Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Technische Baubestimmungen - Richtlinie für Windkraftanlagen, Fassung Juni 1993

Historische Fassung

1 Die

Richtlinie für Windkraftanlagen; Einwirkungen und Stand-sicherheitsnachweise für Turm und Gründung - Fassung Juni 1993 -

wird hiermit nach § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauord-nung (BbgBO) vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S. 126) als Techni-sche Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt.

Die Richtlinie wurde im Sachverständigenausschuß "Windkraft-anlagen" beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erarbei-tet.

2 Bei Anwendung der Richtlinie für Windkraftanlagen, Fassung Juni 1993, ist folgendes zu beachten:

2.1 Aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 383) - sind ab dem 1. Juni 1993 die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständige Genehmigungsbehör-den für alle Windkraftanlagen, auch für die mit einer Leistung von 300 kW oder mehr.

2.2 Zur Ermittlung der Schnittgrößen aus dem maschinentech-nischen Teil der Windkraftanlage als Einwirkungen auf den Turm nach Abschnitt 10 der Richtlinie können Sachverständige her-angezogen werden. Als Sachverständige kommen insbeson-dere die in der Anlage Genannten in Betracht.

2.3 Bezüglich der in der Richtlinie für Windkraftanlagen, Fas-sung Juni 1993, genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfver-fahren beziehen, gilt, daß auch Produkte und/oder Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestim-mungen und/oder technischen Vorschriften anderer Mitglied-staaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ent-spre-chen, sofern das geforderte Schutzniveau in bezug auf Si-cher-heit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsicht-liches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertig-keit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der ent-sprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder Überein-stimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstim-mungszeichen trägt.

2.4 Prüfungen, die von Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Prüfstelle aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Aus-stattung Gewähr dafür bietet, die Prüfung gleichermaßen sach-gerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzun-gen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Prüfstelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezem-ber 1988 für diesen Zweck zugelassen worden ist.

2.5 Als fremdüberwachende Stellen können auch Überwa-chungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum eingeschaltet werden, die aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Aus-stattung Gewähr dafür bieten, die Fremdüberwachung gleicher-maßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die fremdüberwachende Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richt-linie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zu-gelassen worden ist.

3 Die Richtlinie für Windkraftanlagen, Fassung Juni 1993, ist in der Schriftenreihe B (Heft 8) des Deutschen Instituts für Bau-technik, Reichpietschufer 74 - 76, 10785 Berlin, veröffentlicht und dort erhältlich.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. Oktober 1994 ABl./94, [Nr. 78], S. 1602
Außer Kraft getreten am 7. November 2018 durch Bekanntmachung des MIL vom 17. Oktober 2018 ABl./18, [Nr. 45], S. 1078

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