Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gemeinsames Lagebild Organisierte Kriminalität Justiz/Polizei des Landes Brandenburg

Historische Fassung

Beginnend mit dem Jahr 2000 ist jährlich ein Gemeinsames Lagebild Organisierte Kriminalität Justiz/Polizei für das Land Brandenburg zu erarbeiten. Dazu ergehen im Einvernehmen zwischen dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten sowie dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg folgende Regelungen:

  1. Mit der Erstellung des Gemeinsamen Lagebildes Organisierte Kriminalität Justiz/Polizei sind das Landeskriminalamt Brandenburg (LKA) und die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg (GStA) beauftragt. Sie erarbeiten Melderaster bzw. justitielle Erhebungskriterien, auf deren Grundlage die Polizeibehörden und die Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität Frankfurt (Oder) Informationen zu den im Land bearbeiteten OK-Verfahrenskomplexen erfassen und aufbereiten. Bestehende bundesweite Meldeverpflichtungen (OK-Raster BKA) werden dabei berücksichtigt.
  2. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität Frankfurt (Oder) bzw. die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg und die Polizeipräsidien sowie - im Rahmen selbst bearbeiteter Ermittlungsverfahren - das LKA stellen frühzeitig Einvernehmen darüber her, ob ein Ermittlungsverfahren der Organisierten Kriminalität zuzurechnen ist. Dabei sind die Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität und der Anlage dazu in der für Brandenburg gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Besteht Einvernehmen, werden die erhobenen Daten entsprechend den Melderastern bzw. justitiellen Erhebungskriterien zeitgerecht mitgeteilt. Das polizeiliche Raster wird durch das zuständige Polizeipräsidium zeitnah dem LKA zugeleitet. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg bestimmt im Einzelnen wie die Berichterstattung der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität Frankfurt (Oder) über die erhobenen Daten gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Meldeschluss für die zu berücksichtigenden Verfahren ist der 30. November des Berichtsjahres.
  3. Das Landeskriminalamt und die Generalstaatsanwaltschaft entscheiden einvernehmlich, welche Ermittlungskomplexe Aufnahme in das Gemeinsame Lagebild OK finden.
  4. Das Landeskriminalamt und die Generalstaatsanwaltschaft legen dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten das Gemeinsame Lagebild OK jeweils bis zum 15. März des Folgejahres vor.
  5. Das Landeskriminalamt nimmt unabhängig davon seine Meldepflichten gegenüber dem Bundeskriminalamt zur Erstellung eines Lagebildes OK Bund wahr.
  6. Nummern 3 und 4 der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg vom 26. November 1999 - 3262-III.2/3 - (JMBl. S. 178) und die Anordnung über die Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra) gemäß der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 11. Januar 1999 - 4107-III.1 - (JMBl. S. 14) bleiben unberührt.
  7. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Gemeinsame Lagebild OK erfolgt einvernehmlich durch das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten sowie das Ministerium des Innern unter Berücksichtigung sicherheitsrelevanter Aspekte der OK-Bekämpfung.
  8. Der Gemeinsame Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Potsdam, den 14. Januar 2000 Potsdam, den 14. Januar 2000

Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten Der Minister des Innern

Prof. Dr. Kurt Schelter Jörg Schönbohm

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. Januar 2000 JMBl/00, [Nr. 2], S. 27
Außer Kraft getreten am 16. Februar 2011 durch Runderlass vom 3. Januar 2011 JMBl/11, [Nr. 2], S. 10

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen