Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gesetzliche Unfallversicherung der Gefangenen (Arbeitsunfälle im Sinne der Reichsversicherungsordnung)

Historische Fassung

1.
1.1 Gefangene, die nicht in einem freien Beschäftigungsverhältnis nach § 39 Abs. 1 StVollzG stehen, sind gemäß § 540 RVO gegen Arbeitsunfälle versichert. Nach § 655 Abs. 2 Nr. 3 RVO ist das Land Brandenburg Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sofern sich der Gefangene nicht aufgrund einer von einem Bundesgericht angeordneten Freiheitsentziehung in Haft befindet. In diesem Fall ist der Bund Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 653 Abs. 1 Nr. 6 RVO).

Die Aufgaben des Landes Brandenburg als Träger der Unfallversicherung werden von der Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung (LAFU), Dorfplatz 1a, O‑1201 Frankfurt/Oder ‑ Markendorf, die Aufgaben des Bundes als Träger der Unfallversicherung von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (BAFU) in W‑2940 Wilhelmshaven, Postfach, wahrgenommen.

1.2 Ein Gefangener, der einem freien Beschäftigungsverhältnis nachgeht (§ 39 Abs. 1 StVollzG), ist wie ein freier Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle versichert (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Der jeweils für das Beschäftigungsverhältnis zuständige Unfallversicherungsträger ‑ i. d. R. eine gewerbliche Berufsgenossenschaft ‑ ist eintrittspflichtig.

1.3 Arbeitsunfälle müssen von dem Beschäftigungsbetrieb dem zuständigen Versicherungsträger angezeigt werden.

2.
2.1 Jeder Arbeitsunfall eines Gefangenen ist binnen drei Tagen der LAFU anzuzeigen, wenn als Folge des Unfalls Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen eingetreten ist.

Die Unfallanzeige ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen, bei der LAFU erhältlichen Vordrucke zu fertigen, davon sind zwei Ausfertigungen der LAFU zuzuleiten, eine Ausfertigung ist zur Personalakte und zur Arbeitsakte des Gefangenen zu nehmen. Die in der Unfallanzeige vorgesehene Unterzeichnung durch den Personalrat entfällt, dafür ist an dieser Stelle der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt des Verletzten bzw. das Stichwort "Untersuchungshaft" zu vermerken. Neben der Unfallanzeige ist zusätzlich eine Verhandlung über den Unfall des Gefangenen nach Vordruck aufzunehmen und dem Bericht an die LAFU beizufügen.

2.2 Unfälle, bei denen mehr als drei Personen verletzt werden oder Unfälle mit Todesfolge, sind der LAFU außerdem sofort fernmündlich oder telegraphisch mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn behauptet oder vermutet wird, daß der später eingetretene Tod Unfallfolge sei. Unfälle mit Todesfolge sind darüber hinaus der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

2.3 Dem Ministerium der Justiz ist eine weitere Ausfertigung der Unfallanzeige vorzulegen, wenn erkennbar ist, daß wegen der Schwere des Unfalls oder der Umstände, die zu ihm geführt haben, Forderungen gegen das Land Brandenburg geltend gemacht werden könnten. Dem Bericht ist dann auch eine Ausfertigung der Verhandlung sowie das Ergebnis der Untersuchung nach Nr. 7 beizufügen.

3.
Ist es zweifelhaft, ob es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne der RVO oder um einen sonstigen Unfall handelt, ist vor der Zahlung von Verletztengeld und vor der Erstellung eines Berichts zum Antrag auf Billigkeitsentschädigung zur Klärung die Entscheidung der LAFU einzuholen.

4.
4.1 Ein durch einen Arbeitsunfall verletzter Gefangener wird in der Justizvollzugsanstalt ärztlich behandelt und versorgt.

Die Anstaltsärzte sind verpflichtet, der LAFU Auskunft über die Behandlung und den Zustand des Verletzten zu erteilen.

In besonderen Fällen sind weiterhin die Anordnungen, die die LAFU zur Heilbehandlung gibt, durchzuführen. Erfordern die bei einem Unfall erlittenen Verletzungen nach den Feststellungen des Anstaltsarztes eine fachärztliche oder unfallmedizinische Versorgung, die im Justizvollzug nicht leistbar ist, ist der Gefangene in der erforderlichen Einrichtung vorzustellen oder dorthin zu verlegen. Für wirksame Erste Hilfe ist zu sorgen.

4.2 Kosten einer Heilbehandlung, die an Dritte zu zahlen sind (z. B. für eine fachärztliche Untersuchung und Behandlung, für die Unterbringung in einem öffentlichen Krankenhaus, für besondere Arzneimittel, die in der Anstalt nicht vorrätig gehalten werden, für Krankentransporte, die nicht mit justizeigenen Fahrzeugen durchgeführt werden), werden nicht aus Haushaltsmitteln der Justizvollzugsanstalt bezahlt. Rechnungen hierüber sind mit einem Vermerk über den Arbeitsunfall zu versehen und zur Begleichung an die LAFU weiterzuleiten. In diesen Fällen, ist stets eine Unfallanzeige aufzunehmen, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

Alle sonstigen Kosten werden von der Justizverwaltung getragen.

5.
Die Justizvollzugsanstalten teilen der LAFU in den Fällen, in denen als Folge zunächst Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auf Verlangen die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.

6.
6.1 Dem durch Arbeitsunfall verletzten Gefangenen steht von dem Tage an, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt, Anspruch auf Verletztengeld zu. Das Verletztengeld wird von der Justizvollzugsanstalt nach Maßgabe des § 566 Abs. 2 i. V. m. § 561 Abs. 1 RVO festgesetzt.

Das Verletztengeld beträgt 80 v. H. des Regellohnes und wird für jeden Kalendertag der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gezahlt; ist für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusehen (§ 561 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1, 2 und 5 SGB V).Für die Berechnung des Regellohnes (§ 47 SGB V) sind die Bezüge maßgebend, die der Gefangene im letzten abgerechneten Lohnzahlungszeitraum nach §§ 43, 44, 176, 177 StVollzG erhalten hat.

Liegt ein voller Lohnzahlungszeitraum nicht vor, so sind der Berechnung die zu erwartenden Stunden bzw. Beträge zugrunde zu legen, die erreicht worden wären, wenn der Arbeitsunfall nicht eingetreten wäre.

6.2 Nach ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bewilligt die Justizvollzugsanstalt das Verletztengeld vorbehaltlich der Anerkennung des Arbeitsunfalls durch die LAFU.

6.3 Besteht nach der Entlassung noch Anspruch auf Verletztengeld oder auf sonstige Leistungen der LAFU, ist dies unter Angabe des Aktenzeichens der LAFU mit der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung auf dem Entlassungsschein zu vermerken. Ist über den Antrag noch nicht entschieden, ist im Entlassungsschein kurz auf den Sachstand hinzuweisen.

Darüber hinaus ist der LAFU in den Fällen, in denen eine Zahlung des Verletztengeldes über den Entlassungszeitpunkt hinaus erforderlich wird, rechtzeitig, möglichst vier Wochen vor der Entlassung, mitzuteilen:

Name, Anschrift und Bankverbindung des Berechtigten, die Höhe des zu zahlenden Verletztengeldes und den Zeitraum der Bewilligung.

Der Gefangene ist anzuhalten, sich am Entlassungsort unverzüglich dem dort ansässigen oder nächsterreichbaren Durchgangsarzt vorzustellen.

6.4 Das Nähere zur Beantragung, Festsetzung und Abrechnung von Verletztengeld ist in Nrn. 58, 61 der Geschäftsanweisung für die Arbeitsverwaltung an Justizvollzugsanstalten (GAV) geregelt.

7.
7.1 Jeder Unfall ist von der Justizvollzugsanstalt unverzüglich zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob

  1. Tatsachen erkennbar sind, daß der Gefangene den Unfall schuldhaft herbeigeführt oder durch eigenes Verschulden mitverursacht hat,
  2. Anhaltspunkte für Fremdverschulden vorliegen,
  3. der Gefangene gegen Krankheit versichert war,
  4. der Gefangene zur Zeit des Unfalls bereits erwerbsgemindert war und in welchem Grade,
  5. der Gefangene infolge des Unfalls erwerbsgemindert ist, ggf. in welchem Grade und voraussichtlich für welche Zeit.

7.2 Bei einem Unfall, der den Tod des Gefangenen zur Folge hat oder bewirkt, daß der Gefangene nach der Entlassung voraussichtlich erwerbsgemindert sein wird, soll neben den in Abs. 1 angeführten Punkten festgestellt werden,

  1. ob der Gefangene infolge des Unfalls erwerbsgemindert ist und ggf. in welchem Grade.
  2. Bei einem Unfall mit Todesfolge ist außerdem festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß der Gefangene zum Unterhalt seiner Angehörigen nicht beigetragen hätte, wenn er auf freiem Fuß geblieben wäre. Die Feststellungen haben sich auch darauf zu erstrecken, ob der Ehegatte des Gefangenen sich vor dessen Inhaftierung ohne gesetzlichen Grund seit mindestens einem Jahr von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten oder ohne Beihilfe des Gefangenen seinen Lebensunterhalt gefunden hat.

7.3 Die Untersuchung soll den tatsächlichen Hergang und die Ursache des Unfalls möglichst genau aufklären. Der verletzte Gefangene und weitere Personen, die über den Unfall und seine Ursachen Aufschluß geben können, sind zu vernehmen. Der medizinische Befund wird durch den Arzt erstellt. Über die in der Untersuchung getroffenen Feststellungen ist ein schriftliches Protokoll (Unfallverhandlung) zu fertigen, in das insbesondere die eingeholten Zeugenaussagen aufzunehmen sind.

8.
Sofern der Gefangene durch den Unfall getötet wird, an den Folgen des Unfalls stirbt oder der Unfall so schwere Folgen hat, daß eine stationäre Behandlung erforderlich wird, ist das Untersuchungsergebnis einschließlich der Vernehmungsprotokolle des Verletzten und der Zeugen der LAFU sogleich nach Abschluß der Ermittlungen zu übersenden. In allen übrigen Fällen ist das Untersuchungsergebnis der LAFU auf Verlangen mitzuteilen.

9.
Gefangene, die in ihrer Freizeit unentgeltlich Arbeiten für gemeinnützige Einrichtungen (z. B. Bau von Kinderspielplätzen) verrichten, werden im allgemeinen wie Versicherte gemäß § 589 Abs. 1 Nr. 1 RVO in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz einbezogen.

Gleichwohl empfiehlt es sich, ggf. durch Rückfrage bei der LAFU im Einzelfall zu klären, ob die vorbezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, dürfen Arbeiten nur ausgeführt werden, wenn der Auftraggeber die Gefangenen ausreichend gegen Unfall versichert. In jedem Falle ist mit dem Auftraggeber zu vereinbaren, daß dieser die Gefangenen und die Justizverwaltung von der Haftung für Schäden freistellt.

10.
Diese Rundverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 1. Oktober 1992 JMBl/92, [Nr. 10], S. 160
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2007 durch Rundverfügung vom 27. Februar 2007 JMBl/07, [Nr. 3], S. 45

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