Landesregierung Brandenburg

Dienstliche Beurteilung der Beamten

Aktuelle Fassung

I.

Zur Ausführung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 4. August 2000 (BeurtVV) treffe ich folgende Regelungen für Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten:

1. Zuständigkeiten gemäß Nr. 8.1 BeurtVV

Im Beurteilungsverfahren sind gemäß Nr. 8.1 BeurtVV zuständig

1.1 als Entwerfer der Beurteilung der jeweilige unmittelbare Vorgesetzte, im Falle einer unmittelbaren Mehrfachunterstellung die unmittelbaren Vorgesetzten gemeinsam, als Beurteiler der Anstaltsleiter,

1.2 für die Bediensteten, die dem Anstaltsleiter direkt unterstellt sind, als Entwerfer der Beurteilung und Beurteiler der Anstaltsleiter,

1.3 für die Anstaltsleiter als Entwerfer und Beurteiler der Leiter der Strafvollzugsabteilung im Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten (MdJE).

1.4 Kommt im Fall der unmittelbaren Mehrfachunterstellung (Nr. 1.1) eine Einigung der unmittelbaren Vorgesetzten nicht zustande, ist der nächste gemeinsame Vorgesetzte (auch) als Entwerfer zuständig; er stimmt den Beurteilungsentwurf mit den unmittelbaren Vorgesetzten ab.

1.5 Zur Bewertung der fachlichen Leistung der Bediensteten der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen holt der Entwerfer eine fachliche Zuarbeit ein.

Der Verfasser der Zuarbeit nimmt an den Gesprächen des Entwerfers mit dem zu beurteilenden Beamten (insbesondere gem. Nr. 11 BeurtVV) teil, soweit darin die Bewertung der fachlichen Leistung erörtert wird.

2. Personalstelle ist das für Personalangelegenheiten zuständige Referat der Abteilung IV des MdJE.

3. Die in dieser Allgemeinen Verfügung verwendeten Status- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

II.

Die Allgemeine Verfügung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

Potsdam, den 22. Mai 2002

Der Staatssekretär im Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten

Gustav-Adolf Stange

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 22. Mai 2002 JMBl/02, [Nr. 6], S. 82

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen