Historische Fassung Richtlinie zur Förderung berufspädagogischer Maßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe (RL berufspädagogische Maßnahmen - RLberpäd)
Historische Fassung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt unter Einsatz von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms 2000 - 2006 für das Land Brandenburg und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen auf Grund von § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - zur Finanzierung der Kostensätze für berufspädagogische Maßnahmen gemäß § 27, § 41 des SGB VIII oder gemäß § 13 Abs. 1 und 2 SGB VIII.
1.2 Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen von jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf berufspädagogische und sozialpädagogische Unterstützung angewiesen sind.
1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Frauen sollen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden.
1.4 Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Entsprechend der Zielstellung in Nummer 1.2 ergeben sich zwei Förderungsbereiche:
2.1 Sozialpädagogisch begleitete berufsvorbereitende Maßnahmen (vorbereitende Maßnahmen) und
2.2 sozialpädagogische Betreuung zur beruflichen Integration (sozialpädagogische Betreuung).
3. Zuwendungsempfänger
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Förderzweck aus anderen Landesmitteln bezuschusst wird.
4.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie schließt eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -, aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die Interventionen des Ziel 1 in Deutschland in der Strukturfondsperiode 2000 - 2006 sowie eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den unter Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck aus.
4.3 Die Förderung beträgt maximal 70 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtkosten. Mindestens 30 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtkosten der betreffenden Maßnahme sind durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder durch andere (öffentliche oder private Mittel) zu erbringen.
4.4 Nach dieser Richtlinie können Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 nur gefördert werden, wenn die Jugendlichen aufgrund ihrer persön-lichen Voraussetzungen keine Chance auf dem Ausbildungsstellenmarkt haben und Hilfen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung - nicht den gewünschten Erfolg erwarten lassen.
4.5 Maßnahmen gemäß Nummer 2.2 können für alle jungen Menschen gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nur durch diese Hilfe
4.5.1 den jeweiligen Übergang in eine Berufsvorbereitung, Berufsausbildung oder Berufstätigkeit erreichen,
4.5.2 erfolgreich an einer Berufsvorbereitung oder Berufsausbildung teilnehmen oder
4.5.3 den Abschluss einer Berufsausbildung erwerben.
4.6 Die Bewilligung der Zuwendung zur Finanzierung der Kostensätze für Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 setzt voraus, dass
4.6.1 mit der Zuwendung ausschließlich neu begonnene Maßnahmen finanziert werden und
4.6.2 gemäß § 77 SGB VIII ein Kostensatz auf der Basis detaillierter Kostenpläne (keine Pauschalierung) zwischen Maßnahmeträger und örtlich zuständigem Jugendamt vereinbart wurde.
4.7 Eine Förderung erfolgt nur für Teilnehmer mit Hauptwohnsitz im Land Brandenburg.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Die Zuwendung kann gewährt werden für laufende Ausgaben, die zur Durchführung der Maßnahmen bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe dafür anfallen. Das sind Ausgaben für:
- Lehrpersonal,
- Lehr- und Lernmittel,
- teilnehmerbezogene Aufwendungen,
- Sachausgaben und
- sozialpädagogische Begleitung.
Investitionen (Beschaffungswert über 410 Euro), Bankspesen, Darlehens- und Kontokreditzinsen, Provisionen, sonstige Finanzierungskosten, freiwillige Versicherungen und Abschreibungen für Gebäude und Geräte sind von der Förderung ausgeschlossen.
Bei den Gesamtausgaben werden die ESF-zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt, die der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Kostensatzvereinbarung nach Nummer 4.6.2 und der Vereinbarung über die entsprechenden Nebenkosten festlegt.
5.4.2 Höhe der Förderung
- Maßnahmen gemäß Nummer 2.1:
max. 25 Euro, jedoch nicht mehr als 70 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben je besetztem Platz und Kalendertag - Maßnahmen gemäß Nummer 2.2:
max. 10,50 Euro, jedoch nicht mehr als 70 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben je besetztem Platz und Kalendertag bei durchschnittlichem Förderbedarf,
max. 5 Euro, jedoch nicht mehr als 70 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben je besetztem Platz und Kalendertag bei halbem Förderbedarf oder
max. 21 Euro, jedoch nicht mehr als 70 v. H. der ESF-zuschussfähigen Gesamtausgaben je besetztem Platz und Kalendertag bei doppeltem Förderbedarf.
5.5 Förderdauer
5.5.1 Eine Maßnahme gemäß Nummer 2.1 kann bis zu zwölf Monaten gefördert werden. Eine Verlängerung erfordert einen neuen Antrag durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
5.5.2 Eine Maßnahme gemäß Nummer 2.2 kann bis zu zwölf Monaten gefördert werden.
Erfolgt die Förderung ergänzend zu Maßnahmen anderer Träger mit einer Dauer von über zwölf Monaten, kann die Maßnahme für diesen Zeitraum gefördert werden, wenn nur dadurch der erfolgreiche Abschluss der Maßnahme möglich ist.
Eine Verlängerung erfordert einen neuen Antrag durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.1.1 Anträge sind zu stellen an:
LASA Brandenburg GmbH
Geschäftsbereich Programmzentrale
Wetzlarer Str. 54
14482 Potsdam
oder
Postfach 90 03 54
14439 Potsdam
und gleichzeitig als Kopie an:
Landesjugendamt Brandenburg
Referat C
Hans-Wittwer-Str. 6
16321 Bernau
Elektronische Antragsformulare sind unter der folgenden Adresse abrufbar:
www.lasa-brandenburg.de
Eine elektronische Antragstellung ist möglich.
6.1.2 Dem Antrag sind beizufügen:
- ein ausführliches Konzept des Trägers der Maßnahme,
- eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Maßnahme und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Höhe des Kostensatzes gemäß § 77 SGB VIII einschließlich Kostenblatt,
- eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Maßnahme und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Nebenkosten zum Kostensatz einschließlich Kostenblatt,
- ein Prüfvermerk des Jugendamtes über die Förderfähigkeit des Trägers unter Berücksichtigung des Konzeptes und der Leistungsvereinbarung, woraus der zeitliche und inhaltliche Umfang, die Ziele und die Organisationsstruktur der Maßnahmen sowie die Ermittlung des Kosten- und des Fördersatzes hervorgehen,
- ein Prüfvermerk des Jugendamtes zur Notwendigkeit der Förderung der/des einzelnen Jugendlichen. Soweit die Teilnehmer zum Zeitpunkt des Antrags nicht benannt werden können, ist der Prüfvermerk mit dem jeweils ersten Mittelabruf vorzulegen.
- die Planung des Jugendamtes für diesen Bereich.
6.1.3 Die Bewilligung erfolgt durch die LASA Brandenburg GmbH, Geschäftsbereich Programmzentrale, unter Verwendung des fachlichen Votums des Landesjugendamtes.
6.2 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, so weit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind. Darüber hinaus sind die für den Strukturfonds-Förderzeitraum 2000 bis 2006 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften
6.3 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 können Zuwendungsbescheide gemäß Nummer 6.1.2. Buchstabe f erfolgen, bei denen die Auszahlung von dem Nachweis der Einzelmaßnahmen abhängig ist. Diese Bescheide sind unter den Vorbehalt einer Anpassung der Zuwendungssumme an das voraussichtliche Jahres-Ist jeweils zum 1. Oktober zu stellen.
6.4 Zur Überprüfung der erbrachten bzw. abgerechneten Leistung durch die Bildungsträger werden von dem jeweils zuständigen Jugendamt regelmäßig während der Durchführung der Maßnahmen Kontrollen durchgeführt.
6.5 Ein letzter Teilbetrag der Zuwendungssumme in Höhe von 5 v. H., höchstens jedoch 4.000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.
7. Statistik
7.1 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH für das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, den geförderten Personengruppen, der Art der Maßnahme, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib der geförderten Personen nach der Förderung in der dafür notwendigen Differenzierung.
Die statistischen Erhebungen erfolgen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Förderzeitraum 2000 bis 2006.
7.2 Die Wirkungskontrolle umfasst insbesondere Angaben zur
7.2.1 Anzahl der Jugendlichen, die nach Abschluss einer vorbereitenden Maßnahme eine Berufsausbildung aufgenommen haben,
7.2.2 Anzahl der Jugendlichen, die durch die sozialpädagogische Betreuung einen Ausbildungsabschluss erreicht haben oder Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder zu Maßnahmen nach SGB III gefunden haben und
7.2.3 Anzahl der Jugendlichen, die die jeweiligen Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 und 2.2 vorzeitig verlassen haben und zu deren weiteren Verbleib am Arbeitsmarkt.
7.3 Der Zuwendungsempfänger erhält im Zuwendungsbescheid einen entsprechenden Hinweis über diese und gegebenenfalls weitere Datenerhebungen auf Grund noch zu erlassender EU-Vorschriften.
8. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Potsdam, den 21. Dezember 2004
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 21. Dezember 2004 | Abl. MBJS/05, [Nr. 1], S. 57 | |
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006 durch Zeitablauf vom 21. Dezember 2004 | Abl. MBJS/05, [Nr. 1], S. 57 | |
| Nrn. 4.4 und 7.1 geändert durch Richtlinie vom 23. Dezember 2005 | Abl. MBJS/06, [Nr. 2], S. 130 | |
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