Historische Fassung Qualifikationsabordnung von Richtern und Staatsanwälten
Historische Fassung
I.
1. Bei der Übertragung von Richterämtern mit höherem Endgrundgehalt bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, bei den Landgerichten und bei den Verwaltungsgerichten werden nur Bewerber berücksichtigt, deren Eignung für ein solches Amt zuvor durch eine erfolgreiche Tätigkeit bei einem Oberlandesgericht bzw. für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei einem Oberverwaltungsgericht oder einem Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden ist (Qualifikationsabordnung).
2. Die Qualifikationsabordnung kann im Einzelfall ersetzt werden durch Bewährung als Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht, bei einem Obersten Bundesgericht, bei dem Bundesministerium der Justiz oder bei dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg; für die Übertragung von Richterämtern mit höherem Endgrundgehalt im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt dies auch bei einer Bewährung bei einer anderen Obersten Bundes- und Landesbehörde. Abschnitt III Nr. 3 Satz 2 der Allgemeinen Verfügung über den Laufbahnwechsel vom 21. März 1994 (JMBl. S. 66) bleibt unberührt.
3. Bei der Übertragung von Richterämtern mit höherem Endgrundgehalt bei den Amtsgerichten werden daneben auch Bewerber berücksichtigt, die mit Erfolg bei einem Landgericht tätig waren und dort Erfahrungen in der Justizverwaltung gesammelt haben.
4. Bei allen Richtern, die nach ihrer Eignung für die Übertragung eines nach Nr. 1 und 3 genannten Amtes in Betracht kommen, ist nach der planmäßigen Anstellung Gelegenheit zur Qualifikationsabordnung zu geben; sie soll in der Regel zwischen dem 30. und dem 45. Lebensjahr abgeordnet werden.
5. Die Zeit der Abordnung soll dauern:
- bei der Abordnung nach Nr. 1: 9, mindestens 6 Monate,
- bei der Abordnung nach Nr. 2: 24, mindestens 12 Monate,
- bei der Abordnung nach Nr. 3: 18, mindestens 9 Monate.
II.
1. Die Gerichtspräsidenten benennen die für eine Qualifikationsabordnung in Betracht kommenden Richter dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Brandenburg zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres nach folgendem Muster:
Stand 1. April 199.../1. Oktober 199...
Amts-/Land-/Verwaltungsgerichtsbezirk ..................
| Name | Vorname | Dienststelle | letzte Beurteilung | Richter seit | Richter auf Lebenszeitseit | Geburtsjahr |
|---|---|---|---|---|---|---|
2. Um eine umfassende Auswahl und die abschließende Entscheidung über die Einberufung zur Qualifikationsabordnung zu ermöglichen, sind auch diejenigen Bewerber zu benennen, deren Eignung zweifelhaft ist oder deren Qualifikationsab-ordnung vorübergehende Hindernisse (z. B. Krankheit oder dienstliche Unabkömmlichkeit) entgegenstehen. Das gleiche gilt, wenn ein Richter für eine Qualifikationsabordnung in Betracht kommt, hiermit aber nicht einverstanden ist.
3. Richtern an Amtsgerichten ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, zur Vorbereitung der Qualifikationsabordnung nach I Nr. 1 in einer Kammer des Landgerichts als Beisitzender Richter tätig zu werden.
III.
1. Über die Einberufung zur Qualifikationsabordnung und ihre Reihenfolge entscheidet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg nach Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung unter Beachtung von Dienst- und Lebensalter, wobei ergänzend auch soziale Gesichtspunkte und dienstliche Belange der nachgeordneten Gerichte im Einzelfall berücksichtigt werden können.
2. Die Gründe für die Reihenfolge der Einberufung sind aktenkundig zu machen. Das gleiche gilt, wenn von der Einberufung eines zur Qualifikationsabordnung vorgeschlagenen Richters endgültig abgesehen wird.
3. Die für die Qualifikationsabordnung in Aussicht genommenen Richter sind über den voraussichtliche Zeitpunkt ihrer Einberufung und ihre beabsichtigte Verwendung vorbehaltlich der Entscheidung des Präsidiums möglichst frühzeitig zu unterrichten.
IV.
1. Spätestens 3 Monate nach Beginn der Qualifikationsabordnung soll der Richter durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers bzw. im Falle der Erprobung gem. I.2 durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten über den bisherigen Verlauf der Qualifikationsabordnung unterrichtet und auf etwaige Mängel hingewiesen werden.
2. Ist die Qualifikationsabordnung aus anderen als fachlichen Gründen abgebrochen worden, so ist dem Richter so bald wie möglich Gelegenheit zu einer erneuten Qualifikationsabordnung zu geben. Anlaß und Dauer des Grundes für die Nichtbeendigung der Abordnung sind aktenkundig zu machen.
3. Eine Qualifikationsabordnung, die aus fachlichen Gründen erfolglos geblieben ist, kann einmal wiederholt werden, wenn zwischenzeitlich eine erhebliche Leistungssteigerung des Richters festzustellen ist.
V.
1. Nach Abschluß der Qualifikationsabordnung hat der Vorsitzende des Spruchkörpers sich nach Aussprache mit den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers, die regelmäßig mit den abgeordneten Richtern an Beratungen teilgenommen haben, über den Richter in einem Leistungsbericht schriftlich zu äußern.
2. Auf dem Leistungsbericht sind die Grundsätze des Abschnitts I meiner vorläufigen Allgemeinen Verfügung vom 19. Mai 1992 (JMBl. S. 82) entsprechend anzuwenden. Der Bericht ist mit der zu begründenden Feststellung abzuschließen, ob und in welchem Grad der Richter für ein Amt mit höherem Endgrundgehalt beim Amts-, Land- und/oder Oberlandesgericht bzw. beim Verwaltungsgericht und/oder Oberverwaltungsgericht geeignet ist.
3. Der Bericht ist in die nach Abschnitt I Nr. 1 b der unter Nr. 2 genannten Allgemeinen Verfügung zu erstellende dienstliche Beurteilung aufzunehmen.
VI.
1. Zum 1. Februar eines jeden Jahres ist mir nach folgendem Muster eine Übersicht aller Richter vorzulegen, die im abgelaufenen Kalenderjahr ihre Qualifikationsabordnung begonnen oder abgeschlossen haben:
| Name | Gericht | Alter | Tag des Beginns der Abordnung | Tag der Beendigung der Abordnung |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
VII.
1. Bei der Besetzung von Beförderungsstellen bei dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg und den Staatsanwaltschaften werden nur Bewerber berücksichtigt, die bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg erprobt worden sind.
2. Die Qualifikationsabordnung bei der Generalstaatsanwaltschaft kann im Einzelfall ersetzt werden durch Bewährung nach der planmäßigen Anstellung als Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht, bei einem Obersten Bundesgericht, bei der Bundesanwaltschaft bei einem Obersten Bundesgericht, bei einer anderen Generalstaatsanwaltschaft, bei dem Bundesministerium der Justiz oder bei dem Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg.
3. Auf die Qualifikationsabordnung von Staatsanwälten sind im übrigen die vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme des Absatzes V Ziffer 1 entsprechend anzuwenden.
VIII.
Die Allgemeine Verfügung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Sie wird entsprechend auf diejenigen Richter und Staatsanwälte angewendet, die vor diesem Zeitpunkt bereits zum Zwecke der Erprobung an das Brandenburgische Oberlandesgericht, das Oberverwaltungsgericht oder an die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg abgeordnet worden sind. Sie wird nicht auf Richter und Staatsanwälte angewendet, die vor diesem Zeitpunkt bereits die Funktion eines Beförderungsamtes oder eine Tätigkeit im Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten mit der ausdrücklichen Zusage innehatten, daß dies als Erprobung gelte.
Potsdam, den 10. Mai 1995
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
Dr. Bräutigam
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 10. Mai 1995 | JMBl/95, [Nr. 6], S. 86 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2008 durch Allgemeine Verfügung vom 26. November 2007 | JMBl/07, [Nr. 12], S. 183 | |
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