Landesregierung Brandenburg

Übertragung von Aufgaben auf den Landeswahlvorstand

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 104 des Brandenburgischen Richtergesetzes wird folgende Allgemeine Verfügung erlassen:

  1. Dem nach § 4 Abs. 1 Satz 4 der Richterwahlausschuss-Vorschlagsverordnung gebildeten Landeswahlvorstand wird die Aufgabe übertragen, gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes den Wahltag für die Wahlen zur Bildung der Richtervertretungen und der Vertretungen der Staatsanwälte zu bestimmen.
  2. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Minister der Justiz

Dr. Bräutigam

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 22. Juni 1993 JMBl/93, [Nr. 7], S. 100
Nr. 1 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 8. September 1997 JMBl/97, [Nr. 10], S. 126

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