Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Geschäftsstellenordnung für das Finanzgericht des Landes Brandenburg

Historische Fassung

I.

1.

(1) Die Geschäftsstelle (§ 12 FGO) hat die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Interesse des Geschäftsbetriebs übertragenen Aufgaben zu besorgen. Sie wird mit der erforderlichen Zahl von Beamten und Angestellten besetzt.

(2) Bei Bedarf kann die Behördenleitung die Geschäftsstelle in Abteilungen einteilen, die in Rechtssachen durch arabische Zahlen zu kennzeichnen sind. Die Nummern der Abteilungen der Geschäftsstelle sollen nach Möglichkeit mit denen der Senate des Gerichts übereinstimmen. In Verwaltungsangelegenheiten führt die Abteilung die Bezeichnung "Verwaltungsgeschäftsstelle".

2.

(1) Die Geschäftsstelle untersteht dem Geschäftsleiter des Gerichts (Geschäftsleitung). Er wird von der Ernennungsbehörde bestellt.

(2) Die Geschäftsleitung unterstützt die Behördenleitung in den Verwaltungsangelegenheiten und sorgt für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in allen Dienstzweigen mit Ausnahme des höheren Dienstes. Sie ist für den reibungslosen Ablauf des gesamten Geschäftsbetriebs verantwortlich und insoweit sachlich wie personell weisungsbefugt. Über Einwendungen gegen ihre Anordnungen entscheidet die Behördenleitung; bis zur Entscheidung gilt die Anordnung weiter.

(3) Die Behördenleitung kann der Geschäftsleitung Aufgaben in Verwaltungsangelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Bei Bedarf kann die Behördenleitung eine oder mehrere Kräfte des gehobenen Dienstes zu Vertretern des Geschäftsleiters bestimmen und ihnen Aufgaben der Geschäftsleitung zur selbständigen Erledigung zuweisen. Darüber hinaus kann sie weitere Kräfte des gehobenen Dienstes zur Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben heranziehen. Die dem mittleren Dienst übertragenen Verwaltungsaufgaben (vgl. Abschnitt IV) sind Beamten oder Angestellten dieses Dienstzweiges zuzuweisen.

3.

(1) Ist die Geschäftsstelle in Abteilungen gegliedert worden, so kann die Behördenleitung für mehrere Abteilungen eine Kraft des gehobenen Dienstes mit der Gruppenleitung beauftragen, der insoweit die Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs obliegt. Die von ihr für ihren Geschäftsbereich getroffenen Anordnungen sind bis zur anderweitigen Entscheidung der Geschäftsleitung oder der Behördenleitung zu beachten.

(2) Bei Bedarf kann eine Kraft des gehobenen Dienstes zur Vertretung bei der Gruppenleitung bestimmt werden.

4. Die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsstelle (außer Kanzlei und einfacher Dienst) wird durch schriftliche Anordnung der Behördenleitung geregelt; für Fälle von vorübergehender Bedeutung genügt mündliche Anordnung. In dringenden Fällen kann auch die Geschäftsleitung einstweilige mündliche Anordnungen erlassen.

5. Die Mitwirkung der Beschäftigten des mittleren Dienstes bei Kassenanordnungen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung (VV-LHO).

II.

1. Für die Geschäftsstelle oder - falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden - für jede Abteilung der Geschäftsstelle ist eine Kraft des mittleren Dienstes oder ein Angestellter (vgl. Abschnitt V Nr. 2) mit der Geschäftsstellenverwaltung zu beauftragen. Der Geschäftsstellenverwalter nimmt alle Aufgaben der Geschäftsstelle oder der Abteilung der Geschäftsstelle wahr, soweit ihre Erledigung nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, nach dieser Anordnung oder nach anderen Verwaltungsvorschriften Beschäftigten anderer Dienstzweige zugewiesen ist.

2.

(1) Dem Geschäftsstellenverwalter obliegen auch

  1. die Fertigung von Beschluß- und Verfügungsentwürfen einfacher Art,
  2. die Festsetzung der den mittellosen Personen zu erstattenden notwendigen Auslagen,
  3. die Bearbeitung von Anträgen auf Zahlung von Entschädigungen und Vorschüssen für Zeugen, Sachverständige und ehrenamtliche Richter sowie die Wiedereinziehung der in diesem Bereich zuviel ausgezahlten Beträge.

(2) Die Behördenleitung kann die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) auch außerhalb der Geschäftsstelle eingesetzten Kräften des mittleren Dienstes übertragen.

3. Von den Aufgaben der Geschäftsstelle bleiben den Kräften des gehobenen Dienstes vorbehalten, soweit nicht die richterliche Zuständigkeit gegeben ist:

  1. die Aufnahme von Klagen, Anträgen, Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen und sonstigem Beteiligtenvorbringen (Rechtsantragstelle); dies gilt nicht für Erklärungen einfacher Art wie z. B. Gesuche um Terminsverlegung, Angaben von Zeugenanschriften,
  2. die Mitwirkung bei Kalkulationen, Steuer- und Streitwertberechnungen,
  3. die Durchführung von Buch- und Betriebsprüfungen aufgrund von Beweisbeschlüssen des Gerichts,
  4. die Berechnung der nicht vom Gericht festgesetzten Streitwerte,
  5. die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen,
  6. die Festsetzung

aa) der zu erstattenden Kosten und Aufwendungen (§ 149 FGO),
bb) der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts (§ 19 BRAGO),
cc) der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Prozeßbevollmächtigten

  1. die Festsetzung

aa) der Entschädigungen für Zeugen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im Inland liegt,
bb) der Entschädigung für Sachverständige, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im Inland liegt,

  1. die Geschäfte der Zwangsvollstreckung,
  2. die Angelegenheiten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland (mit Ausnahme der Akten- und Registerführung).

III.

Die Aufgaben des Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung obliegen den Kräften des mittleren Dienstes.

IV.

Die Erledigung der folgenden sonstigen Verwaltungsaufgaben wird den Kräften des mittleren Dienstes oder Angestellten (vgl. Abschnitte I Nr. 4. und V Nr. 2.) übertragen:

1. Die Bearbeitung von Einzelangelegenheiten in Personalsachen aller Dienstzweige nach Weisung der Behördenleitung oder der Geschäftsleitung, insbesondere die Anfertigung von Entwürfen für Berichte, Verfügungen, Dankschreiben, ferner die Berechnung der Dienstjubiläen sowie Aktenanforderungen;

2. die Bearbeitung von vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten nach Weisung der Behördenleitung oder der Geschäftsleitung; dies gilt insbesondere für

  1. Beihilfen,
  2. Trennungsentschädigungen,
  3. Reisekosten,
  4. Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten,
  5. auf Anordnung zu gewährende Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 30, 33 BeamtVG,
  6. Vergütungen von Prüfungstätigkeiten
  7. Hausdienstvergütungen
  8. Unterstützungs- und Vorschußsachen;

3. die Bearbeitung folgender Angelegenheiten nach Weisung der Behördenleitung:

  1. Post-, Fernsprech- und Fernschreibangelegenheiten,
  2. Vergütungen für eine Unterrichtstätigkeit,
  3. Kosten für Zeugnisse der Gesundheitsämter, die der Arbeitgeber zu tragen hat;

4. die Mitarbeit in Wohnungsfürsorgeangelegenheiten;

5. die Ausbildung der Auszubildenden für den Kanzleidienst;

6. die Bearbeitung von Angelegenheiten des Haushalts- und Beschaffungswesens nach Weisung der Behördenleitung oder der Geschäftsleitung;

7. die Führung der Haushaltsüberwachungslisten nach Weisung der Behördenleitung;

8. die Führung der Verzeichnisse nach Abschnitt 8 der Anlage zu Nr. 21.1 zu § 71 LHO (Gegenstandsverzeichnis, Benutzernachweis, Bibliotheksverzeichnis) und die Verwaltung der darin erfaßten Bestände;

9. die Unterstützung der Bezirksrevisoren bei der Erledigung ihrer Prüfungsaufgaben; geeigneten Kräften des mittleren Dienstes können Prüfungsgeschäfte im Rahmen des Kostenansatzes zur selbständigen Wahrnehmung zugewiesen werden;

10. die Prüfung nach der Allgemeinen Verfügung über Dienstsiegel und Dienststempel vom 5. September 1991 (5413-I.; JMBl. S. 65);

11. die Prüfung der Aufbewahrungsliste nach Nr. 12 der Gewahrsamssachenanweisung;

12. die Unterstützung bei den Prüfungen der Geschäftsstelle;

13. die Büchereiangelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über die Bestellung von Büchern und Zeitschriften;

14. die Verwaltung der Vordrucke;

15. die Leitung der Aktenaussonderung nach Abschnitt III Nr. 4 der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz vom 16. April 1993 (1452-I.15; JMBl. S. 63);

16. die Aussonderung, der Verkauf und die Vernichtung der Geräte und Einrichtungsgegenstände und des Altpapiers;

17. die Behandlung und Verwertung der Fundsachen;

18. die Fertigung und Vollziehung von Zählkarten für statistische Zwecke;

19. die Aufstellung von Statistiken und Übersichten nach Weisung der Behördenleitung oder der Geschäftsleitung;

20. die Aufstellung und die Führung von Nachweisungen, Listen und Karteien jeder Art;

21. die Aufgaben der Kraftfahrzeugsachbearbeitung;

22. die Bearbeitung von Einzelangelegenheiten der Hausverwaltung nach Weisung der Geschäftsleitung;

23. die Sachbearbeitung bei der Koordination der Kostenerhebung durch automatisierte Datenverarbeitung;

24. die Fertigung von Verfügungsentwürfen jeder Art nach Weisung der Behördenleitung oder der Geschäftsleitung;

25. die Sachbearbeitung für Angelegenheiten des ADV-Bereichs (Operator/Systemverwalter, Programmierer, Unterstützung der Anwender in Hard- und Software betreffenden Fragen).

V.

1.

(1) Der mittlere Dienst hat die ihm zur Erledigung zugewiesenen Sachen dem gehobenen Dienst vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder wegen des Zusammenhangs mit einer diesem vorbehaltenen Aufgabe erforderlich erscheint.

(2) Der gehobene Dienst kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die Bearbeitung geben. Steht jedoch eine vom mittleren Dienst zu erledigende Sache mit einer dem gehobenen Dienst vorbehaltenen Aufgabe in einem so engen Zusammenhang, daß eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so hat der gehobene Dienst die gesamte Angelegenheit zu bearbeiten.

2.

(1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die dem mittleren Dienst obliegen, dürfen auch Anwärter nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes betraut werden.

(2) Die den Kräften des gehobenen und des mittleren Dienstes zugewiesenen Aufgaben können auch Angestellten übertragen werden, wenn sie hierfür geeignet und mindestens ein Jahr bei einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit beschäftigt sind. Die Jahresfrist kann in besonderen Fällen abgekürzt werden. Die Entscheidung über die Übertragung und die Abkürzung der Jahresfrist trifft die Behördenleitung.

(3) Aufgaben des Kostenbeamten dürfen Angestellten erst nach Unterweisung über die Grundzüge des Kostenrechts und über die im Einzelfall zur Übertragung vorgesehene Angelegenheit zugewiesen werden.

VI.

1.

(1) Das Schreibwerk erledigt die Kanzlei, die mit der erforderlichen Zahl von Angestellten zu besetzen ist.

(2) Das sogenannte kleine Schreibwerk (die auf Anordnung ergehenden häufig wiederkehrenden oder formularmäßigen Anfragen, Benachrichtigungen, Erinnerungen usw., die ohne Aktenentwurf zu fertigen sind), ist jedoch regelmäßig von dem Geschäftsstellenverwalter zu erledigen.

2. Die Behördenleitung kann eine Kraft des mittleren Dienstes oder einen Angestellten mit der Kanzleileitung beauftragen.

3. Mit den Aufgaben des einfachen Dienstes einschließlich des Botendienstes (Posteingang und Postausgang, Zutragen und Abtragen), der Auskunft und den Hausgeschäften sind Beamte, Angestellte oder Arbeiter zu betrauen.

VII.

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. April 1993 JMBl/93, [Nr. 6], S. 86
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2007 durch Allgemeine Verfügung vom 20. Dezember 2006 JMBl/07, [Nr. 1], S. 9

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