mit einer Stellungnahme weiter. Die Stellungnahme enthält,

  1. ob die Einstellung der Lehrkraft zur Deckung des Unterrichtsbedarfs erfolgte und die individuelle Beschäftigungsprognose die Teilnahme am Vorbereitungsdienst als gerechtfertigt erscheinen lässt sowie
  2. ob während des Vorbereitungsdienstes der Einsatz der Lehrkraft gemäß Nummer 2 Abs. 2 gewährleistet werden kann.

(4) Das Landesprüfungsamt prüft, ob die abgeschlossene Hochschulausbildung als Erste Staatsprüfung im Zusammenhang mit der Zulassung anerkannt werden kann und ob die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vorliegen. Dabei berücksichtigt es die Stellungnahme des staatlichen Schulamtes, den gewünschten Ausbildungsort und die vorhandenen freien Kapazitäten in den Studien- und Fachseminaren.

(5) Das Landesprüfungsamt erteilt gegenüber der antragstellenden Lehrkraft einen Bescheid über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst. Die Zulassung zur Teilnahme enthält die Festlegung, für welches Lehramt und in welchem Studienseminar die Ausbildung erfolgt. Die Zulassung gilt nur für den vorgesehenen Ausbildungsbeginn.

(6) Sind Zulassungen wegen begrenzter Kapazitäten in den Studien- oder Fachseminaren nicht möglich, berücksichtigt das Landesprüfungsamt zunächst die Anträge, zu denen eine außergewöhnliche Härte nachgewiesen wird.

5 - Teilnahme am Vorbereitungsdienst

(1) Die Lehrkraft ist verpflichtet, in Absprache mit den betreffenden Hauptseminarleiterinnen oder Hauptseminarleitern und Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleitern an den wöchentlich stattfindenden Hauptseminaren und Fachseminaren teilzunehmen. Die Schulleitung der Beschäftigungsschule fördert die Ausbildung der Lehrkraft unter Berücksichtigung der schulischen Möglichkeiten, insbesondere durch schulorganisatorische Maßnahmen, die der Lehrkraft eine Teilnahme an den Hauptseminaren und Fachseminaren gestatten. Vom staatlichen Studienseminar ist ein Nachweis über die Anwesenheit zu führen.

(2) Im Rahmen der Ausbildungsaufgaben der Haupt- und Fachseminare gestaltet die Lehrkraft ihre Ausbildung, insbesondere ihre schulpraktische Qualifizierung, eigenverantwortlich. Die Lehrkraft hat das Recht auf Beratung hinsichtlich ihrer Unterrichtstätigkeit durch die zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbilder des staatlichen Studienseminars sowie auf Teilnahme an Gruppenhospitationen. Die Seminarleiterinnen und Seminarleiter des zuständigen staatlichen Studienseminars können mit Zustimmung der Lehrkraft im Unterricht hospitieren und durch Anleitung und Beratung Unterstützung gewähren.

(3) Die Teilnahme an anderen Veranstaltungsformen, wie Pädagogischen Wochen, Projekten oder fächerverbindenden und fachübergreifenden Seminaren der staatlichen Studienseminare soll im Einvernehmen mit der Beschäftigungsschule oder den Beschäftigungsschulen und dem zuständigen staatlichen Schulamt ermöglicht werden. Der Umfang der dienstlichen Unterrichtsverpflichtungen bleibt davon unberührt.

6 - Beurteilungen

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Beschäftigungsschule beurteilt die Lehrkraft bezogen auf das jeweilige Fach grundsätzlich drei Monate vor dem Abschluss der Ausbildung hinsichtlich des erreichten Qualifizierungsstandes, insbesondere, ob die Lehrkraft in der Lage ist,

  1. fachwissenschaftlich, didaktisch, methodisch, Unterricht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren und dabei fachübergreifende und fächerverbindende Aspekte zu berücksichtigen,
  2. dem Erziehungsauftrag der Schule entsprechend, Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialen Kompetenz zu beraten, zu begleiten, zu unterstützen und gegebenenfalls zu beurteilen,
  3. sich mit den an der Erziehung und Bildung Beteiligten über die Gestaltung und Weiterentwicklung der schulischen Arbeit zu verständigen,
  4. die gesamte Tätigkeit im beruflichen Handlungsfeld selbständig, eigenverantwortlich und selbstkritisch zu planen, durchzuführen und zu evaluieren.

(2) Die Beurteilung schließt für jedes Fach mit einer Note ab. Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Beurteilung über das Landesprüfungsamt an die Hauptseminarleiterin oder den Hauptseminarleiter weiter.

(3) Die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter beurteilt die Lehrkraft ebenfalls abschließend mit einer Note und legt die zusammenfassende Note der Beurteilungen bis spätestens drei Monate vor dem Abschluss der Ausbildung aus der durch fünf geteilten Summe der Noten der Beurteilungen der Schule und der Noten der abschließenden Beurteilungen durch die jeweilige Fachseminarleiterin oder den jeweiligen Fachseminarleiter fest. Jede der Beurteilungen ist der Lehrkraft unverzüglich über die das Studienseminar leitende Person auszuhändigen.

7 - Zweite Staatsprüfung

(1) Die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter am staatlichen Studienseminar schlägt nach Absprache mit der Lehrkraft dem Landesprüfungsamt einen Termin für die Zweite Staatsprüfung vor, wenn alle Beurteilungen gemäß Nummer 6 Abs. 3 vorliegen.

(2) Das Landesprüfungsamt leitet daraufhin unverzüglich das Prüfungsverfahren ein und legt den Zeitpunkt der Themenstellung für die im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung zu erstellende schriftliche Hausarbeit fest.

(3) Die schriftliche Hausarbeit kann frühestens vier Monate vor dem Ende der Ausbildung angefertigt, die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind am Ende der Ausbildung, in der letzten Ausbildungswoche durchzuführen.

(4) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse für die Unterrichtsproben und für die mündliche Prüfung wird in der Regel die zuständige Schulrätin oder der zuständige Schulrat des zuständigen staatlichen Schulamtes berufen.

(5) Die mündliche Prüfung wird in der Form einer Einzelprüfung durchgeführt und soll 40 Minuten nicht überschreiten.

8 - Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

(1) Wer die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie auf Antrag frühestens nach sechs Monaten und höchstens im Zeitraum von fünf Jahren einmal wiederholen.

(2) Auf Antrag der Lehrkraft kann die Zulassung zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst um mindestens sechs und höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Teilnahmepflicht gemäß Nummer 5 Abs. 1 besteht für den Zeitraum der Verlängerung nicht.

9 - In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 5. Oktober 2000 in Kraft.

Potsdam, den 5. Oktober 2000

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 5. Oktober 2000 Abl. MBJS/00, [Nr. 10], S. 380
Außer Kraft getreten am 1. Mai 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 5], S. 150

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