Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Personalstatistik

Historische Fassung

I.

A. Allgemeines

1. Die Personalstatistik über den Personalbestand und die Personalverwendung wird nach folgenden Vordrucken erstellt:

JKammern und Senate bei den Kollegialgerichten im Oberlandesgerichtsbezirk
PÜ 1aPersonalübersicht des Amtsgerichts
PÜ 1bErhebungsbogen zur Personalübersicht des Amtsgerichts
PÜ 2Zusammenstellung der Personalübersichten der Amtsgerichte
PÜ 3aPersonalübersicht des Landgerichts
PÜ 3bErhebungsbogen zur Personalübersicht des Landgerichts
PÜ 4Zusammenstellung der Personalübersichten der Landgerichte
PÜ 5aPersonalübersicht des Oberlandesgerichts
PÜ 5bErhebungsbogen zur Personalübersicht des Oberlandesgerichts
PÜ 7aPersonalübersicht der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
PÜ 7bErhebungsbogen zur Personalübersicht der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
PÜ 8Zusammenstellung der Personalübersichten der Staatsanwaltschaften bei dem Landgericht
PÜ 9aPersonalübersicht der Generalstaatsanwaltschaft
PÜ 9bErhebungsbogen zur Personalübersicht der Generalstaatsanwaltschaft
PÜ 11aPersonalübersicht des Verwaltungsgerichts
PÜ 11bErhebungsbogen zur Personalübersicht des Verwaltungsgerichts
PÜ 11cPersonalübersicht der Verwaltungsgerichte
PÜ 12aPersonalübersicht des Oberverwaltungsgerichts
PÜ 12bErhebungsbogen zur Personalübersicht des Oberverwaltungsgerichts
PÜ 14aPersonalübersicht des Finanzgerichts
PÜ 14bErhebungsbogen zur Personalübersicht des Finanzgerichts

Die Vordrucke werden den Gerichten und Staatsanwaltschaften in der erforderlichen Anzahl jeweils für einen Zweijahresbedarf besonders zur Verfügung gestellt.

2. Bei allen Erfassungen von Rechtspflegern sind Bereichsrechtspfleger an geeigneter Stelle des jeweiligen Vordruckes als Darunterzahl einzutragen.

3. Die Erwähnung von Amtsanwaltschaften beruht auf der bundes-weiten Einheitlichkeit der Vordrucke, hat für das Land Brandenburg jedoch keine Bedeutung.

B. Zu den einzelnen Vordrucken

Zur Ausfüllung der Vordrucke bestimme ich folgendes:

Zum Vordruck J:

Die Präsidenten der Landgerichte stellen zum 30. September eines jeden Jahres die zur Ausfüllung der Spalten 3 und 6 bis 14 des Vordrucks J erforderlichen Angaben für ihren Bezirk zusammen und übermitteln sie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dieser trägt die Angaben der Landgerichte in den Vordruck J ein, ergänzt den Vordruck auf Seite 4 um die das Oberlandesgericht betreffenden Angaben und übersendet diese Übersicht in drei Stücken an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.

Zu den Vordrucken PÜ 1a und PÜ 1b:

Die Präsidenten und die Direktoren der Amtsgerichte tragen die für die Stichtage 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 1b fortlaufend zum Schluß der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 10. Oktober eines jeden Jahres zwei Ablichtungen des jeweils ausgefüllten Erhebungsbogens an den Präsidenten des Landgerichts, der eine der Ablichtungen bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übersendet. Zum 30. September eines jeden Jahres füllen die Präsidenten und Direktoren der Amtsgerichte den Vordruck PÜ 1a aus und übernehmen dabei hinsichtlich der Angaben über die Personalverwendung die errechneten Zahlen aus Spalte 6 des Vordrucks PÜ 1b. Sodann übersenden sie ein Zweitstück des ausgefüllten Vordrucks PÜ 1a bis zum 10. Oktober eines jeden Jahres an die Präsidenten der Landgerichte.

Zum Vordruck PÜ 2:

Die Präsidenten der Landgerichte stellen die Angaben der Amtsgerichte ihres Bezirks aus den Vordrucken PÜ 1a in dem Vordruck PÜ 2 zusammen und übersenden die aufgerechnete Zusammenstellung bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres in drei Stücken dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Der Präsident des Oberlandesgerichts faßt die Endergebnisse aus den Zusammenstellungen der Landgerichtsbezirke unter Verwendung des Vordrucks PÜ 2 zusammen, rechnet die Zusammenstellung auf und übersendet diese in drei Stücken sowie zwei Stücke der Zusammenstellung der Landgerichtsbezirke bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.

Zu den Vordrucken PÜ 3a und PÜ 3b:

Die Präsidenten der Landgerichte tragen die für die Stichtage 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 3b fortlaufend zum Schluß der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres zwei Ablichtungen des jeweils ausgefüllten Erhebungsbogens an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der eine der Ablichtungen bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten übersendet. Zum 30. September eines jeden Jahres füllen sie den Vordruck PÜ 3a aus und übernehmen dabei hinsichtlich der Angaben über die Personalverwendung die er-rechneten Zahlen aus Spalte 6 des Vordrucks PÜ 3b. Sodann übersenden sie ein Zweitstück des ausgefüllten Vordrucks PÜ 3a bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres an den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Zum Vordruck PÜ 4:

Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt die Angaben der Landgerichte aus den Vordrucken PÜ 3a in dem Vordruck PÜ 4 zusammen und übersendet die aufgerechnete Zusammenstellung bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres in drei Stücken an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.

Zu den Vordrucken PÜ 5a und PÜ 5b:

Der Präsident des Oberlandesgerichts trägt die für die Stichtage 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 5b fortlaufend zum Schluß der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet jeweils bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres eine Ablichtung des jeweils ausgefüllten Erhebungsbogens an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten. Zum 30. September eines jeden Jahres füllt er den Vordruck PÜ 5a aus und übernimmt dabei hinsichtlich der Angaben über die Personalverwendung die errechneten Zahlen aus Spalte 6 des Vordrucks PÜ 5b. Sodann übersendet er ein Zweitstück des ausgefüllten Vordrucks PÜ 5a bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.

Zu den Vordrucken PÜ 7a und PÜ 7b:

Die Leitenden Oberstaatsanwälte tragen die für die Stichtage 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 7b fortlaufend zum Schluß der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 10. Oktober eines jeden Jahres zwei Ablichtungen des jeweils ausgefüllten Erhebungsbogens an den Generalstaats-anwalt, der eine Ablichtung bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten übersendet. Zum 30. September eines jeden Jahres füllen sie den Vordruck PÜ 7a aus und übernehmen dabei hinsichtlich der Angaben über die Personalverwendung die errechneten Zahlen aus Spalte 6 des Vordrucks PÜ 7b. Sodann übersenden sie ein Zweitstück des ausgefüllten Vordrucks PÜ 7a bis zum 10. Oktober eines jeden Jahres an den Generalstaatsanwalt.

Zum Vordruck PÜ 8:

Der Generalstaatsanwalt stellt die Angaben der Staatsanwaltschaften seines Geschäftsbereichs aus den Vordrucken PÜ 7a in dem Vordruck PÜ 8 zusammen und übersendet die aufgerechnete Zusammenstellung bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres in drei Stücken an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.

Zu den Vordrucken PÜ 9a und PÜ 9b:

Der Generalstaatsanwalt trägt die für die Stichtage 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 9b fortlaufend zum Schluß der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersendet jeweils bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres eine Ablichtung des jeweils ausgefüllten Erhebungsbogens an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten. Zum 30. September eines jeden Jahres füllt er den Vordruck PÜ 9a aus und übernimmt dabei hinsichtlich der Angaben über die Personalverwendung die errechneten Zahlen aus Spalte 6 des Vordrucks PÜ 9b. Sodann übersendet er ein Zweitstück des ausgefüllten Vordrucks PÜ 9a bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.

Zu den Vordrucken PÜ 11a, PÜ 11b und PÜ 11c:

Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte tragen die für die Stichtage 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 11b fortlaufend zum Schluß der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und übersenden jeweils bis zum 10. Oktober eines jeden Jahres zwei Ablichtungen des jeweils ausgefüllten Erhebungsbogens an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der eine der Ablichtungen bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten übersendet. Zum 30. September eines jeden Jahres füllen sie den Vordruck PÜ 11a aus und übernehmen dabei hinsichtlich der Angaben über die Personalverwendung die errechneten Zahlen aus Spalte 6 des Vordrucks PÜ 11b. Sodann übersenden sie ein Zweitstück des ausgefüllten Vordrucks PÜ 11a bis zum 10. Oktober eines jeden Jahres an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts.

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts stellt die Angaben der Verwaltungsgerichte aus den Vordrucken PÜ 11a in dem Vordruck PÜ 11c zusammen und übersendet die Zusammenstellung in drei Stücken bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.

Zu den Vordrucken PÜ 12a und PÜ 12b:

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts trägt die für die Stichtage 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 12b fortlaufend zum Schluß der entsprechenden Kalendervierteljahre ein und legt eine Ablichtung des jeweils fortgeschriebenen Vordrucks bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vor. Zum 30. September eines jeden Jahres füllt er den Vordruck PÜ 12a aus und übernimmt dabei hinsichtlich der Angaben über die Personalverwendung die errechneten Zahlen aus Spalte 6 des Vordrucks PÜ 12b. Sodann übersendet er drei Stücke des ausgefüllten Vordrucks PÜ 12a bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.

Zu den Vordrucken PÜ 14a und PÜ 14b:

Der Präsident des Finanzgerichts trägt die für die Stichtage 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September eines jeden Jahres zu ermittelnden Zahlen in den Vordruck PÜ 14b fortlaufend zum Schluß der entsprechenden Kalendervierteljahre ein. Zum 30. September eines jeden Jahres füllt er den Vordruck PÜ 14a aus und übernimmt dabei hinsichtlich der Angaben über die Personalverwendung die errechneten Zahlen aus Spalte 6 des Vordrucks PÜ 14b. Sodann übersendet er ein Zweitstück des ausgefüllten Vordrucks PÜ 14a bis zum 10. Oktober eines jeden Jahres an das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.

II.

Die Anordnung unter I. gilt bereits für den Erhebungszeitraum 1. Oktober 1995 bis 30. September 1996, so daß die zum 30. September, 10., 20. und 30. Oktober erforderlichen Zusammenstellungen und Übersendungen erstmals 1996 vorzunehmen sind.

III.

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 12. November 1993 (JMBl. S. 210) außer Kraft.

Potsdam, den 13. September 1996

Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung des Staatssekretärs

Gitta Greve

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 13. September 1996 JMBl/96, [Nr. 10], S. 125
Außer Kraft getreten am 15. August 2006 durch Allgemeine Verfügung vom 18. Juli 2006 JMBl/06, [Nr. 8], S. 104

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