Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Unterrichtung der Ausländerbehörde durch die Verwaltungsgerichte

Historische Fassung

1. Gemäß § 83 a des Asylverfahrensgesetzes darf das Gericht der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz formlos mitteilen.

Zur Ausübung dieser Befugnis ordne ich an:

1.1 Die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes übersendet der zuständigen Ausländerbehörde1) unverzüglich nach Erlaß einer unanfechtbaren Entscheidung eine Abschrift der Entscheidung. Die Übersendung des Rubrums und des Tenors der Ent-scheidung soll binnen 24 Stunden nach Erlaß durch Telefax/Datenfernübertragung erfolgen.

1.2 Urteile des Verwaltungsgerichtes, gegen die Berufung zugelassen werden kann, übersendet die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes in Abschrift der zuständigen Ausländerbehörde1), sobald die Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung abgelaufen ist, ohne daß ein Antrag gestellt wird.

Die Übersendung des Rubrums und des Tenors der Ent-scheidung soll binnen 48 Stunden nach Eintritt der Rechtskraft durch Telefax/Datenfernübertragung erfolgen.

1.3 Wird gegen ein anfechtbares Urteil des Verwaltungs-gerichtes der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, übersendet die Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichtes unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der zuständigen Ausländerbehörde1) eine Abschrift der Entscheidung des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichtes. Die Übersendung des Rubrums und des Tenors der Entscheidung soll binnen 24 Stunden nach Eintritt der Rechtskraft durch Telefax/Datenfernübertragung erfolgen.

2. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Potsdam, den 20. Juli 1993

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel

1) Anschrift:

Zentrale Ausländerbehörde für Asylbewerber des Landes Brandenburg
Poststraße 72
15890 Eisenhüttenstadt
Telefax 0 33 64/4 43 18

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 20. Juli 1993 JMBl/93, [Nr. 8], S. 127
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2007 durch Allgemeine Verfügung vom 22. November 2006 JMBl/06, [Nr. 12], S. 158

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