Historische Fassung Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige
Historische Fassung
A.
Der Bundesminister der Justiz und die Justizverwaltungen der Bundesländer, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik Deutschland angehörten, haben die unter B. aufgeführten nachfolgenden Bestimmungen bundeseinheitlich beschlossen. Diese Bestimmungen setze ich hiermit in Kraft. Zusätzlich treffe ich die unter C., D. und E. aufgeführten Bestimmungen.
B.
Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschußzahlungen an Zeugen und Sachverständige
I.
Mittellosen Parteien, Beschuldigten oder anderen Beteiligten können auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden.
Hierauf soll in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden. Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Nr. 1907, 1913 der Anlage 1 zu § 11 GKG, § 137 Nr. 8 KostO).
- Über die Bewilligung entscheidet das Gericht, bei staatsanwaltschaftlichen Verhandlungen, Vernehmungen oder Untersuchungen der Staatsanwalt. Nach Bewilligung verfährt die Geschäftsstelle, soweit in der Bewilligung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt:
- Die Reiseentschädigung wird durch den für den Erlaß der Auszahlungsanordnung zuständigen Beamten der Geschäftsstelle zur Zahlung angewiesen.
- Die Reiseentschädigung ist so zu bemessen, daß sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt. Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrtkosten auch unvermeidbare Zehr- und Übernachtungskosten, ferner Reisekosten für eine notwendige Begleitperson; eine Erstattung von Verdienstausfall kommt nicht in Betracht.
- Regelmäßig sind Fahrtausweise oder Gutscheine der Deutschen Bundesbahn für den kostenlosen Erwerb von Fahrtausweisen zur Verfügung zu stellen. Eine Barauszahlung kommt - abgesehen von den Zehr- und Übernachtungskosten - nur im Ausnahmefall in Betracht.
- Eine Durchschrift der Kassenanordnung ist zu den Sachakten zu geben. Auf der Kassenanordnung ist dies zu bescheinigen.
- Wird eine Entschädigung bewilligt, bevor die Ladung abgesandt worden ist, so ist dies nach der Art und, soweit möglich, auch nach der Höhe in auffallender Form in der Ladung zu vermerken. Wird eine endgültige Berechnung der Entschädigung erforderlich, so ist der Antragsteller zu befragen, ob und in welcher Höhe er bereits eine Entschädigung erhalten hat. Das Ergebnis der Befragung ist in der Auszahlungsanordnung zu vermerken. Wird schon vor dem Termin eine Kassenanordnung vorbereitet, so ist der Betrag, sofern er aktenkundig ist, auffällig zu vermerken.
- Fällt der Grund für die Reise weg, so ist die Rückzahlung der Entschädigung zu veranlassen. Ggf. ist dafür zu sorgen, daß der Fahrpreis für nicht benutzte Fahrkarten erstattet wird.
- Ist in Eilfällen die Auszahlung des Betrages oder die Übermittlung einer Fahrkarte bzw. eines Gutscheins an den Antragsteller durch die zuständige Geschäftsstelle nicht mehr möglich, so kann die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, ersucht werden, die Auszahlung des Betrages oder die Beschaffung der Fahrkarte bzw. des Gutscheins zu veranlassen. Die gewährte Entschädigung ist auf der Ladung auffällig zu vermerken. Die ladende Stelle ist unverzüglich zu benachrichtigen.
- Ist es in Eilfällen nicht möglich, die Entscheidung des zuständigen Gerichts oder Staatsanwalts einzuholen, so kann der aufsichtsführende Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, im Verwaltungswege eine Reiseentschädigung bewilligen. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a) bis c) und f) gilt entsprechend. Die gewährte Entschädigung ist auf der Ladung auffällig zu vermerken; die ladende Stelle ist unverzüglich zu benachrichtigen.
II.
Geladenen Zeugen und Sachverständigen ist nach § 14 ZSEG auf Antrag ein Vorschuß zu bewilligen, wenn sie nicht über die Mittel für die Reise verfügen oder wenn ihnen, insbesondere wegen der Höhe der entstehenden Reisekosten, nicht zugemutet werden kann, diese aus eigenen Mitteln vorzuschießen. Hierauf soll in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden.
- Für die Bewilligung im Verwaltungswege gelten folgende Bestimmungen:
- Die Vorschüsse werden von dem zum Erlaß der Auszahlungsanordnung zuständigen Beamten der Geschäftsstelle bewilligt und zur Zahlung angewiesen.
- Für Vorschüsse nach § 14 Abs. 1 ZSEG gilt Abschnitt I Nr. I Buchst. b) bis f) entsprechend.
- Bei der Vorbereitung der Anweisung für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vor dem Termin ist die Vorschußzahlung, sofern sie aktenkundig ist, in auffälliger Weise zu vermerken. Zeugen und Sachverständige sind bei der Berechnung ihrer Entschädigung in jedem Falle zu befragen, ob und ggf. in welcher Höhe sie Vorschüsse erhalten haben, um deren Anrechnung sicherzustellen. Die Befragung ist in der Auszahlungsanordnung zu vermerken.
- Ist in Eilfällen die Auszahlung des Betrages oder die Übermittlung einer Fahrkarte bzw. eines Gutscheins an den Antragsteller durch die zuständige Geschäftsstelle nicht mehr möglich, so kann auch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Zeuge oder Sachverständige aufhält, einen Vorschuß nach § 14 Abs. 1 ZSEG bewilligen. Ist ein Antrag nach § 14 Abs. 3, § 16 ZSEG auf gerichtliche Festsetzung gestellt, so kann in dringenden Fällen auf Ersuchen des nach § 16 ZSEG zuständigen Gerichts ein festgesetzter Vorschuß ausgezahlt oder die Fahrkarte bzw. der Gutschein für ein bestimmtes Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Der gewährte Vorschuß ist in der Ladung auffällig zu vermerken. Die ladende Stelle ist unverzüglich zu benachrichtigen.
C.
- Bis zur Neugliederung der Justiz im Land Brandenburg tritt an die Stelle des Amtsgerichts das Kreisgericht.
- Soweit Aufgaben eines Beamten erwähnt werden, können diese auch von anderen Justizangehörigen wahrgenommen werden (Art. 20 Abs. 2 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 - BGBl. II S. 885, 895).
- Bis zur Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn sind im Land Brandenburg Fahrtausweise oder Gutscheine der Deutschen Reichsbahn zur Verfügung zu stellen.
D.
Die Justizhaushalte der Bundesländer, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik Deutschland angehörten, haben gegenseitig sowie zugunsten des Bundesgerichtshofes und des Deutschen Patentamtes auf die Erstattung von Reiseentschädigungen, die an mittellosen Personen und vorschußweise an Zeugen und Sachverständige gezahlt wurden, verzichtet. Diesem Verzicht schließt sich das Land Brandenburg an.
E.
Die Allgemeine Verfügung tritt für das Land Brandenburg mit Wirkung vom 1. September 1991 in Kraft.
Potsdam, den 22. August 1991
Minister der Justiz
Bräutigam
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 22. August 1991 | JMBl/91, [Nr. 7], S. 68 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Juli 2006 durch Allgemeine Verfügung vom 23. Mai 2006 | JMBl/06, [Nr. 6], S. 73 | |
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