Historische Fassung Pauschvergütung zur Abgeltung der Nebenkosten bei Dienstreisen und Dienstgängen von Justizbediensteten aus Anlaß der Teilnahme an staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen
Historische Fassung
Aufgrund von § 18 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621) in der jeweils geltenden Fassung wird bestimmt:
1. Geltungsbereich
(1) Richter, Staatsanwälte, Protokollführer und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die an staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen teilnehmen, erhalten je Sektionstag zur Abgeltung der damit verbundenen Nebenkosten (z. B.: Kauf von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln, geruchsüberlagernder oder geruchsbeseitigender Mittel sowie Kosten für Friseur und Reinigung) eine Pauschvergütung nach § 18 in Verbindung mit § 14 BRKG.
(2) Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die ausschließlich hospitierend an Leichenöffnungen teilnehmen, wird eine Pauschvergütung nach Abs. 1 nicht gewährt. Die Pauschvergütung nach Abs. 1 wird nicht neben einer Zulage nach § 18 Erschwerniszulagenverordnung gewährt.
2. Höhe der Pauschvergütung
Die Pauschvergütung beträgt je Sektionstag 15,00 DM für maximal je zwei Anspruchsberechtigte und höchstens jeweils je Bediensteten 45,00 DM monatlich.
3. Zahlung der Pauschvergütung
Die Pauschvergütung ist in der Reisekostenrechnung als Nebenkosten geltend zu machen.
4. Protokollführer im Angestelltenverhältnis
Die vorstehenden Regelungen gelten für Protokollführer im Angestelltenverhältnis entsprechend.
5. Inkrafttreten
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Potsdam, den 26. November 1997
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung
Dr. Faupel
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 26. November 1997 | JMBl/97, [Nr. 12], S. 159 | |
| Außer Kraft getreten am 1. November 2011 durch Allgemeine Verfügung vom 21. September 2011 | JMBl/11, [Nr. 10], S. 122 | |
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