Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Sicherheitsgruppe Justizvollzug

Historische Fassung

I.

1. Ziele und Aufgaben der Sicherheitsgruppe Justizvollzug

Beim Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten ist eine Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Landes Brandenburg eingerichtet. Sie dient dem Ziel, die Sicherheit in den brandenburgischen Justizvollzugsanstalten zu erhöhen.

Zu diesem Zweck

  • führt sie Maßnahmen in den Anstalten im Auftrag des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten (MdJE) selbst durch,
  • unterstützt sie das MdJE und die Justizvollzugsanstalten bei der Erfüllung ihrer Sicherheitsaufgaben,
  • arbeitet sie mit Sicherheitsgruppen anderer Bundesländer zusammen,
  • sensibilisiert sie das Sicherheitsbewusstsein der Vollzugsbediensteten.

Zu den Aufgaben der Sicherheitsgruppe gehören:

  • Erkennen und Aufzeigen von baulichen, technischen und organisatorischen Sicherheitsmängeln in den Anstalten,
  • Beratung des MdJE und der Anstaltsleiter in Sicherheitsfragen,
  • Mitwirkung bei der Beschaffung sicherheitsrelevanter Ausrüstungen,
  • Vorschläge für die sowie Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Bediensteten,
  • Mitwirkung bei der Auswertung und Aufarbeitung von Sicherheitsstörungen,
  • Überprüfung von sicherheitsrelevanten Dienstvorschriften und deren Einhaltung,
  • Durchführung von außerplanmäßigen Haftraumkontrollen und Durchsuchungen von Gefangenen,
  • Überprüfung der sicherheitsrelevanten Bereiche in den Justizvollzugsanstalten,
  • Mitwirkung bei der Bewältigung besonderer Sicherheitslagen und Vorkommnisse.

2. Organisation

2.1 Der Sicherheitsgruppe gehören etwa 30 Bedienstete aus allen Anstalten an. Die Mitglieder sollen u. a.

  • über aufgabenbezogene besondere Fähigkeiten verfügen,
  • vollzugserfahren,
  • sensibel für Sicherheitsprobleme,
  • für die Arbeit in der Sicherheitsgruppe motiviert und fortbildungsbereit

sowie

  • teamfähig

sein.

Die Mitglieder werden durch das MdJE unter Beteiligung der jeweiligen Anstaltsleiter befristet auf zwei Jahre bestellt. Die Bestellung kann verlängert werden.

2.2 Leiter der Sicherheitsgruppe ist ein Beamter des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes mit seiner vollen Arbeitszeit. Er wird durch einen Beamten möglichst des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vertreten, der diese Funktion zu 30 % seiner Arbeitszeit wahrnimmt. Beider Zuständigkeiten richten sich nach einem vom MdJE bestätigten Geschäftsverteilungsplan.

2.3 Die übrigen Mitglieder, die überwiegend aus dem allgemeinen Vollzugsdienst kommen, können bis zu 20 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zur Arbeit in der Sicherheitsgruppe herangezogen werden.

2.4 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Sicherheitsgruppe genießen Priorität.

3. Einsatz der Sicherheitsgruppe

Die Sicherheitsgruppe wird im Auftrag des MdJE tätig. Die Verantwortung des Anstaltsleiters gemäß § 156 Abs. 2 StVollzG wird dadurch nicht berührt.

Der Leiter der Sicherheitsgruppe stellt aus dem Kreis der bestellten Mitglieder jeweils ein zur Erfüllung des jeweiligen Arbeitsauftrages geeignetes Team zusammen.

Der Einsatz in der Sicherheitsgruppe hat grundsätzlich Vorrang vor sonstiger dienstlicher Tätigkeit.

Der Einsatz erfolgt je nach Anlass

  • auf Weisung des MdJE,
  • nach Absprache mit dem jeweiligen Anstaltsleiter,
  • auf Anforderung einer Justizvollzugsanstalt oder
  • auf Vorschlag der Sicherheitsgruppe.

4. Befugnisse der Sicherheitsgruppe

Die Sicherheitsgruppe ist berechtigt, die Justizvollzugsanstalten jederzeit zu betreten, alle Anstaltsbereiche aufzusuchen und uneingeschränkt Unterlagen einzusehen, soweit es für den Einsatz erforderlich ist.

Der Anstaltsleiter wird durch den Leiter der Sicherheitsgruppe oder dessen Vertreter vor jedem Einsatz informiert, es sei denn, der besondere Charakter der Maßnahme steht dem entgegen.

Die Sicherheitsgruppe weist sich durch Vorlage eines Auftrages des MdJE aus. Der Anstaltsleiter ordnet die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Vollzugsmaßnahmen an. Eine Übertragung der Befugnis zur Anordnung von Durchsuchungen gemäß § 84 Abs. 2 StVollzG durch den Anstaltsleiter auf den Leiter der Sicherheitsgruppe oder seinen Vertreter ist möglich.

Der Leiter der Sicherheitsgruppe ist dem Anstaltsleiter gegenüber nicht unmittelbar weisungsberechtigt. Der Anstaltsleiter ist jedoch verpflichtet, die Arbeit der Sicherheitsgruppe zu unterstützen. Hält der Anstaltsleiter wesentliche Anstaltsbelange durch die Arbeit der Sicherheitsgruppe für gefährdet und kann ein Einvernehmen mit dem Leiter/dem Stellvertreter des Leiters der Sicherheitsgruppe über das weitere Vorgehen nicht hergestellt werden, ist die Entscheidung des MdJE herbeizuführen.

Jeder Einsatz in einer Anstalt endet grundsätzlich mit einem Abschlussgespräch der Einsatzgruppe mit dem Anstaltsleiter und von diesem ggf. hinzugezogenen Bediensteten der Anstalt.

5. Niederschrift

Über jeden Einsatz wird eine Niederschrift gefertigt. Diese leitet der Leiter der Sicherheitsgruppe dem MdJE und dem jeweiligen Anstaltsleiter zu.

Die Niederschrift enthält wenigstens folgende Angaben:

  • Datum und Zeitraum des Einsatzes,
  • Namen der an dem Einsatz beteiligten Mitglieder der Sicherheitsgruppe,
  • überprüfte Bereiche, durchgeführte Kontroll- und Durchsuchungsmaßnahmen,
  • Ergebnisse der Überprüfung, insbesondere festgestellte Sicherheitsmängel,
  • Empfehlungen zur Beseitigung der Sicherheitsmängel.

Der Anstaltsleiter berichtet dem MdJE zu den festgestellten Mängeln und ausgesprochenen Empfehlungen.

6. Auswertung

Die Erkenntnisse aus jedem Einsatz werden durch das MdJE unter Zuziehung des Leiters der Sicherheitsgruppe ausgewertet. Dabei werden Ergebnisse, die für andere Anstalten bedeutsam sind, auch mit diesen ausgewertet.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 21. Mai 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 1. Juli 1999 (JMBl. S. 90) außer Kraft.

Potsdam, den 23. Mai 2002

Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten

Prof. Dr. Kurt Schelter

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 23. Mai 2002 JMBl/02, [Nr. 6], S. 82
Außer Kraft getreten am 1. Februar 2005 durch Allgemeine Verfügung vom 18. Januar 2005 JMBl/05, [Nr. 2], S. 10

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen