Historische Fassung Veröffentlichungen der Gerichte im Amtlichen Anzeiger für Brandenburg
Historische Fassung
Die Zuständigkeit für das Amtsblatt für Brandenburg ist vom Ministerium des Innern auf das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten übergegangen.
1. Bekanntmachungen der Gerichte können im Amtlichen Anzeiger (Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg) veröffentlicht werden, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen eine andere Art der Veröffentlichung vorgeschrieben ist.
2. Für die Veröffentlichungen sind folgende Sachgruppen vorgesehen:
- Zwangsversteigerungssachen,
- Aufgebotssachen,
- Gesamtvollstreckungssachen,
- Handelsregistersachen,
- Vereinsregistersachen,
- Güterrechtsregistersachen,
- sonstige Sachen.
3. Die Gerichte übersenden die zur Veröffentlichung vorgesehenen Texte grundsätzlich auf einer Diskette gespeichert und zusätzlich ausgedruckt in einfacher Ausfertigung. Sobald die technischen Möglichkeiten vorhanden sind, erfolgt die Übermittlung im Online-Verfahren. Von der Anforderung von Belegexemplaren der Veröffentlichung ist abzusehen, da das Amtsblatt von den Gerichten gehalten wird.
4. Für jedes Zeichen einer im Amtlichen Anzeiger veröffentlichten Bekanntmachung (Buchstabe, Ziffer und Interpunktionszeichen) sind dem Gebührenschuldner 0,05 Euro zu berechnen. Bei Zwangsversteigerungen wird zusätzlich zu den individuellen Kosten der Veröffentlichung zusätzlich ein Pauschbetrag für den nur 1-mal pro Amtlichen Anzeiger einzurückenden Vorspanntext in Höhe von 2,56 Euro berechnet.
5. Die Auslagen für die veröffentlichten Bekanntmachungen werden zu Gunsten der Justizverwaltung erhoben und vereinnahmt.
6. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 21. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 24. März 1994 (JMBl. S. 52) außer Kraft.
Potsdam, den 21. Juni 2000
Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten
In Vertretung
Gustav-Adolf Stange
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 21. Juni 2000 | JMBl/00, [Nr. 7], S. 86 | |
| Nummer 2 und 4 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 2. Dezember 2004 | JMBl/04, [Nr. 12], S. 129 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2007 durch Allgemeine Verfügung vom 26. Dezember 2006 | JMBl/07, [Nr. 1], S. 11 | |
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