Historische Fassung Zustellungen in Justizvollzugsanstalten
Historische Fassung
I.
Für die Zustellung an Gefangene in Justizvollzugsanstalten weise ich auf folgendes hin:
1. Aufgrund der Neufassung von § 211 Abs. 1 der Zivilprozessordnung steht ein Bediensteter der Justizvollzugsanstalt bei der Zustellung an einen Gefangenen dem Gerichtswachtmeister gleich.
2. Bei Zustellungen in Strafsachen ist folgendes zu beachten:
2.1 Das zugestellte Schriftstück ist dem Gefangenen auf Verlangen vorzulesen (§ 35 Abs. 3 StPO).
2.2 Bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung stellen will (§ 216 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.3 Die Entgegennahme von Erklärungen, die Gefangene gem. § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO bei der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung abgeben, wird den Leitern der Justizvollzugsanstalten sowie den Beamten des höheren und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes oder Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen übertragen. Die Anstaltsleiter können die Entgegennahme solcher Erklärungen auch geeigneten Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes bei den Vollzugsanstalten übertragen.
2.4 Über die Erklärung des Gefangenen gem. § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO ist, falls er nicht die Aufnahme zu Protokoll eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist zusammen mit der Zustellungsurkunde der Geschäftsstelle zu übersenden, die die Zustellung besorgt.
2.5 Ist das zugestellte Schriftstück dem Empfänger auf sein Verlangen vorgelesen worden, so wird dies in der Zustellungsurkunde vermerkt. Ist es ihm nicht vorgelesen worden, weil er dies nicht verlangt hat, so ist dies ebenfalls in der Zustellungsurkunde zu vermerken. Bei der Zustellung einer Ladung zur Hauptverhandlung werden in der Zustellungsurkunde ferner die Befragung des Angeklagten nach seinen Anträgen (Nr. 2.2) sowie seine Erklärung vermerkt, dass er Anträge nicht stellen wolle, dass er die Aufnahme seiner Anträge zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlange oder dass er die sich aus der beigefügten Niederschrift (Nr. 2.4) ergebenden Anträge stelle.
3. Die vorstehend unter 2.3 in Satz 1 genannten Bediensteten sind auch zur Entgegennahme anderer sich auf ein gerichtliches Verfahren beziehender Erklärungen oder Anträge von Gefangenen befugt, soweit nicht in einschlägigen Vorschriften für die Erklärung oder den Antrag eine besondere Form vorgeschrieben ist (z. B. zu Protokoll der Geschäftsstelle).
4. Bei der Unterzeichnung der Zustellungsurkunde hat der Zustellungsbedienstete seinem Namen und seiner Amtsbezeichnung die Worte “als Gerichtswachtmeister" hinzuzufügen.
5. Zustellungen durch die Post oder den Gerichtsvollzieher können, soweit der Anstaltsleiter es gestattet, unmittelbar an den Empfänger vorgenommen werden. Die Sendung kann im Wege der Ersatzzustellung auch von dem Anstaltsleiter, seinem Vertreter oder einem anderen mit Leitungsbefugnissen betrauten Bediensteten entgegengenommen werden. Zu diesen Bediensteten gehören der zuständige Abteilungsleiter, der Verwaltungsleiter, der Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle und der jeweilige Inspektor vom Dienst, bei Zweiganstalten oder Außenstellen der leitende Bedienstete.
6. Bei jeder Vollzugsanstalt ist ein Kontrollbuch für die Zustellungen an Gefangene nach dem anliegenden Muster zu führen. In dieses Kontrollbuch sind alle eingehenden Zustellungsersuchen einzutragen. Der Zustellungsempfänger hat den Empfang der Sendung in dem Kontrollbuch zu bescheinigen. Vor Unterschriftsleistung des Gefangenen sind etwaige auf demselben Blatt des Kontrollbuchs vorhandene Eintragungen, die andere Gefangene betreffen, abzudecken.
II.
Für die Zustellung an Sicherungsverwahrte und an Strafarrestanten in Justizvollzugsanstalten ordne ich an:
1. Zur Ausführung von Zustellungen von Amts wegen werden die Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes und ihre ständigen Vertreter zu Gerichtswachtmeistern bestellt.
Erweist sich die Bestellung von mehr als zwei Zustellungsbediensteten als notwendig, so bestellt der Leiter der Justizvollzugsanstalt weitere Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes zu Gerichtswachtmeistern.
2. Die Bestimmungen in Abschnitt I Nr. 2 bis 6 gelten entsprechend.
Anlage zur AV vom 14. August 1992 (3716-IV.1)
Kontrollbuch für Zustellungen an Gefangene der Vollzugsanstalt ____________
| Lfd. Nr. | Eingang am | Absender | Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstückes | Zustellungsempfänger | Zugestellt am | Zustell. Urkunde zurück am | Bemerkungen | Empfangsbestätigung des Zustellungsempfängers | Unterschrift des Zustellungsbeamten |
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Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 14. August 1992 | JMBl/92, [Nr. 9], S. 126 | |
| aufgehoben durch Allgemeine Verfügung vom 14. April 2023 | JMBl/23, [Nr. 5], S. 83 | |
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