Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Strafverfolgungsstatistik

Historische Fassung

I.

1. Die Strafverfolgungsstatistik zählt Abgeurteilte, bei denen ein Strafverfahren aufgrund gerichtlicher Entscheidung rechtskräftig oder sonst endgültig abgeschlossen ist. Sie dient als bewährte, für den Gesetzgeber, die Strafrechtspolitik und die Strafrechtspflege unverzichtbare Erkenntnisquelle für Ursachen, Erscheinungsformen und Entwicklung der Straffälligkeit.

2. Die Daten der Strafverfolgungsstatistik werden mittels vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik kostenlos zur Verfügung gestellter Zählkarten bzw. - bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen - elektronisch gestützt erhoben. Die Daten werden dem Landesbetrieb in nichtpersonenbezogener Form - ohne Mitteilung des Namens des Betroffenen - übermittelt.

Für die papiergestützte Erhebung werden zweierlei Zählkarten verwendet:

  1. weiße Zählkarten für nach allgemeinem Strafrecht Abgeurteilte
    Kennzeichnung: E/H (Erwachsene/Heranwachsende)

und

  1. blaue Zählkarten für nach Jugendstrafrecht Abgeurteilte
    Kennzeichnung: J/H (Jugendliche/Heranwachsende).

3. Das Ausfüllen der Zählkarten oder die elektronisch gestützte Erfassung obliegt den Strafvollstreckungsbehörden.

4. Der voraussichtliche Jahresbedarf an Zählkartenvordrucken wird von der für das Ausfüllen der Zählkarten jeweils zuständigen Strafvollstreckungsbehörde bis zum 31. Oktober für das folgende Jahr bei dem Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik angefordert. Die Zählkartenvordrucke werden von dem Landesbetrieb direkt an die jeweils anfordernde Strafvollstreckungsbehörde geliefert. Nachforderungen sind rechtzeitig an den Landesbetrieb zu richten.

5. Die Zählkarten werden nach Maßgabe der „Anleitung zum Ausfüllen der Zählkarten für die Strafverfolgungsstatistik“ (Anlage 1 zu dieser Allgemeinen Verfügung) sorgfältig und genau gut lesbar ausgefüllt. Für die elektronisch gestützte Erfassung gilt die Anleitung entsprechend. Rückfragen des Landesbetriebes zu den Zählkarten oder den elektronisch übermittelten Daten sind von den Strafvollstreckungsbehörden umgehend zu beantworten.

6. Die für die Erhebung der Daten zuständigen Strafvollstreckungsbehörden übersenden die im Kalendermonat ausgefüllten Zählkarten bis zum 15. des nachfolgenden Monats unmittelbar dem Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik mit dem in der Anlage enthaltenen Übersendungsschreiben. Der Termin gilt für die Übermittlung der elektronisch aufbereiteten Daten entsprechend. Fehlanzeigen sind erforderlich.

II.

1. Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt am 31. Dezember 2007 außer Kraft.

2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Allgemeinen Verfügung tritt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 3. Dezember 1993 (JMBl. S. 237) außer Kraft.

Potsdam, den 7. November 2002

Die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten

Barbara Richstein

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 7. November 2002 JMBl/02, [Nr. 12], S. 151
Außer Kraft getreten am 16. November 2007 durch Allgemeine Verfügung vom 3. November 2007 JMBl/07, [Nr. 11], S. 162

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