Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Inspektionspflichten

Historische Fassung

1.

Der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, sorgt für Sicherheit und Ordnung und leitet und überwacht den Dienstbetrieb. Diese Aufgaben kann er nur erfüllen, wenn er sich durch eigene Kontrollen von der ordnungsgemäßen Durchführung des Vollzuges und von der Zuverlässigkeit der Einrichtungen seiner Anstalt überzeugt.

1.1 Zur Überwachung des Vollzuges und der Sicherheitsvorkehrungen hat der Anstaltsleiter

1.1.1 möglichst häufig Rundgänge durch die Anstalt oder Teile der Anstalt zu machen; hierbei soll er einzelnen Gefangenen Gelegenheit zur Rücksprache geben;

1.1.2 einmal wöchentlich die Anstalt oder Teile der Anstalt unvermutet gründlich nachzusehen;

1.1.3 einmal vierteljährlich nachts unvermutet durch die Anstalt zu gehen.

2.

Der Anstaltsleiter bestimmt für den Früh- und Spätdienst Inspektoren vom Dienst, die vom Beginn des Aufschlusses bis zur Beendigung des Einschlusses außerhalb der allgemeinen Dienststunden für einen ordnungsgemäßen Vollzug verantwortlich sind. Sie haben namentlich den Auf- und Einschluss, das Aus- und Einrücken der Gefangenen und die Verpflegungsausgabe zu überwachen. Sie sollen wöchentlich mindestens einmal am Tage und einmal auch nachts durch die Anstalt gehen und ihre Beobachtungen und Feststellungen in einem Kontrollbuch vermerken. Das Kontrollbuch ist dem Anstaltsleiter wöchentlich einmal vorzulegen. Als Inspektor vom Dienst sind erfahrene und besonders zuverlässige Bedienstete einzuteilen.

3.

Der Anstaltsleiter stellt sicher, daß er, sein ständiger Vertreter oder einer der Bediensteten, die als Inspektor vom Dienst herangezogen werden, nach Dienstschluss sowie am Wochenende und an Feiertagen von der Anstalt aus fernmündlich zu erreichen ist. Hierzu genügt es, daß der jeweils Betroffene beim diensthabenden Bediensteten oder in seiner Wohnung hinterlässt, wo oder über welche Stelle er fernmündlich erreicht werden kann.

4.

Das Kontrollbuch (vgl. Nr. 3) ist von der Druckerei der Justizvollzugsanstalt Rheinbach (Nordrhein-Westfalen) zu beziehen.

5.

Diese Rundverfügung tritt am 1.7.1991 in Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 22. Juni 1991 JMBl/91, [Nr. 5], S. 44
Außer Kraft getreten am 1. Dezember 2020 durch Allgemeine Verfügung vom 4. Dezember 2020 JMBl/21, [Nr. 1], S. 2

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen