Historische Fassung Austausch von Entscheidungen nach §§ 109 ff. StVollzG und §§ 23 ff. EGGVG auf dem Gebiet des Justizvollzuges
Historische Fassung
1. Die Landesjustizverwaltungen haben vereinbart, Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 109 ff. StVollzG und §§ 23 ff. EGGVG auf dem Gebiet des Justizvollzugs auszutauschen. Darüber hinaus sind für die Vollzugspraxis des Landes Brandenburgs solche Entscheidungen von besonderem Interesse, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht.
2. Das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten ist über Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und der Strafvollstreckungskammern des Landes Brandenburg, deren Bedeutung über den Einzelfall hinaus geht, zu unterrichten.
2.1 Den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bitte ich,
2.1.1 dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten von Entscheidungen nach §§ 116 ff. StVollzG und §§ 23 ff. EGGVG jeweils einen Abdruck,
2.1.2 den Präsidenten der Landgerichte des Landes Brandenburg jeweils einen Abdruck der Entscheidungen nach §§ 116 ff. StVollzG unmittelbar zu übersenden.
Die zu übersendenden Entscheidungen sind hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Betroffenen und etwaiger Dritter zu anonymisieren.
2.2 Die Präsidenten der Landgerichte bitte ich, hinsichtlich der Entscheidungen nach §§ 109 ff. StVollzG entsprechend der in Nummer 2.1 getroffenen Regelung zu verfahren, sobald die betreffende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Einer Übersendung bedarf es nicht, wenn das Brandenburgische Oberlandesgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung zur Sache getroffen hat.
3. Entscheidungen der Gerichte anderer Länder:
Die mir von dem Bundesminister der Justiz und den Justizministern und Justizsenatoren der Länder zugehenden Entscheidungen werde ich übersenden
3.1 an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
3.2 an die Präsidenten der Landgerichte des Landes Brandenburg
3.3 an die Leiter der Justizvollzugsanstalten.
4. Inkrafttreten
Diese Rundverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Potsdam, den 23. Februar 2001
Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten
Prof. Dr. Kurt Schelter
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 23. Februar 2001 | JMBl/01, [Nr. 4], S. 59 | |
| Außer Kraft getreten am 16. Januar 2009 durch Rundverfügung vom 7. Dezember 2008 | JMBl/09, [Nr. 1], S. 2 | |
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