Historische Fassung Angelegenheiten der Notare
Historische Fassung
Grundlage zur Regelung der Angelegenheiten der Notare ist die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), zuletzt geändert durch 24 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147), und die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz zur Errichtung und Besetzung von Notarstellen im Land Brandenburg vom 9. Juni 1993 (JMBl. S. 100).
1. Zuständigkeit
1.1
Auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse übertragen:
1.1.1
die Genehmigung der Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung von Geschäftsräumen,
1.1.2
die Erteilung und der Widerruf der Genehmigung der Wohnsitznahme außerhalb des Ortes des Amtssitzes,
1.1.3
die Erteilung und der Widerruf der Genehmigung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirks des Notars,
1.1.4
die Entscheidung über den Antrag sowie über die Verpflichtung des Notars, an einem bestimmten Ort seines Amtsbezirks und außerhalb seines Amtssitzes Sprechstunden abzuhalten und deren Widerruf,
1.1.5
die Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Übernahme einer nebenberuflichen Tätigkeit gegen Entgelt, soweit es sich nicht um die Übernahme eines besoldetes Amtes handelt,
1.1.6
die Erteilung und der Widerruf der Genehmigung zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ eines auf Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Unternehmens,
1.1.7
die Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung des Notars, die dadurch notwendige Bestellung eines Vertreters und den Widerruf der Bestellung,
1.1.8
die Entscheidung, die Urkundensammlung, die Notariatsakten und die Register des Notars zu übertragen,
1.2
Auf die Präsidenten der Landgerichte werden folgende Befugnisse übertragen:
1.2.1
die Entscheidung über die Befreiung von der Schweigepflicht,
1.2.2
die Bestellung und der Widerruf eines zeitweiligen oder ständigen Vertreters unbeschadet der Nr. 1.1.7,
1.2.3
die Erteilung und der Widerruf der Genehmigung der Abwesenheit des Notars von seinem Amtssitz, die länger als einen Monat dauern soll,
1.2.4
die Überprüfung der Amtsführung der Notare nach Maßgabe der 32, 33 der Verordnung über die Dienstordnung der Notare vom 22. August 1990 (GBl. I S. 1332).
2. Entscheidungen in Aufsichtsangelegenheiten
2.1 Verhinderung bei der Ausübung der Amtstätigkeit
Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so zeigt er dies unverzüglich dem Präsidenten des Landgerichts an. Er teilt ihm auch alsbald die Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit mit. Dauert die tatsächliche Verhinderung länger als drei Monate, so teilt der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Beginn und Beendigung mit.
2.2 Vertreterbestellung
2.2.1
Die Bestellung eines Vertreters für den abwesenden oder verhinderten Notar ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im ganzen besteht. Ist der Notar nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll eine Vertreterbestellung nicht erfolgen.
2.2.2
Dem Notar soll in der Regel nur ein Notar oder geeigneter Notaranwärter zum Vertreter bestellt werden, es sei denn, die Notarkammer bescheinigt, daß kein zur Vertretung geeigneter Notaranwärter zur Verfügung steht.
2.2.3
Der Präsident des Landgerichts teilt die Vertreterbestellung und deren Widerruf der Notarkammer durch Übersendung von zwei Abschriften der Verfügung mit.
2.2.4
Für die Bestellung des Vertreters eines Notariatsverwesers gilt die Nr. 2.2 mit der Maßgabe, daß vor der Bestellung in der Regel die Notarkammer zu hören ist.
2.3 Ständiger Vertreter
2.3.1
Ein ständiger Vertreter soll nur bestellt werden, wenn der Notar aus beachtlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes häufig im ganzen und nicht nur stundenweise verhindert sein wird. Die Bestellung eines ständigen Vertreters soll nicht erfolgen, wenn der Notar nur in Einzelfällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung des Notaramtes verhindert ist. Die Bestellung darf nicht dazu führen, daß der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Vertretenen vergrößert wird.
2.3.2
Der Antrag auf Bestellung eines ständigen Vertreters ist zu begründen. Dabei ist anzugeben, aus welchen Gründen der Notar im Laufe des Kalenderjahres häufig an der persönlichen Ausübung des Notaramtes verhindert sein wird. Eine wiederholte Verhinderung kann bei dem Notar angenommen werden, der dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag angehört oder an hervorragender Stelle im öffentlichen Leben oder in der Standesorganisation tätig ist.
2.3.3
Vor der Entscheidung über die Bestellung eines ständigen Vertreters und deren Widerruf ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2.3.4
Der Präsident des Landgerichts teilt die Vertreterbestellung und deren Widerruf der Notarkammer durch Übersendung von zwei Abschriften der Verfügung mit.
2.3.5
Der Präsident des Landgerichts bringt die ihm nach 34 Abs. 4 DONot erstatteten Anzeigen über Anlaß, Beginn und Ende der einzelnen Vertretung der Notarkammer zur Kenntnis.
2.3.6
Über die Eidesleistung des Vertreters nimmt der Präsident des Landgerichts eine Niederschrift auf. Er veranlaßt den Vertreter, seine Unterschrift einzureichen, 1 und 34 der Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot).
Der Hinweis auf einen früher geleisteten Eid kann schriftlich erfolgen.
2.4 Notariatsverweser
2.4.1
Besteht Anlaß zur Bestellung eines Notariatsverwesers, so berichten der Präsident des Landgerichts bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz unverzüglich.
2.4.2
Der Präsident des Oberlandesgerichts gibt vor der Bestellung des Notariatsverwesers der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Er erteilt eine Bestallungsurkunde nach dem Muster der Anlage 1. Die Bestellung, der Widerruf der Bestellung und die Beendigung des Amtes teilt er dem Präsidenten des Landgerichts und der Notarkammer mit.
2.4.3
Der Präsident des Landgerichts händigt dem Notariatsverweser die Bestallungsurkunde aus. Er nimmt über die Aushändigung der Bestallungsurkunde sowie über die anschließende Eidesleistung eine Niederschrift auf, benachrichtigt den Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Übersendung einer Abschrift und veranlaßt den Notar, seine Unterschrift sowie Abdrucke seiner Prägesiegel und Farbdrucksiegel bei ihm einzureichen (1, 2 DONot). Nr. 2.3.6 Satz 3 gilt entsprechend.
2.4.5
Der Notariatsverweser liefert nach der Beendigung seines Amtes Siegel und Stempel an den Präsidenten des Landgerichts ab und benachrichtigt hiervon die Notarkammer. Die Siegel und Stempel sind zur weiteren Verwendung geeignet. Sie sind daher nicht zu vernichten, sondern bei dem Landgericht aufzubewahren.
2.5 Prüfung der Amtsführung
2.5.1
Der Präsident des Landgerichts prüft die Geschäftsübersichten des Notars (23 DONot) und stellt nach der Erledigung etwaiger Beanstandungen die Ergebnisse der Übersichten nach dem Muster der Anlage 2 zusammen. Dabei sind die Notare mit dem Amtssitz in demselben Amtsgerichtsbezirk hintereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für die Amtssitze in demselben Amtsgerichtsbezirk zusammenzuzählen. Dabei ist die Zahl der am letzten Tage des Berichtsjahres vorhanden gewesenen Notarstellen anzugeben. Die auf die Amtsgerichtsbezirke entfallenden Summen sind am Schluß der Übersicht besonders aufzuführen und ebenfalls zusammenzuzahlen.
2.5.2
Die nach Nr. 2.5.1 gefertigten Zusammenstellungen reicht der Präsident des Landgerichts bis zum 1. März in jeweils zwei Stücken dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein. Dieser reicht jeweils ein Stück mit einer den Oberlandesgerichtsbezirk umfassenden Übersicht, in die lediglich die Summen für die Landgerichtsbezirke aufzunehmen sind, bis zum 1. April an mich und die Notarkammer weiter.
2.5.3
Das zweite Stück der von den Notaren vorgelegten Geschäftsübersichten übersendet der Präsident des Landgerichts der Notarkammer.
2.5.4
Über das Ergebnis der Prüfung der Amtsführung der Notare (32 und 33 DONot) und die Behebung vorgefundener Mängel berichtet der Präsident des Landgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in zwei Stücken. Dieser übersendet ein Stück des Berichts der Notarkammer.
2.6 Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
Das Gesuch eines Notars um Erteilung der Genehmigung, sich mit anderen Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden oder gemeinsame Geschäftsräume mit ihnen zu haben, ist gegebenenfalls unter Vorlage des Sozietätsvertrages zu begründen. Der Präsident des Oberlandesgerichts holt vor der Entscheidung eine Stellungnahme der Notarkammer ein.
3. Genehmigungen in den Fällen des 10 Abs. 1 Satz 2 und des 11 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (NotVO):
3.1 Zu 10 Abs. 1 Satz 2 NotVO:
Die Erlaubnis, außerhalb des Amtssitzes zu wohnen, ist zu versagen, wenn zwischen den Wohn- und Geschäftsräumen keine angemessenen Verkehrsverbindungen bestehen oder durch das Wohnen außerhalb des Amtssitzes der Wettbewerb mit anderen Notaren wesentlich erleichtert würde.
3.2 Zu 11 Abs. 2 NotVO:
Die Genehmigung zur Vornahme von Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirks soll nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden. Der Präsident des Oberlandesgericht hat sich mit der zuständigen Landesjustizverwaltung ins Benehmen setzen. Hat der Notar, weil Gefahr im Verzuge war, Amtshandlungen außerhalb seines Amtsbezirks ohne Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgenommen, so hat er hiervon unverzüglich den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer zu benachrichtigen.
3.3 Zu 11 Abs 3 NotVO:
Die Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechstunden soll nur erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis der Rechtspflege besteht; sie ist zu versagen, wenn der Ort, der für die Abhaltung der Sprechstunden in Aussicht genommen ist, Amtssitz anderer Notare ist oder in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz anderer Notare befindet.
4. Nebenberufliche Tätigkeit
4.1
Als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gegen Vergütung ist jede Tätigkeit anzusehen, bei der durch Arbeitsleistung irgendwelcher Art eine Vergütung erzielt wird. Als Vergütung sind Leistungsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge in Geld oder Geldeswert und, soweit sie die Sätze der Bestimmungen für Landesbeamten der Eingangsstellen des höheren Dienstes übersteigen, auch Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgelder anzusehen. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor der Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Zu den öffentlichen Ehrenämtern gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Dies gilt jedoch nicht für die Tätigkeit als Mitglied des Umlegungsausschusses.
4.2
Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs hiermit allgemein für einzelne Nebenbeschäftigungen geringen Umfanges erteilt, für die Vergütungen im Werte bis zu 100,- DM monatlich gewährt werden.
4.3
Für Nebentätigkeiten, die im Interesse von Angehörigen übernommen werden, soll die Genehmigung in der Regel erteilt werden.
4.4
Die Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit gegen Vergütung, oder zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonstiges Organ eines auf Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Unternehmens darf nicht erteilt werden:
- für Tätigkeiten, die mit dem Ansehen oder den Belangen des Notaramtes nicht vereinbar sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tätigkeiten die Arbeitskraft so in Anspruch nehmen, daß nicht die erforderliche Zeit für die Ausübung des Notaramtes verbleibt, oder wenn der Notar als Schiedrichter oder - außerhalb der vorsorgenden Rechtspflege - sonst in einer Sache tätig werden soll, mit der er amtlich befaßt ist oder befaßt gewesen ist und sich Anlaß zum Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit ergeben kann,
- für Tätigkeiten, deren Vergütung nach Art und Höhe zu beanstanden ist,
- für Tätigkeiten, die geeignet sind, den Anschein einer unzulässigen Werbung zu erwecken.
4.5
Die dienstliche Verantwortlichkeit des Notars, der eine nicht genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung übernimmt, bleibt unberührt; es ist Pflicht der Aufsichtsbehörden, Mißbräuchen entgegenzutreten.
4.6
Die Nrn. 4.1 bis 4.5 finden auf Notariatsverweser sinngemäß Anwendung.
5. Genehmigungen in den Fällen des 14 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 1 Satz 2 und 11 Abs. 2 und 3 NotVO
5.1
Über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung in den Fällen des 14 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 1 Satz 2 und 11 Abs. 2 und 3 NotVO entscheiden der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Notarkammer. Eine Genehmigung soll, abgesehen von 11 Abs. 2 NotVO, unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Sie kann mit einer Befristung, Bedingung oder Auflage verbunden werden; eine Geldleistung darf nicht verlangt werden.
5.2
Der Präsident des Oberlandesgerichts teilt seine Entscheidung dem Präsidenten des Landgerichts und der Notarkammer mit.
6. Schweigepflicht
Der Präsident des Landgerichts holt vor einer Entscheidung über 12 Abs. 1 NotVO in geeigneten Fällen die Stellungnahme der Notarkammer ein.
7. Amtsenthebung
7.1
Der Präsident des Oberlandesgerichts soll vor der Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung die Notarkammer hören. Von der vorläufigen Amtsenthebung benachrichtigt er unverzüglich den Präsidenten des Landgerichts, der seinerseits das zuständige Amtsgericht mit Weisungen zu versehen hat; 23 Abs. 2 NotVO gilt entsprechend. Ferner unterrichtet er das Ministerium der Justiz und die Notarkammer.
7.2
Besteht Anlaß zur Amtsenthebung eines Notars aus den in 22 Abs. 1 NotVO angeführten Gründen, so ist dem Ministerium der Justiz auf dem Dienstwege unter Beifügung etwaiger Vorgänge zu berichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts holt vor seinem Bericht eine Stellungnahme der Notarkammer ein und hört den Notar an.
8. Dienstaufsicht
8.1
Beabsichtigen die Aufsichtsbehörden, gegen Notare Maßnahmen im Aufsichtswege oder im Disziplinarwege zu ergreifen, so geben sie in geeigneten Fällen der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Anhörung der Notarkammer ist stets dann erforderlich, wenn die Aufsichtsbehörden zu Sachverhalten Maßnahmen ergreifen wollen, die Gegenstand einer von der Notarkammer ausgesprochenen Ermahnung waren (38 NotVO).
8.2
Besteht Anlaß zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, so ist dem Ministerium der Justiz unverzüglich zu berichten.
9. Mitteilungspflichten
9.1
Mitteilungen im förmlichen Disziplinarverfahren erfolgen durch das Ministerium der Justiz an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, der seinerseits den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer benachrichtigt.
9.2
Im nichtförmlichen Disziplinarverfahren sind dem Ministerium der Justiz, den übrigen Aufsichtsbehörden und der Notarkammer mitzuteilen
- die Disziplinarverfügung,
- im Falle der Anfechtung einer Disziplinarverfügung des Präsidenten des Landgerichts die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
9.3
Mißbilligungen sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bzw. des Landgerichts und der Notarkammer mitzuteilen.
9.4
Spricht die Notarkammer eine Ermahnung aus (38 NotVO), so teilt sie dies dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts durch Übersendung einer Abschrift des Bescheides mit.
9.5
Ist durch Entscheidung des Disziplinargerichts oder durch Disziplinarverfügung eine Geldbuße verhängt worden, so ist dem Ministerium der Justiz auch die Vollstreckung der Geldbuße mitzuteilen.
9.6
Wegen der Mitteilungen in gegen den Notar oder Notaranwärter anhängigen Strafverfahren wird auf Nr. 23 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) verwiesen. Auf die weitere Mitteilungspflicht gemäß Nr. 29 MiStra wird hingewiesen.
9.7
Für die Mitteilungen von Klagen, Vollstreckungsmaßnahmen u. a. gegen den Notar und Notaranwärter gilt die Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 26. November 1992 (JMBl. S. 187)
9.8
Der Präsident des Landgerichts wird beauftragt, im Namen des Ministeriums der Justiz die Anzeigen der Berufhaftpflichtversicherer entgegenzunehmen und die Aufgaben der zuständigen Stelle nach 158 c Abs. 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz wahrzunehmen.
Er fordert die Notare seines Geschäftsbereichs auf,
- eine Erklärung des Versicherers über das Bestehen einer gesetzlichen Berufhaftpflichtversicherung sowie
- eine Erklärung des Versicherers über die Kenntnisnahme von der in Satz 1 genannten Bevollmächtigung zu den Personalakten zu reichen.
Für die Beachtung der Vorschriften über die gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung verbleibt es bei den Zuständigkeiten nach 15 NotVO.
10. Vertretungsbefugnis
10.1
Für die Vertretung in den Verfahren nach 25 NotVO gilt 1 (2) der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 3. November 1993 (JMBl. S. 184).
10.2
Der Generalstaatsanwalt benachrichtigt in den Fällen der Nr. 10.1 die Justizbehörde, deren Entscheidung angefochten wird, die übergeordneten Justizbehörden sowie die Notarkammer, sofern sie vorher beteiligt worden ist,
- unter Übersendung einer Abschrift der Antragschrift und der angefochtenen Entscheidung, soweit diese nicht von den Mitteilungsempfängern erlassen ist,
- unter Übersendung einer Abschrift der die Instanz abschließenden Entscheidung,
- über die Einlegung eines Rechtsmittels und
- über den Ausgang des Verfahrens.
11. Erlöschen des Amtes, Aktenverwahrung
11.1
Die Erklärung auf Beendigung des Amtes (21 NotVO) ist auf dem Dienstwege an das Ministerium der Justiz zu richten. Der Präsident des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nehmen bei der Weitergabe des Antrags dazu Stellung, ob Anlaß besteht, den Dank der Justizverwaltung des Landes Brandenburg für die Amtsführung auszusprechen.
11.2
Von dem Erlöschen des Notaramtes benachrichtigt der Präsident des Oberlandesgerichts den Präsidenten des Landgerichts und die Notarkammer.
11.3
Ist das Notaramt erloschen oder wird der Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten unbeschadet der Regelung in 23 Abs. 2 bis Abs. 5 NotVO dem Amtsnachfolger in Verwahrung zu geben.
11.4
Die Verwahrung kann auch in der Weise angeordnet werden, daß nur ein Teil der Akten anderen Notaren in Verwahrung gegeben wird, während die übrigen Akten in die Verwahrung des Amtsgerichts übergehen.
11.5
Soweit die Bücher und Akten in die Verwahrung des anderen Notares übergehen, ist dem Amtsgericht am Amtssitz des ausgeschiedenen Notars von der Anordnung unverzüglich Kenntnis zu geben.
11.6
Der Präsident des Oberlandesgerichts kann dem Notar, der Akten eines anderen Notars in Verwahrung nimmt, aufgeben, die übernommenen Akten auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und ein Verzeichnis etwa fehlender Urkunden vorzulegen.
12. Gnadensachen
12.1
Gesuche um Gnadenerweise in Disziplinarsachen legt der Präsident des Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz vor. Der Notarkammer und dem Vorsitzenden des Disziplinargerichts, zu dessen Entscheidung ein Gnadenerweis erbeten wird, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sämtliche Umstände, die für die Gnadenentscheidung Bedeutung haben, sind in dem Bericht eingehend zu würdigen. Dies gilt auch für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers.
12.2
Die Gnadenvorgänge sind in einem besonderen Heft (Gnadenheft) zusammenzufassen. Den Berichten sind die Personal- und Disziplinarakten beizufügen.
13. Übergangs- und Schlußbestimmungen
13.1
Diese Verfügung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.
13.2
Hinsichtlich der Verfahren nach dem Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. Teil I S. 1386) verbleibt es bei der Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung.
13.3
Die bei dem Ministerium der Justiz anhängigen Verfahren in Angelegenheiten nach Nr. 1 dieser Allgemeinen Verfügung gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die nach dieser Verfügung bestimmte Behörde über.
Potsdam, den 11. November 1993
Der Minister der Justiz
Dr. Bräutigam
Anlage 1
(zu Nr. 2.4.2)
Bestallungsurkunde
Frau/Herr
wird hiermit
für die Zeit vom bis
anstelle der Notarin/des Notars
zur/zum
Notariatsverweserin/Notariatsverweser
für den Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit dem Amtssitz in
bestellt.
Brandenburg, den
für den Minister der Justiz
(Siegel)
Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
Seite 1
Anlage 2
(zu 2.5.1)
Zusammenstellung der Geschäftsübersichten der Notare
des Oberlandes-/Landgerichtsbezirks .................................................................................................
im Kalenderjahr .......................................................................................................................................
Die Übereinstimmung mit den
Geschäftsübersichten der einzelnen Notarinnen und Notare
Zusammenstellungen der Geschäftsübersichten der Landgerichtsbezirke sowie die rechnerische Richtigkeit bescheinigt:
..................................................................... , den .....................................................................................
....................................................................................................................................................................
Justiz-
Seite 2
| Lfd. Nr. | Bezeichnung des Amtsgerichtsbezirks und des Amtssitzes | Name | Angabe der Amtsdauer falls nicht während des ganzen Kalenderjahres im Amt1) | Summe der Urkundsgeschäfte nach der Urk.-Rolle | Unterschriftsbeglaubigungen | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| mit Entw. | ohne Entw. | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| Summe: | ||||||
1) Die Amtsdauer ist nach vollen Monaten anzugeben. Angebrochene Monate von mehr als 15 Tage sind voll zu rechnen.
Seite 3
| Verfügungen v. T. w. | davon Vermittlungen von Auseinandersetzungen | Sonstige Beurkundungen | Wechsel und Scheckproteste | Summe aller Urkundsgeschäfte (Spalten 5 und 10 zusammen) | Zahl der Eintragungen im Verwahrungsbuch | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| a) Einnahmen | b) Ausgaben | |||||
| 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 11. November 1993 | JMBl/93, [Nr. Sondernummer], S. 203 | |
| Außer Kraft getreten am 16. April 1999 durch Allgemeine Verfügung vom 18. März 1999 | JMBl/99, [Nr. 4], S. 38 | |
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