Historische Fassung Mitteilungen von Klagen, Vollstreckungsmaßnahmen u. a. gegen Angehörige rechtsberatender Berufe
Historische Fassung
Rechtsanwälte, Notare, Notarassessoren und Patentanwälte unterliegen der Aufsicht der Standesvertretung und der Landesjustizverwaltung bzw. des Präsidenten des Patentamtes. Den Gerichten und Gerichtsvollziehern werden häufig Sachverhalte bekannt, die Anlaß zu Maßnahmen gegen Angehörige der genannten Berufsgruppen geben können (z. B. § 16 Rechtsanwaltsgesetz, § 22 der VO über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis, §§ 21, 22 PatAnwO). Um die zuständigen Stellen in die Lage zu versetzen, alsbald die erforderliche Prüfung vorzunehmen, werden aufgrund § 32 Abs. 3 des Rechtsanwaltsgesetzes, § 32 Abs. 3 i. V. m. mit § 187 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsgesetzes und § 32a Absatz 3 der Patentanwaltsordnung folgende Mitteilungen angeordnet, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt:
1. Mitzuteilen sind folgende gegen die vorgenannten Berufsgruppen gerichteten Vorgänge:
1.1. Forderungsklagen, die hierzu ergehenden Entscheidungen und die in diesen Sachen geschlossenen Vergleiche;
1.2. Räumungsklagen - soweit diese auf Zahlungsverzug beruhen oder die Räumung der Kanzleiräume verlangt wird -, die hierzu ergehenden Entscheidungen und die in diesen Sachen geschlossenen Vergleiche;
1.3. der Erlaß von Vollstreckungsbehörden;
1.4. Arrestgesuche und die hierzu ergehenden Entscheidungen;
1.5. Anträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung und zwar
1.5.1. Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergehenden Entscheidungen;
1.5.2 Anträge auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens und die hierzu ergehenden Entscheidungen;
1.5.3. Anträge auf Pfändungsmaßnahmen (z. B. Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO, Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO, Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO) und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilung nach § 63 GVGA);
1.5.4. Anträge auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO und Anträge auf Haftanordnung nach § 901 ZPO sowie die hierzu ergehenden Entscheidungen;
1.5.5.Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO;
1.5.6. Verhaftungsaufträge nach § 909 ZPO und deren Erledigung;
1.5.7. Anträge nach §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung;
1.6. Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB und die hierzu ergehenden Entscheidungen;
1.7. Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung (FEVG) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.
2. Unterbleiben und Berichtigen von Mitteilungen
2.1. Eine Mitteilung unterbleibt, wenn ein nach diesen Vorschriften mitzuteilender Sachverhalt offensichtlich für Maßnahmen nach dem Rechtsanwaltsgesetz, der VO über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis oder der Patentanwaltsordnung ohne Bedeutung ist oder wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß allein aus einer relativ geringen Höhe einer Verbindlichkeit nicht entnommen werden kann, daß dieser Vorgang für eine Entscheidung über ein Vorgehen gegen einen Rechtsanwalt, gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer nach § 187 des Rechtsanwaltsgesetzes gegen einen Notar, Notarassessor oder Patentanwalt ohne Bedeutung ist. Erst aus einer Gesamtschau aller mitgeteilten Fälle kann die Bedeutung des einzelnen Vorgangs beurteilt werden.
2.2. Die Entscheidung über die Mitteilungspflicht trifft der Richter bzw. Rechtspfleger für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
2.3. Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, daß sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
3. Mitteilungspflichtige Stellen und Form der Mitteilungen
3.1. Die Mitteilungen werden von den zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgeführt. Bei Vollstreckungsaufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern vorbereitet und der Geschäftsstelle zugeleitet.
3.2. Die Mitteilung soll, soweit dies möglich ist, durch Übersendung einer Abschrift des mitzuteilenden Schriftstücks bewirkt werden. Gerichtliche Entscheidungen sind durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen. Bei der Mitteilung einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung ist zugleich anzugeben, ob und gegebenenfalls seit wann diese rechtskräftig oder mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten ist.
3.3. Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben.
3.3.1. die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
3.3.2. Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners);
3.3.3. der Klage- oder Antragsgrund - bei Geldanforderungen auch die Höhe des Betrages -, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;
3.3.4. bei Vollstreckungsaufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregistriernummer.
3.4. In den übrigen Fällen richten sich Inhalt und Form der Mitteilungen nach deren Zweck und nach den Umständen des Einzelfalles.
4. Die Mitteilungen sind zu richten
4.1. bei Rechtsanwälten und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach § 187 des Rechtsanwaltsgesetzes an die zuständige Rechtsanwaltskammer und an die Landesjustizverwaltung;
4.2. bei Notaren und Notarassessoren an die zuständige Notarkammer und an den Präsidenten des zuständigen Bezirksgerichts;
4.3. bei Patentanwälten an die Patentanwaltskammer und an den Präsidenten des Deutschen Patensamts.
5. Nichtverkammerte Rechtsbeistände und Inhaber von Erlaubnisscheinen nach §§ 177 ff. der Patentanwaltsordnung
5.1. Die vorstehenden Vorschriften gelten für Rechtsbeistände, die nicht in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind, und für Inhaber von Erlaubnisscheinen nach §§ 177 ff. der Patentanwaltsordnung entsprechend.
5.2. Die Mitteilungen sind zu richten
5.2.1. bei Rechtsbeiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, an den Präsidenten des Bezirksgerichts, der die Aufsicht führt;
5.2.2. bei Inhabern von Erlaubnisscheinen nach §§ 177 ff. der Patentanwaltsordnung an den Präsidenten des Deutschen Patensamts.
6. Die Allgemeine Verfügung tritt am 01. Januar 1993 in Kraft.
Der Minister der Justiz
In Vertretung
Dr. Faupel
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 26. November 1992 | JMBl/92, [Nr. 12], S. 187 | |
| Außer Kraft getreten am 18. September 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 29. August 2012 | JMBl/12, [Nr. 9], S. 78 | |
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