Landesregierung Brandenburg

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegeberufezuständigkeitsübertragungsverordnung - PflBGZÜV)

Aktuelle Fassung

§ 1
Übertragung der Ermächtigung in § 36 des Pflegeberufegesetzes

Die in § 36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes enthaltene Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung wird auf das für Soziales und Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 2
Übertragung weiterer Ermächtigungen

Die in § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 1 und 2 und § 49 des Pflegeberufegesetzes enthaltenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das für Soziales und Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 22. Januar 2019 GVBl.II/19, [Nr. 8], S. 2

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