Übertragung von Aufgaben auf den Landeswahlvorstand
Aktuelle Fassung
Auf Grund des § 104 des Brandenburgischen Richtergesetzes wird folgende Allgemeine Verfügung erlassen:
- Dem nach § 4 Abs. 1 Satz 4 der Richterwahlausschuss-Vorschlagsverordnung gebildeten Landeswahlvorstand wird die Aufgabe übertragen, gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes den Wahltag für die Wahlen zur Bildung der Richtervertretungen und der Vertretungen der Staatsanwälte zu bestimmen.
- Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Minister der Justiz
Dr. Bräutigam
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 22. Juni 1993 | JMBl/93, [Nr. 7], S. 100 | |
| Nr. 1 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 8. September 1997 | JMBl/97, [Nr. 10], S. 126 | |
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