Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte und Steuerberater

Historische Fassung

I.

Folgende mit den Justizverwaltungen des Bundes und der Länder abgestimmten Vorschriften setze ich in Kraft:

A.
Vergütung des beigeordneten oder zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts

Für die Festsetzung der Vergütung

  1. des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsan-walts nach § 128 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwäl-te (BRAGO),
  2. des nach § 625 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts nach § 36a Abs. 2 BRAGO,
  3. des beigeordneten Patentanwalts nach § 2 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe vom 07.09.1966 (BGBl. I S. 557) in der Fassung von Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13.06.1980 (BGBl. I S. 677),
  4. des gerichtlich zum Verteidiger bestellten oder im Straf-ver-fahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren beigeordneten Rechts-anwalts nach §§ 98, 102, 105 Abs. 3 BRAGO,
  5. des in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bestellten Rechtsanwalts nach §§ 98, 107 Abs. 2 BRAGO,
  6. des im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen bei-geordneten Rechtsanwalts nach §§ 98, 112 Abs. 4 BRAGO,
  7. des als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalts nach § 97a BRAGO

sowie
für die Festsetzung von Vorschüssen in den Fällen der Buchstaben a) und c) bis g) gilt folgendes:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Festsetzungsantrag

Die Geschäftsstellen der Gerichte geben die amtlichen Vordrucke für den Festsetzungsantrag unentgeltlich aus. Der Festsetzungs-antrag mit der Berechnung der Gebühren und Auslagen (§ 18 BRA-GO) ist zweifach bei der Geschäftsstelle einzureichen.

1.2 Festsetzung

1.2.1 Die Festsetzung ist den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten.

1.2.2 Kann Verjährung in Betracht kommen (vgl. § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 201 BGB; § BRAGO), so hat der Urkundsbeamte der Ge-schäfts-stelle (UdG) vor der Entscheidung über den Festset-z-ungsantrag die Akten mit einem entspre-chenden Hinweis dem zur Vertretung der Staatskasse zuständigen Beamten vorzulegen (s. Nr. 1.4.4.). Sieht der Vertreter der Staatskasse von der Erhe-bung der Verjährungseinrede ab, so hat der UdG dies auf der Urschrift und der Durchschrift der Festsetzung zu vermerken.

1.2.3 Müssen die Sachakten wegen der Einlegung von Rechts-mitteln oder aus sonstigen Gründen versandt werden, so ist die Vergütung möglichst vorher festzusetzen. Sonst sind Akten, die für längere Zeit versandt sind, kurz-fristig zurückzufordern.

1.2.4 Der UdG hat für die Entscheidung über den Fest-set--zungsantrag die amtlichen Vordrucke zu verwenden; diese sind, soweit erforderlich, anzupassen. Hat ein Rechtsanwalt ausnahms-weise den Vordruck nicht benutzt, so ist je ein Antrag mit Be-rechnung auf den Vordruck aufzukleben oder in anderer Weise mit ihm zu verbin-den. Auch in diesem Fall sind Antrag und Berechnung mit den im Vordruck geforderten Angaben zu versehen; der Inhalt gesonderter Erklärungen des Rechtsanwalts über Auslagen, Vor-schüsse usw. ist in der Festsetzung wiederzugeben.

1.2.5 Wird dem Festsetzungsantrag entsprochen, so ist keine Mit-teilung erforderlich. Soweit die Entscheidung von dem Antrag abweicht, ist ihr Inhalt dem Rechtsanwalt schriftlich mitzutei-len.

1.2.6 Die Urschrift der Festsetzung ist zu den Sachak-ten zu neh-men. Auf dem Beiordnungsbeschluß ist neben dem Namen des bei-geordneten Rechtsanwalts die Blattzahl der Festsetzung in auffälliger Weise zu vermerken.

1.3 Auszahlungsanordnung

1.3.1 Die Auszahlungsanordnung wird von dem UdG er-teilt, der die Vergütung festgesetzt hat oder dessen Entschei-dung angefoch-ten worden ist. Hat der Bundesgerichtshof den Ver-teidiger be-stellt und gemäß § 103 BRAGO die Bun-deskasse die Vergütung zu zahlen, so hat der UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs die Durch-schrift der Festsetzung dem Bundesgerichts-hof zur Erteilung der Auszahlungsanordnung zu übersenden.

1.3.2 Die Auszahlungsanordnung ist auf der Durchschrift der Fest-setzung zu erteilen. War Erinnerung eingelegt oder Be-schwer-de erhoben, so ist eine Ausfertigung der ge-richtlichen Entschei-dung beizufügen und dies in der Auszahlungsanordnung zu vermerken. Eine Durchschrift der Auszahlungsanordnung ist zu den Sachakten zu neh-men.

1.3.3 Werden in derselben Sache weitere Auszahlungs-anord-nungen notwendig, so sind auch dazu die amtlichen Vordrucke zu verwen-den; in der Kostenberechnung sind sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuführen; bereits gezahlte Beträge sind abzuset-zen. Der Tag der früheren Auszahlungsanordnung ist anzugeben. Dies gilt auch, wenn Vorschüsse gezahlt sind (s. Nr. 1.5.3).

1.3.4 Nr. 2.4.4 ist zu beachten.

1.4 Vertretung der Staatskasse, Prüfung der Festsetzung

1.4.1 Die Vertretung der Staatskasse bei der Festsetzung einschließlich des Erinnerungs‑ und Beschwerdeverfah-rens und die Prüfung der Festsetzung richten sich nach den dafür ergangenen besonderen Bestimmungen.

1.4.2 Alle beschwerdefähigen gerichtlichen Entscheidun-gen, durch die eine Festsetzung zuungunsten der Staatskasse geändert wird, hat der UdG vor Anweisung des Mehrbe-trages dem zur Ver-tretung der Staatskasse zuständigen Beamten mitzuteilen.

1.4.3 Erinnerungen oder Beschwerden namens der Staats-kasse sind nur zu erheben, wenn es sich um Fragen von grund-sätz-licher Be-deutung oder um Beträge handelt, die nicht in offen-sichtlichem Mißverhältnis zu dem durch das Erinnerungs‑ oder Beschwerdeverfahren entstehenden Zeit‑ und Arbeitsaufwand ste-hen.

1.4.4 Soll nach Auffassung des zur Vertretung der S-taats-kasse zuständigen Beamten die Verjährungseinrede erho-ben werden (s. Nr. 1.2.2), so hat er die Einwilligung des unmittel-bar vorgesetzten Präsidenten einzuholen.

1.5 Vorschuß

1.5.1 Für die Festsetzung und Auszahlung des Vorschus-ses (§ 9 Abs. 4, § 102, § 105 Abs. 3, § 107 Abs. 2, § 112 Abs. 4 und § 127 BRAGO) gelten die Bestimmungen für die Fest-setzung und Auszahlung des endgültigen Betra-ges sinngemäß.

1.5.2 Die Auszahlungen sind als Abschlagszahlung zu leisten und als Haushaltsausgabe zu buchen.

1.5.3 Der UdG überwacht die Fälligkeit der Vergütung und sorgt dafür, daß der Vorschuß alsbald abgerechnet wird. (s. Nr. 1.3.3.).

1.6 Wiedereinforderung überzahlter Beträge

Überzahlungen an Gebühren, Auslagen oder Vorschüssen sind nach der Justiz beitreibungsordnung einzuziehen.

2. Besondere Bestimmungen für die Vergütung des im Wege der Pro-zeßkostenhilfe beigeordneten Anwalts

2.1 Zuständigkeit zur Festsetzung im allgemeinen

2.1.1 Die aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung (§§ 121, 124 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) wird von dem UdG des Ge-richts des Rechtszuges nach Beendigung des Verfahrens durch rechtskräf-tige Entscheidung oder in sonstiger Weise jedoch von dem UdG des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt.

2.1.2 Die aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung (§§ 121, 124 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) wird von dem UdG des Ge-richts des Bundes festgesetzt.

2.2 Zuständigkeit zur Festsetzung im Falle der Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens

2.2.1 Bei Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht eines anderen Landes bleibt der Abschluß einer neuen Länderver-einbarung abzuwarten.

2.2.2 Bei Verweisung eines Verfahrens zwischen den Gerichten für Arbeitssachen und den ordentlichen Gerichten bleibt der Abschluß einer neuen Ländervereinbarung abzuwarten.

2.2.3 Bei Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht desselben Landes gilt folgendes: Der UdG des ver-weisenden oder abgebenden Gerichts setzt die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung fest, wenn bereits vor der Versendung der Akten an das Gericht, an das das Verfahren verwiesen oder abgegeben worden ist, der Anspruch fällig geworden und der Fest-set--zungsantrag eingegangen ist. Andernfalls sind Festset-zungs-anträge an die Geschäftsstelle des Gerichts weiterzugeben, an das das Verfahren verwiesen oder abge-geben worden ist.

2.3 Vergütung des beigeordneten Anwalts und Kostenfestsetzung

2.3.1 Bei der Festsetzung der vom Gegner an die Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, oder an deren Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten (§§ 103 bis 107, 126 ZPO), prüft der Rechts-pfleger, ob der Rechtsanwalt bereits eine Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat und ob der aus der Staatskasse gewährte Betrag ganz oder zum Teil auf die im Kostenfest-setzungsbe-schluß festzusetzenden Kosten anzurechnen ist. Er stellt zugleich fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch gegen den Zahlungspflichtigen auf die Staatskasse übergegangen ist (§ 130 BRAGO). Dabei berücksichtigt er, daß ein übergegan-gener Anspruch der Staatskasse nicht zusteht, soweit die an den Rechts-anwalt gezahlte Vergütung durch Zahlungen der Partei an die Staatskasse gedeckt ist. Den auf die Staats-kasse übergegan-genen Betrag vermerkt er im Kostenfestsetzungsbeschluß. Nötigen-falls nimmt er eine erläu-ternde Berechnung auf.

Soweit ein Erstattungsanspruch auf die Staatskasse überge-gangen ist, nimmt der Rechtspfleger in den Ko-stenfestset-zungs-beschluß nur den Betrag auf, der an die Partei oder an deren Rechtsanwalt noch zu erstat-ten bleibt.

2.3.2 Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von dem Gegner der Partei zu erstattenden Kosten bereits nach §§ 103 bis 107 oder 126 ZPO festgesetzt worden sind, so fordert der Rechtspfle-ger die Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von dem-jenigen, zu des-sen Gunsten er ergangen ist, zurück. Nach Fest-setzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung ver-merkt er auf der Ausfertigung des Kostenfestsetzungs-beschlusses, um welchen Betrag sich die festgesetzten Kosten mindern und welcher Restbetrag noch zu erstat-ten ist; falls erforderlich, fügt er eine erläuternde Berechnung bei. Die gleichen Vermerke setzt er auf die Urschrift des Kostenfestsetzungsbeschlusses; dort bescheinigt er außerdem, daß die Ausfertigung mit denselben Vermerken versehen und zurückgesandt worden ist.

2.3.3 Wird die Vergütung festgesetzt, ohne daß die Ausferti-gung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorgelegt wor-den ist, so hat der UdG den erstattungspflichtigen Gegner zu benach-richtigen.

2.3.4 Bei der Einziehung der auf die Staatskasse über-gegan-genen Beträge sind § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ZPO, § 6 Abs. 2 KostVfg und Nr. 3.3.2 Satz 1, Nr. 4.6 der Durchfüh-rungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozeß-kostenhilfe (DB‑-PKHG) zu beachten.

2.3.5 Zahlt der erstattungspflichtige Gegner bei der Voll-streckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß freiwil-lig auch die nach Nr. 2.3.2 oder 2.3.3 abgesetzte Vergütung, so hat sie der Gerichtsvollzieher anzuneh-men und an die Gerichtskasse ab-zuführen. Zieht der Gerichtsvollzieher nur den Restbetrag der festgesetz-ten Kosten ein, so hat er dies zu den Gerichtsakten mitzuteilen, damit der auf die Staatskasse übergegan-gene Betrag eingezogen werden kann (s. Nr. 2.4.1). Waren die einzuziehenden Beträge bereits zum Soll gestellt, so gibt der UdG die Mittei-lung an die Ge-richtskasse weiter.

2.3.6 Beantragt der beigeordnete Rechtsanwalt nach Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe die Festsetzung der ihm gegen-über seinem Auftraggeber zustehenden gesetzlichen Vergütung (§ 19 BRAGO), so sind die Nrn. 2.3.1 bis 2.3.5 ent-sprechend anzuwenden.

2.4 Wiedereinforderung von der Partei, der Prozeßkosten-hilfe bewilligt worden ist, vom Gegner oder vom Streitgenossen

2.4.1 Der UdG hat in jedem Falle zu prüfen und nötigen-falls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Ver-gütung vom erstattungspflichtigen Gegner oder von der Partei (§ 130 BRAGO) eingefordert werden kann. Zu diesem Zweck hat er erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ihre Kostenbe-rechnung dem Gericht zur Ausgleichung mitzuteilen. Kann er die Mitwirkung der Parteien nicht erreichen, so hat er den Anspruch der Landeskasse nach Aktenlage zu berechnen. Der Anspruch gegen die Partei kann, solange die Bewil-ligung der Prozeßkostenhilfe nicht aufgehoben ist (vgl. Nr. 3.1, Nr. 5.1 DB‑PKHG), nur nach den Bestim-mungen geltend gemacht werden, die das Gericht getrof-fen hat (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ZPO). Gegebenen-falls ist eine Änderung dieser Bestimmungen anzu-regen (vgl. § 120 Abs. 4 ZPO, Nr. 5.1 DB‑PKHG).

2.4.2 Der mit der Festsetzung der Vergütung befaßte Beamte hat Streitgenossen der Partei, die von dem dieser Partei beigeordneten Rechtsanwalt als Wahlanwalt ver-treten werden, zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils an der aus der Staats-kasse gezahlten Vergütung aufzufordern, soweit dies nicht aus besonderen Gründen z. B. wegen feststehender Zahlungsunfähig-keit, untun-lich erscheint.

2.4.3 Die Zahlungsaufforderung an die ausgleichspflich-tigen Streitgenossen kann nicht auf § 130 BRAGO gestützt werden und darf daher nicht in Form einer Gerichts-kostenrechnung erge-hen. Wird nicht freiwillig gezahlt, so sind die Vorgänge dem unmittelbar vorgesetzten Präsidenten vorzulegen, der gegebenen-falls die Kla-geerhebung veranlaßt.

2.4.4 Wenn Streitgenossen der Partei, der Prozeßkosten-hilfe be-willigt ist, vorhanden sind, ist auf der Auszah-lungs-anordnung über die Vergütung zu vermerken, ob und für welche Streitgenossen der Partei der beigeordnete Rechtsanwalt zugleich Wahlanwalt gewesen ist und ob ein Ausgleichsanspruch der Staats-kasse gegen die Streitgenossen geltend gemacht oder aus welchen Grün-den davon abgesehen worden ist.

2.4.5 Die von Streitgenossen der Partei gezahlten Be-träge sind bei den vermischten Einnahmen zu buchen. Die für die Bu-chung notwendigen Kassenanordnungen sind der zuständigen Kasse unverzüglich nach Zahlungseingang zuzuleiten.

2.5 Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 124 BRAGO)

2.5.1 Vor der Festsetzung der weiteren Vergütung hat sich der UdG davon zu überzeugen, daß

2.5.1.1 das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist,

2.5.1.2 sämtliche der Partei und, soweit dem Gegner ebenfalls Prozeßkostenhilfe bewilligt und die Partei dem Gegner erstat-tungspflichtig ist, auch die dem Gegner beige-ordneten Rechts-anwälte ihre Vergütung (§§ 121, 123 BRAGO) beantragt haben und daß über diese Anträge abschließend entschieden worden ist,

2.5.1.3 die Schlußkostenrechnung unter Berücksichtigung der gemäß § 130 BRAGO auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche (vgl. Nr. 2.5.1.2) aufgestellt worden ist und ein gegen den Gegner zum Soll gestellter Betrag, für den die Partei als Zweit-schuldner haften würde, gezahlt ist, so daß feststeht, welcher Betrag zur Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche erforderlich ist,

2.5.1.4 sämtliche der Partei beigeordneten Rechtsanwälte die weitere Vergütung beantragt haben,

2.5.1.5 die von der Partei nach § 120 ZPO zu zahlenden Beträ-ge beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegli-che Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichts-los erscheint,

2.5.1.6 und ggf. in welcher Höhe nach Verrechnung der von der Partei gezahlten Beträge auf den nach Nr. 2.5.1.3 berechneten Betrag ein Überschuß verbleibt,

2.5.1.7 in den Anträgen angegeben ist, welche Zahlungen die bei-geordneten Rechtsanwälte von der Partei oder einem Dritten er-halten haben.

2.5.2 Haben noch nicht sämtliche der Partei und ggf. die dem Gegner beigeordneten Rechtsanwälte ihre Ver-gütung be-antragt (vgl. Nrn. 2.5.1.2, 2.5.1.4) oder die erhalte-nen Zahlun-gen ange-geben (vgl. Nr. 2.5.1.7), so fordert der UdG die betref-fenden Rechtsanwälte unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (§ 128 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) gegen Empfangsbekenntnis auf, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Ge-richts, dem der UdG angehört, die Anträge einzureichen oder sich zu den Zahlungen zu erklären.

2.5.3 Waren die Zahlungen der Partei an die Staatskasse nach § 120 Abs. 3 ZPO durch das Gericht vorläufig einge-stellt und reicht der Überschuß (vgl. Nr. 2.5.1.6) zur Deckung der weiteren Vergütungen nicht aus, ist die Akte zunächst dem Recht-spfleger zur Entscheidung über die Wiederaufnahme der Zahlungen vorzulegen.

2.5.4 Verzögert sich die Entscheidung über den Antrag, weil z. B. das Ergebnis der Kosteneinziehung vom Gegner, weitere Zahlungen der Partei oder der Eingang weiterer Anträge abzuwar-ten ist, hat der UdG den Rechtsanwalt über den Grund der Ver-zögerung zu unterrichten.

2.5.5 Eine weitere Vergütung ist bei dem Haushaltstitel für die Entschädigung beigeordneter Anwälte zu buchen.

2.5.6 Ändert sich nach der Festsetzung der weiteren Vergü-tung die Kostenforderung gegen die Partei (vgl. Nr. 2.5-.1.3), sind die Akten dem UdG zur Prüfung vorzule-gen, ob die Festset-zung zu berichtigen ist.

2.6 Die vorstehenden besonderen Bestimmungen für die Vergütung des beigeordneten Anwalts gelten für die unter Buchstabe b) und c) der Vorbemerkungen aufgeführten Anwälte nach Maßgabe der dort genannten Bestimmungen sinngemäß.

B.
Vergütung des Rechtsanwalts für die Beratungshilfe
(§§ 131 ff. BRAGO)

1. Für die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts für die Beratungshilfe gilt Teil A Nrn. 1. bis 1.2.2, 1.2.4, 1.2.5, 1.3 bis 1.3.3 und 1.4 bis 1.4.4 sinngemäß. Die Urschrift der Fest-setzung ist zur Durchschrift des Berechtigungs--scheines zu neh-men.

2. Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu über-wachen, ob die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung vom er-stattungspflichtigen Gegner eingefordert werden kann (§ 9 des Beratungshilfegesetzes, § 133 Satz 1 i. V. m. § 130 Abs. 1 BRA-GO). Unter gesetzlicher Vergütung im Sinne des § 9 Satz 1 des Beratungshilfegesetzes ist die nach den Abschnitten 1 bis 12 der BRAGO zu berechnende Vergütung des Rechtsanwalts zu verste-hen.

Der auf die Landeskasse überge-gangene schuldrechtliche Anspruch auf Erstattung der Ver-gütung ist wie der Anspruch gegen einen ausgleichspflichti-gen Streitgenossen geltend zu machen (vgl. Teil A Nrn. 2.4.2 bis 2.4.5).

C.
Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters
(§ 46 StBGebV)

Für die Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozeßkosten-hilfe beigeordneten Steuerberaters gilt Teil A sinngemäß.

II.
Zusatzbestimmung:

Soweit Aufgaben von Beamten, Rechtspflegern und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erwähnt werden, bleiben die Bestimmungen der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. q und Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 unberührt.

III.

Die Allgemeine Verfügung tritt für das Land Brandenburg mit Wirkung vom 1. August 1992 in Kraft.

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. Juli 1992 JMBl/92, [Nr. 8], S. 110
Außer Kraft getreten am 1. Juli 2005 durch Allgemeine Verfügung vom 1. August 2005 JMBl/05, [Nr. 9], S. 103

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