Historische Fassung Gebäudeeinmessungspflicht nach § 15 Abs. 2 VermLiegG (Einmessung von Windenergieanlagen)
Historische Fassung
Aus gegebenem Anlass wird hinsichtlich der Anwendung des § 15 Abs. 2 VermLiegG (Gebäudeeinmessungspflicht) auf Windenergieanlagen Folgendes festgelegt:
1. Vorbemerkung
Im Land Brandenburg sind zur Zeit rd. 1000 Windenergieanlagen installiert. Trotz dieser vergleichsweise hohen Zahl ist gegenwärtig aus den Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung kein Bedarf für einen Nachweis dieser Anlagen im Liegenschaftskataster erkennbar.
2. Der Gebäudebegriff des VermLiegG
Das VermLiegG verwendet den Begriff „Gebäude“ mehrfach, es enthält allerdings keine Hinweise, was unter einem Gebäude zu verstehen ist. Auf die Gebäudebegriffe anderer Rechtsgebiete, z. B. der Brandenburgischen Bauordnung oder des BGB, kann nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden, zumal die dort enthaltenen Definitionen auch nicht einheitlich sind. Dem katasterrechtlichen Gebäudebegriff am nächsten kommt die Gebäudedefinition nach der Brandenburgischen Bauordnung. Diese Definition wird den Anforderungen an den Nachweis im Liegenschaftskataster jedoch nicht in allen Fällen gerecht. Bei der Bestimmung eines katasterrechtlichen Gebäudebegriffs ist vielmehr auf die Bedeutung eines Bauwerks für den Nachweis im Liegenschaftskataster abzustellen, damit dieses den Anforderungen an ein öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem gerecht wird. Unter einem Gebäude im Sinne des VermLiegG ist daher ein dauerhaft errichtetes Bauwerk zu verstehen, dessen Darstellung und Beschreibung dem Zweck des Liegenschaftskatasters als Basisinformationssystem dient.
3. Bedeutung der Windenergieanlagen für das Liegenschaftskataster
Durch ihre aktuelle politische und wirtschaftliche Relevanz im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien könnte es nahe liegen, den Windenergieanlagen auch Bedeutung für einen Nachweis im Liegenschaftskataster beizumessen. Windenergieanlagen erfüllen vorgenannte Eigenschaften jedoch nur vorübergehend, da bei ihnen von einer Nutzungsdauer von lediglich 10 bis 20 Jahren auszugehen ist und sie nach Ablauf dieses Zeitraums abgebaut werden. Den Windenergieanlagen fehlt es demnach an der Dauerhaftigkeit, wie sie von einem einmessungspflichtigen Gebäude für den Nachweis im Liegenschaftskataster gefordert werden muss. Allenfalls handelt es sich um charakteristische topographische Merkmale der Liegenschaften im Sinne des § 9 VermLiegG.
Windenergieanlagen sind zudem nach den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Daher und aus Gründen des Immissionsschutzes ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen in der Regel außerhalb von Siedlungsflächen errichtet werden. In diesen Bereichen käme der exakten Lagebestimmung eines solchen Bauwerks nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auf keinen Fall erforderlich wäre auch von daher ein unmittelbarer vermessungstechnischer Bezug zu den Grenzen des betroffenen Flurstücks.
4. Zusammenfassung
Windenergieanlagen fallen nicht unter die Einmessungspflicht nach § 15 Abs. 2 VermLiegG. Als landschaftsprägende Merkmale sind Windenergieanlegen in ATKIS nachzuweisen.
Im Auftrag
Tilly
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 10. Januar 2003 | ||
| Außer Kraft getreten am 1. Juli 2010 durch Erlass vom 1. Juli 2010 | ||
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen