Historische Fassung Richtlinien für die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg zur Anwendung der Opportunitätsvorschriften im Betäubungsmittelgesetz
Historische Fassung
1. Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zwischen dem Konsumenten und dem Drogenhändler. Beim Konsumenten - zumal dann, wenn er bereits abhängig ist - muß grundsätzlich das Hilfeangebot des Staates im Vordergrund stehen.
Dem Staatsanwalt eröffnen die Bestimmungen der §§ 31 a, 37, 38 BtmG die Möglichkeit, bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz von einer Bestrafung abzusehen.
Diese Richtlinien sollen dem Staatsanwalt bei der Anwendung der vorgenannten Opportunitätsvorschriften eine Hilfestellung geben und für eine möglichst gleichmäßige Handhabung der informellen Erledigung in Verfahren der Betäubungsmittelkriminalität sorgen.
2. Der neu in das Betäubungsmittelgesetz eingefügte § 31 a BtmG bezweckt eine Entkriminalisierung in bezug auf die Drogenkonsumenten. Nach dieser Vorschrift kann die Staatsanwaltschaft bei Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtmG ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Die Anwendung des § 31 a BtmG setzt - ebenso wie bei § 153 StPO - nicht voraus, daß die geringe Schuld aufgrund der Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen ist. Erforderlich ist nur eine hypothetische Schuldbeurteilung. Es genügt die Prognose, daß die Schuld als gering anzusehen wäre, selbst wenn der vorgeworfene Sachverhalt sich aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen bestätigen würde. Der Sachverhalt braucht daher auch nur so weit aufgeklärt zu werden, wie es für diese Prognoseentscheidung notwendig ist.
Für die Frage, ob die Schuld als gering anzusehen wäre, ist insbesondere von Bedeutung, ob der Täter in strafrechtlicher Hinsicht in zeitnahen Zusammenhang bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist. Die Anwendung des § 31 a BtmG ist aber auch bei Wiederholungstätern nicht ausgeschlossen. Der Annahme einer geringen Schuld steht nicht entgegen, daß der Täter mit einer “harten" Droge betroffen worden ist.
Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wird im allgemeinen nur dann anzunehmen sein, wenn die Gefahr besteht, daß Dritte erstmalig mit Betäubungsmitteln in Berührung kommen (z. B. Drogenkonsum in der Umgebung von Schulen oder in Gegenwart von Dritten, die bislang nicht Konsumenten sind).
Zum Eigenverbrauch ist ein Betäubungsmittel bestimmt, wenn der Täter es ausschließlich selbst konsumiert hat oder konsumieren will. Dabei ist im Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden.
Eine Betäubungsmittelmenge, die bei etwa drei Gelegenheiten verbraucht werden kann, ist noch als gering anzusehen.
Als spezialgesetzliche Regelung geht § 31 a Abs. 1 BtmG sowohl § 45 Abs. 1 JGG als auch § 153 Abs. 1 StPO vor.
3. Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 31 a Abs. 1 BtmG nicht in Betracht, prüft der Staatsanwalt, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verfolgung nach § 37 Abs. 1 BtmG (bei Jugendlichen und Heranwachsenden in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BtmG) vorliegen. Hat sich der Beschuldigte einer der in § 35 BtmG bezeichneten Behandlung bislang nicht unterzogen, schaltet der Staatsanwalt die Sozialen Dienste der Justiz ein, um durch deren Vermittlung ein Therapieangebot zu machen und damit die Voraussetzungen einer gerichtlichen Einstellung nach § 37 Abs. 2 BtmG zu schaffen.
Der Staatsanwalt soll die Sozialen Dienste der Justiz auch dann einschalten, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Beschuldigte wegen seiner Drogenabhängigkeit der Beratung oder Hilfe bedarf. Die Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz arbeiten zu diesem Zweck mit allen anerkannten Stellen zusammen, die in der Beratung oder Therapie von Drogenabhängigen tätig sind. Zusagen in bezug auf die Bestrafung oder den weiteren Verfahrensgang dürfen die Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz nicht machen.
4. Diese Rundverfügung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.
5. Diese Rundverfügung tritt am 17. September 1993 in Kraft.
Der Minister der Justiz
Dr. Bräutigam
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 17. September 1993 | JMBl/93, [Nr. 10], S. 158 | |
| Außer Kraft getreten am 10. August 2006 durch Allgmeine Verfügung vom 10. August 2006 | JMBl/06, [Nr. 9], S. 123 | |
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