Historische Fassung Errichtung und Besetzung von Notarstellen im Land Brandenburg (AVNot)
Historische Fassung
I. Einleitung:
1. Grundlage für die Bestellung von Notaren ist die ,,Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis" vom 20. Juni 1990 (GBl. I. Nr. 37, S. 475), geändert durch die Verordnung vom 22. August 1990 (GBl. I. Nr. 57 S. 1328) und durch 124 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet vom 26. Juni 1992, die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGB. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt.
Danach werden Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt. Es werden nur so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.
2. Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und gegebenenfalls der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen.
3. Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln. Die Ausschreibung der Stellen im Justizministerialblatt wird durch das Ministerium der Justiz veranlaßt.
II. Besetzung von Notarstellen
4. (1) Bewerbungen um eine ausgeschriebene Notarstelle sind in drei Stücken an das Ministerium der Justiz zu richten; sie sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Bewerbungen werden bei der Stellenbesetzung nur berücksichtigt, wenn besondere Gründe, die ausdrücklich auszuführen sind, eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Wer sich um mehrere Notarstellen bewirbt, hat für jede Bewerbung ein besonderes Gesuch einzureichen und zugleich anzugeben, welche Stelle er in erster Linie anstrebt. Im übrigen darf auf den Inhalt einer anderen Bewerbung nicht verwiesen werden.
(3) Bewerbungen müssen enthalten:
- die Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsnamens, des Wohnortes und der Wohnanschrift des Bewerbers,
- die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle,
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wie der Bewerber mit einem Richter, Staatsanwalt, Beamten des höheren oder gehobenen Justizdienstes, Rechtsanwalt oder Notar im Land Brandenburg verwandt oder verschwägert ist,
- eine Erklärung über etwaige für das Bewerbungsgesuch maßgebende besondere Gründe,
- eine Erklärung über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
- die Angabe, auf welche Weise die Voraussetzung für die Bestellung zum Notar erlangt worden ist,
- eine Erklärung darüber, welche Tätigkeit seit der Erlangung der Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar ausgeübt worden sind,
- eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber Strafen, Disziplinarmaßnahmen, berufsgerichtliche oder ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind, ob schriftliche Mißbilligungen oder Rügen erteilt worden sind oder ob gegen den Bewerber ein Strafverfahren, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren, ein berufsgerichtliches oder ein ehrengerichtliches Verfahren schwebt oder geschwebt hat; die Strafe, Maßnahmen, Mißbilligungen oder Rügen und die schwebenden oder abgeschlossenen Verfahren sind mitzuteilen,
- eine Erklärung darüber, ob der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über das Vermögen beschränkt ist,
- eine Erklärung darüber, bei welcher Dienststelle Personalakten aus einem früheren Dienstverhältnis geführt werden und ob der Bewerber mit der Beiziehung dieser Personalakten durch das Ministerium der Justiz und die Notarkammer Brandenburg einverstanden ist,
- eine Erklärung, ob der Bewerber bereits in einem anderen Bundesland seine Ernennung zum Notar oder Notarassessor beantragt hat,
- ein mit eigenhändiger Unterschrift und Angabe des Aufnahmejahres versehenes Lichtbild (Paßbildformat),
- das Zeugnis über die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder einen entsprechenden Nachweis über die gemäß 4 b), 5 NotVO festgelegten Zugangsvoraussetzungen für das Notaramt,
- einen Lebenslauf.
(4) Rechtsanwälte oder frühere Rechtsanwälte müssen außerdem mitteilen, ob ihnen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einmal versagt oder ob sie widerrufen oder zurückgenommen worden ist; die Stelle, welche die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme ausgesprochen hat, ist zu bezeichnen. Rechtsanwälte haben ferner zu erklären, daß sie für den Fall der Bestellung zum Notar auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten.
5. Die Notarkammer wird vom Ministerium der Justiz zu den eingegangenen Bewerbungsgesuchen gehört.
6. Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden vom Ministerium der Justiz benachrichtigt, daß beabsichtigt sei, die Stelle einem Mitbewerber zu übertragen, und daß nach Ablauf von zwei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet, dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.
7. (1) Die Präsidenten der Bezirksgerichte händigen die Bestallungsurkunde aus, nach dem der Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung oder die vorläufige Deckungszusage vorgelegt worden ist.
(2) Die Präsidenten der Bezirksgerichte nehmen über die Aushändigung der Bestallungsurkunde sowie über die anschließende Eidesleistung eine Niederschrift auf, benachrichtigen hiervon die Notarkammer und veranlassen die Notare, ihre Unterschriften sowie Abdrucke ihrer Prägesiegel und Farbdrucksiegel einzureichen.
III. Notaranwärter
8. Im Land Brandenburg wird ein notarischer Anwärterdienst eingerichtet. Maßgebend hierfür sind die nachfolgenden Vorschriften in Verbindung mit der Richtlinie der Notarkammer Brandenburg vom 15. Januar 1993 (veröffentlicht im JMBl. 1993, S. 102).
9. (1) Es werden nur so viele Bewerber in den Anwärterdienst übernommen, wie später voraussichtlich als Notare bestellt werden können.
(2) Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln. Die Ausschreibung erfolgt im Justizministerialblatt und wird durch das Ministerium der Justiz veranlaßt. Die Zahl der auszuschreibenden Stellen wird nach Anhörung der Notarkammer durch das Ministerium der Justiz festgesetzt.
10. In den Anwärterdienst für das Notaramt soll nur übernommen werden, wer die Gewähr dafür bietet, daß er sich nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für das Notaramt eignet. Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern wird nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorgenommen.
11. (1) Bewerbungen um Übernahme in den Anwärterdienst sind innerhalb eines Monats nach der Ausschreibung bei dem Ministerium der Justiz einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist eingereichte Bewerbungen werden nur berücksichtigt, wenn besondere Gründe, die ausführlich aufzuführen sind, eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Die Bewerbung soll vor der Vollendung des 35. Lebensjahres gestellt werden. Wer die Altersgrenze überschreitet, wird nur berücksichtigt, wenn triftige Gründe glaubhaft gemacht werden.
12. (1) Die Bewerbung ist in drei Stücken einzureichen und muß die in Ziffer 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 14 vorgesehenen Angaben enthalten.
(2) Sie kann gegebenenfalls eine Erklärung enthalten, ob im Falle der Übernahme die Überweisung an eine bestimmte Notarin oder einen bestimmten Notar gewünscht wird und die Erklärung dieser Notarin oder dieses Notars, daß mit der Überweisung Einständnis besteht.
13. (1) Nach Eingang der Unterlagen werden von dem Ministerium der Justiz, sofern das schriftliche Einverständnis erklärt worden ist, die Personalakten und die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge beigezogen und die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zur Stellungnahme zugeleitet.
(2) Das Ministerium der Justiz kann die Bewerber zu Vorstellungsgesprächen auffordern. Zu diesen Gesprächen können von der Notarkammer beauftragte Notare oder Mitglieder der Geschäftsführung beigezogen werden.
14. Nach Rückkehr der Bewerbungsunterlagen benennt das Ministerium der Justiz der Notarkammer den für einen Anstellungsvertrag in Betracht kommenden Bewerber. Der Vorstand der Notarkammer ist an den Vorschlag gebunden und hat mit dem Bewerber nach Maßgabe der Richtlinie vom 15. Januar 1993 und des Mustervertrages einen Arbeitsvertrag zu schließen.
15. Bewerber, die für den Anwärterdienst nicht in Betracht kommen, werden vom Ministerium der Justiz unterrichtet.
16. (1) Nach mindestens zwei Jahren im notarischen Anwärterdienst und im übrigen nach Aufforderung hat der Präsident der Notarkammer dem Ministerium der Justiz eine Beurteilung des Notaranwärters zuzuleiten. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Notaranwärter für das Amt des Notars geeignet ist. Sie soll die Leistungen des Notaranwärters im Vergleich zu anderen Notaranwärtern objektiv darstellen und von seiner Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben.
(2) Nach Eingang dieser Beurteilung entscheidet das Ministerium der Justiz darüber, ob dem Anwärter die Genehmigung zu erteilen ist, sich um eine freie Notarstelle zu bewerben.
17. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser AV wird zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar in der Regel nur bestellt, wer einen mindestens zweijährigen Anwärterdienst im Sinne dieser Verfügung geleistet hat und sich im Anwärterdienst der Notarkammer Brandenburg befinden.
IV. Weitere Bestimmungen für die Errichtung und Besetzung von Notarstellen:
18. Ist ein Notar im Land Brandenburg oder im übrigen Beitrittsgebiet (ohne Berlin) zum Notar bestellt worden, findet sein Gesuch um Bestellung zum Notar bzw. die Versetzung auf eine andere Notarstelle bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Bestellung zum Notar in der Regel keine Berücksichtigung. Besondere Gründe für eine vorzeitige Amtssitzverlegung bzw. Neubestellung in einem anderen Bundesland sind darzulegen.
V. Inkrafttreten
19. Die Allgemeine Verfügung tritt am 9. Juni 1993 in Kraft.
Der Minister der Justiz
Dr. Bräutigam
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 9. Juni 1993 | JMBl/93, [Nr. 7], S. 100 | |
| Außer Kraft getreten am 16. April 1999 durch Allgemeine Verfügung vom 18. März 1999 | JMBl/99, [Nr. 4], S. 38 | |
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