Historische Fassung Richtlinien für die Zusammenarbeit der Justizbehörden des Landes Brandenburg mit den Medien
Historische Fassung
I.
Allgemeines
1. Die freie Berichterstattung durch die Medien ist ein wesentliches Element des demokratischen Rechtsstaats. Die Arbeit der Medien sichert die öffentliche Kontrolle staatlichen Handelns. Dadurch wird zugleich das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Tätigkeit der Rechtspflege gefördert. Die Medien können dieser Aufgabe nur gerecht werden, wenn die Justizbehörden in einer förderlichen Weise mit ihnen zusammenarbeiten.
Die Medien können ihrerseits Hilfe etwa bei der Aufklärung von Straftaten und der Verfolgung von Straftätern leisten. Eine gute Zusammenarbeit mit den Medien liegt daher auch im Interesse der Justiz.
Die nachfolgenden Richtlinien gelten für alle Gerichte (mit Ausnahme der Arbeits- und Sozialgerichte), Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg.
2. Diese Richtlinien gelten gegenüber allen Medien, die sich mit der Berichterstattung befassen. Namentlich gehören dazu: Presse, Rundfunk und Fernsehen.
3. Bei der Informationsvermittlung sind alle Medien gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob sie privat-rechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert sind.
4. Die Medien sollen möglichst umfassend und umgehend unterrichtet werden.
Der grundsätzlich bestehende Auskunftsanspruch der Medien und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sind in jedem Einzelfall gegenüber den berechtigten Belangen der durch die Auskunft betroffenen Personen unter Wahrung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts abzuwägen. Ein Recht auf Akteneinsicht oder Erteilung von Aktenauszügen besteht grundsätzlich nicht.
Auskünfte an die Medien sind objektiv und neutral zu erteilen. Der Unschuldsvermutung und dem Anspruch auf ein faires Verfahren ist Rechnung zu tragen.
Im Einzelfall kann einer Auskunftserteilung entsprechend dem Gedanken aus § 96 StPO entgegenstehen, daß dies dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
II.
Pressedezernenten
1. Bei allen Justizbehörden bestellt der jeweilige Behördenleiter einen Pressedezernenten; bei den Justizvollzugsanstalten soll der Leiter nach Möglichkeit die Aufgabe selbst wahrnehmen. Zugleich ist ein Vertreter zu benennen; für ihn gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend. Über die Bestellung des Pressedezernenten und des Vertreters ist das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten auf dem Dienstweg zu unterrichten.
2. Der Pressedezernent und sein Vertreter müssen Richter, Staatsanwälte oder Beamte des höheren Dienstes sein; bei den Justizvollzugsanstalten kann davon abgesehen werden. Sie sollen über journalistisches Einfühlungsvermögen ver-fügen und Interesse an einer längerfristigen Wahrnehmung der Aufgabe haben.
3. Der Pressedezernent muß für die Medien auch über die Dienstzeit hinaus erreichbar sein.
4. Auskünfte an die Medien erteilen grundsätzlich nur der Behördenleiter oder der Pressedezernent. Der Pressedezernent ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe unmittelbar dem Behördenleiter unterstellt.
5. Ist nach dieser Allgemeinen Verfügung die Zuständigkeit von mehr als einer Justizbehörde gegeben, so entscheiden die Behördenleiter im gegenseitigen Einvernehmen.
6. In Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung ist die übergeordnete Behörde, also der Präsident des Landgerichts, der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg bzw. das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten telefonisch oder in sonst geeigneter Form zu informieren. Auskünfte und Erklärungen gegenüber den Medien, die unmittelbar die Belange des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten berühren, sind in jedem Fall mit diesem zuvor abzustimmen. Soweit dies sachdienlich ist, soll im nachhinein auf dem Dienstweg berichtet werden.
Schriftliche Informationen an die Presse, mit Ausnahme der Presserollen, sind grundsätzlich der übergeordneten Stelle zur Kenntnis zu bringen. In problematischen Fällen sind die Auskünfte zuvor abzustimmen.
III.
Staatsanwaltschaften und Medien
1. Der Pressedezernent der Staatsanwaltschaft ist zuständig für die Erteilung von Auskünften an die Medien bis zur Erhebung der öffentlichen Klage und nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung soweit nicht Vollzugsangelegenheiten betroffen sind. Aus Zweckmäßigkeitsgründen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Soweit persönliche Angriffe gegen den Ermittlungsrichter zurückzuweisen sind, ist der Pressedezernent des Gerichts zuständig.
Nach dem Gesetz obliegt der Staatsanwaltschaft die Verantwortung und Leitungsbefugnis für das gesamte Ermittlungsverfahren. Zu Auskünften gegenüber den Medien über strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist daher im Verhältnis zur Polizei grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft befugt. Im Bereich der Kleinkriminalität bis hin zur mittleren Kriminalität gilt diese Befugnis als auf die Polizeibehörden übertragen.
Die Polizei ist befugt, den Medien Mitteilungen zu machen, wenn eine unverzügliche Unterrichtung zur Fahndung nach dem Täter oder nach Beweismitteln notwendig ist und die vorherige Einschaltung der Staatsanwaltschaft zu einer unvertretbaren Verzögerung oder Gefährdung der Ermittlungen führen würde.
Erscheinen Medienvertreter unmittelbar nach der Tat am Tatort und ist ein Staatsanwalt noch nicht anwesend und in absehbarer Zeit auch nicht zu erreichen (z. B. zur Nachtzeit), dann kann der den Einsatz leitende Polizeibeamte über den reinen Sachverhalt Auskunft geben.
In Ermittlungsverfahren, die wegen der Art oder des Umfangs der Beschuldigung (z. B. umfangreiche Korruptionsfälle), wegen der Persönlichkeit oder der Stellung eines Beteiligten (z. B. Straftaten von Personen, die im politischen Leben stehen oder gestanden haben, oder von leitenden - auch ehemaligen - Amtsträgern im öffentlichen Dienst) oder aus anderen Gründen voraussichtlich Gegenstand von Erörterungen in den überörtlichen Medien sein werden, dürfen Auskünfte an die Medien nur durch die Staatsanwaltschaft oder im Einvernehmen mit ihr abgegeben werden.
2. Mitteilungen an die Medien zu Fahndungszwecken sind auf das Wesentliche zu beschränken und so abzufassen, daß die Öffentlichkeit zur Mitarbeit angeregt wird. Es ist zu berücksichtigen, daß die ausführliche Beschreibung von Straftaten die Gefahr einer Nachahmung in sich trägt. Dies gilt in besonderem Maße für die Beschreibung der benutzten Tatwerkzeuge. Art und Umfang der zu veröffentlichenden Beschreibung, die Gestattung einer Besichtigung durch nicht mit der Bearbeitung der Sache befaßte Personen sowie die Verbreitung von Abbildungen sind von kriminaltaktischen Überlegungen abhängig zu machen. Es muß insbesondere vermieden werden, daß durch Fahndungshinweise die Untersuchung gefährdet wird.
3. Namen von Polizeibeamten und von Zeugen der Tat sind grundsätzlich nicht bekanntzugeben. Bei Beschuldigten ist die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Namen von Beschuldigten dürfen deswegen nur veröffentlicht werden, soweit dies aus Gründen der Verfahrensförderung geboten ist. Im allgemeinen wird es hinreichend sein, wenn der Nachname durch Nennung des Anfangsbuchstabens in abgekürzter Form wiedergegeben wird.
Es ist darauf zu achten, daß die Öffentlichkeit gegen den Beschuldigten nicht durch einseitige belastende Angaben voreingenommen wird. Es ist ferner zu bedenken, daß berechtigte Einzelinteressen gefährdet und verletzt werden können, wenn z. B. Verdächtige, deren Unschuld sich später herausstellt, auf nicht nachprüfbare Angaben hin als Beteiligte an der Tat genannt worden sind. Jede voreilige Bezeichnung als "Tatverdächtiger" oder "Beschuldigter" hat daher zu unterbleiben.
Namen von jugendlichen Tätern dürfen nur bei außergewöhnlich schweren Straftaten genannt werden. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird bei jugendlichen Tätern in aller Regel zurückstehen müssen.
Namen von Personen, die einer Straftat zum Opfer gefallen sind, dürfen nicht genannt werden, wenn dadurch das Ansehen der Person verletzt werden könnte.
Besonders umsichtiger Information der Medien bedarf es bei Sexualdelikten. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist gegenüber dem Interesse des Opfers auf Achtung seiner Persönlichkeit und Wahrung seiner Intimsphäre abzuwägen. Auf die Angabe des Namens und sonstige Hinweise, die einen Rückschluß auf die Identität des Opfers erlauben, ist daher grundsätzlich zu verzichten. Angaben zum Tatgeschehen sind nur insoweit zu machen, als dies dem objektiv gebotenen Interesse an der Information der Öffentlichkeit entspricht.
Unzulässig ist die Mitteilung, daß ein Beschuldiger "überführt" worden ist oder als solches anzusehen ist. Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung kann von einer "Überführung" im eigentlichen Sinne erst nach rechtskräftiger Verurteilung gesprochen werden.
Über Vorfälle aus dem Straßenverkehr ist nach Möglichkeit so zu berichten, daß die Mitteilungen zugleich verkehrserziehend und verkehrsaufklärend wirken.
IV.
Gerichte und Medien
1. Die Gerichte sind zuständig für die Auskunftserteilung in gerichtsanhängigen Strafverfahren sowie in anhängigen und abgeschlossenen anderen Verfahren unter entsprechender Beachtung der vorgenannten Grundsätze. Die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten sind bei der Auskunftserteilung zu wahren. Auskünfte über gerichtsanhängige Verfahren sind nicht zu erteilen, wenn deren sachgemäße und unvoreingenommene Durchführung gefährdet werden würde. Der Richter soll in der bei ihm in Bearbeitung befindlichen Sache - mit Ausnahme der Bekanntgabe von Terminen - keine Auskünfte erteilen.
2. Die Pressedezernenten geben den Medien in ihnen geeignet erscheinender Weise Informationen über anstehende Verfahren, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sein können, und allgemeine Informationen über die gerichtliche Tätigkeit.
Werden in diesem Zusammenhang Auskünfte zu statistischen Daten gefordert, so ist grundsätzlich auf veröffentlichte Statistiken zu verweisen. Im übrigen können Zahlen zum Geschäftsanfall mitgeteilt werden. Dabei soll darauf ge-achtet werden, daß nicht Zahlen von nur lokaler Bedeutung aus dem Zusammenhang gelöst vermittelt werden.
V.
Vollzugsbehörden und Medien
1. Über Anträge von Medienvertretern zum Besuch von Vollzugseinrichtungen entscheidet das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.
2. Für Besuche von Medienvertretern bei erwachsenen Strafgefangenen gelten die §§ 23 ff. des Strafvollzugsgesetzes und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Besuche können danach untersagt werden, wenn durch die zu erwartende Berichterstattung die Eingliederung des Gefangenen erschwert werden könnte oder wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.
Die Erteilung einer Besuchserlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Der Anstaltsleiter oder ein von ihm bestimmter Bediensteter soll an dem Besuch teilnehmen.
Die Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Besuchserlaubnis trifft der Anstaltsleiter. Sie bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.
Die vorstehenden Regelungen gelten für alle anderen Fälle von Inhaftierung entsprechend.
3. Für Besuche von Medienvertretern bei Jugendstrafgefangenen gelten die Nrn. 18 ff. der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug). Besuche können danach untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würden. Bei minderjährigen Gefangenen können Besuche untersagt werden, wenn ein Erziehungsberechtigter nicht einverstanden ist.
Im übrigen gelten die Bestimmungen unter Nr. 2.
4. Die Entscheidung über Besuchsanträge von Medienvertretern bei Untersuchungsgefangenen trifft der zuständige Richter nach Rücksprache mit dem Leiter der Justizvollzugsanstalt.
Wird Untersuchungshaft zum Zweck der Strafvollstreckung unterbrochen oder wird gegen einen Strafgefangenen in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet, so ist vor der Zulassung von Besuchen die Zustimmung des für die Untersuchungshaft zuständigen Richters einzuholen.
Die vorstehenden Regelungen gelten gleichermaßen für Gefangene in Auslieferungs- oder Durchlieferungshaft.
5. Foto- und Filmaufnahmen von Gefangenen sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß diese nicht erkennbar sind.
Sollen Gefangene so fotografiert oder gefilmt werden, daß sie identifiziert werden können, so ist die schriftliche Zustimmung des Gefangenen einzuholen. Die Entscheidung über derartige Anträge von Medienvertretern trifft das Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten.
VI.
Meine Allgemeine Verfügung vom 7. Februar 1994 (4107-III.1) - JMBl. S. 57 - betreffend die Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra) bleibt von dieser AV unberührt.
VII.
Diese Allgemeine Verfügung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.
Der Minister der Justiz
Dr. Bräutigam
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 20. März 1992 | JMBl/92, [Nr. 4], S. 57 | |
| Nrn. II.1, II.6, V.1, V.2 Abs. 4, V.5, VI geändert durch Allgemeine Verfügung vom 15. September 1995 | JMBl/95, [Nr. 11], S. 183 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Juli 2006 durch Allgemeine Verfügung vom 13. Juni 2006 | JMBl/06, [Nr. 7], S. 82 | |
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