Verordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit nach dem Konsumcannabisgesetz (Brandenburgische Konsumcannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung - BbgKCanGZV)
Aktuelle Fassung
§ 1
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist zuständige Behörde im Sinne des Konsumcannabisgesetzes. Es ist Sonderordnungsbehörde nach § 11 des Ordnungsbehördengesetzes und auch sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes.
§ 2
Speziellere Zuständigkeitsregelungen anderer Rechtsvorschriften gehen vor.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 25. Juni 2024 | GVBl.II/24, [Nr. 45] | |
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