Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen (Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - TierskBV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, verordnet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz:

§ 1
Beiträge

Die von den Tierhaltern jährlich zu erhebenden Beiträge werden wie folgt festgelegt:

TierartenBetrag in Euro
1Rinder (einschließlich Kälber)
je Tier

2,10
2Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)
2.1je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Stallhaltung (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine)0,60
2.2je Schwein über 30 kg Lebendmasse in Freilandhaltung und bei Schwarzwild in Gehegen1,80
3Pferde (einschließlich Fohlen)
je Tier

3,00
4Schafe (einschließlich Muffelwild, das in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)
Tiere, die älter als neun Monate sind,
4.1in Beständen mit ein bis fünf Tieren je Bestand10,00
4.2in Beständen mit sechs und mehr Tieren zusätzlich ab sechstem Tier je Tier0,85
5Ziegen
Tiere, die älter als neun Monate sind,
5.1in Beständen mit ein bis fünf Tieren je Bestand10,00
5.2in Beständen mit sechs und mehr Tieren zusätzlich ab sechstem Tier je Tier0,85
6Geflügel
6.1Laufvögel je Tier2,50
6.2Geflügel in Junghennenaufzuchtbeständen für Legehennenbetriebe zum Zweck der Konsumeierproduktion ab 250 Tiere je Tier0,16
6.3Gallus gallus Zuchttiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere je Tier0,17
6.4Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Tiere je Tier0,18
6.5Enten je Tier0,06
6.6Gänse je Tier0,07
6.7Truthühner, die nicht unter Nummer 6.4 fallen, je Tier0,09
6.8Geflügel, das nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.7 fällt, je Tier0,05
Mindestbeitrag pro Bestand5,00
7Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), die in Gehegen zum Zweck der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild)
je Tier


0,80.

§ 2
Aussetzen der Beitragserhebung

Abweichend von § 1 kann die Tierseuchenkasse im Einvernehmen mit der für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen obersten Landesbehörde die Erhebung von Beiträgen für bestimmte Tierarten zeitlich begrenzt aussetzen, wenn die Rücklagenhöhe für die betreffende Tierart den in § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes jeweils festgelegten Betrag überschritten hat.

Potsdam, den 27. November 2017

Der Minister der Justiz
und für Europa und Verbraucherschutz

Stefan Ludwig

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 27. November 2017 GVBl.II/17, [Nr. 64]
§ 1 geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2018 GVBl.II/18, [Nr. 17]
§ 1 geändert; § 2 neu gefasst durch Verordnung vom 12. November 2018 GVBl.II/18, [Nr. 80]
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2022 durch Verordnung vom 30. November 2021 GVBl.II/21, [Nr. 97]

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen