Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Gebührenordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für Amtshandlungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des ihm nachgeordneten Bereiches werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

a. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte61 Euro,
b. für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte47 Euro,
c. für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte34 Euro,
d. für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte29 Euro.

Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 5. Juni 1999 (GVBl. II S. 398) außer Kraft.

Potsdam, den 19. September 2005

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht

Anlage
zur Gebührenordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
vom 19. September 2005

Gebührentarif

TarifstelleGegenstandGebühr EUR
1 Anerkennung schulischer Abschlüsse und Berechtigungen, die innerhalb und außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden
1.1Anerkennung von Abschlüssen als Berechtigung zum Hochschul- oder Fachhochschulstudium nach dem Brandenburgischen Schulgesetz (§ 61 Abs. 1 und 2 BbgSchulG)24,00
1.2Anerkennung schulischer Abschlüsse (nach § 61 Abs. 1 und 2 BbgSchulG)
1.2.1Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse hinsichtlich des allgemeinbildenden Abschlusses24,00
1.2.2Anerkennung schulischer Abschlüsse nach vorzeitigem Abgang (ohne Klasse 10)24,00
1.2.3Anerkennung schulischer Abschlüsse - 10. Klasse Polytechnische Oberschule als Realschulabschluss16,00
1.2.4Anerkennung ausländischer Fachschulabschlüsse als Abschluss einer Fachschule oder Berufsfachschule35,00
1.3Anerkennung als berufsqualifizierender Abschluss nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages35,00
2 Staatliche Anerkennung zur Führung von Berufsbezeichnungen in sozialen Berufen nach dem Brandenburgischen Sozialberufsgesetz (BbgSozBerG) im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
2.1Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“
2.1.1nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h BbgSozBerG und der Soziale Berufe-Durchführungsverordnung (SozDurchV)79,00
2.1.2nach § 1 Abs. 2 BbgSozBerG und der Erzieheranerkennungsverordnung79,00
2.1.3nach § 4 Abs. 2 BbgSozBerG45,00
2.2Erteilung der Gleichwertigkeitsbescheinigung zu dem vorab genannten Beruf nach § 2a BbgSozBerG und der SozDurchV35,00
2.3Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sonderpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sonderpädagoge“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i BbgSozBerG79,00
2.4Ausstellung von Ersatzurkunden und Ersatzbescheinigungen für verloren gegangene Urkunden über staatliche Anerkennungen oder Gleichwertigkeitsfeststellungen79,00
3 Anerkennung von Lehrbefähigungen nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz (BbgLeBiG)
3.1Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Lehrbefähigungen nach § 18 Abs. 1 und 5 BbgLeBiG25,00 bis 200,00
3.2Anerkennung der Gleichwertigkeit von außerhalb des Geltungsbereiches des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes erworbenen Zusatzqualifikationen (§ 18 Abs. 1 BbgLeBiG)25,00 bis 150,00
3.3Zweitausfertigung von verloren gegangenen Zeugnissen über die Lehramtsbefähigung (Lehramtsprüfungsordnung, Ordnung für den Vorbereitungsdienst)25,00 bis 150,00
4 Genehmigungen von Ausbildungsordnungen und Anerkennung von Maßnahmen nach dem Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetz
4.1Genehmigung von Ausbildungsordnungen nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 BbgLeBiG (Erweiterungs- und Ergänzungsstudiengänge) oder nach § 17 Abs. 1 BbgLeBiG (Zusatzqualifikation)110,00 bis 1 300,00
4.2Anerkennung von Maßnahmen als Zusatzqualifikation nach § 17 Abs. 1 BbgLeBiG, soweit nicht Tarifstelle 2.11110,00 bis 650,00
4.3Anerkennung und Durchführung von Ergänzungsprüfungen nach § 15 Abs. 1 BbgLeBiG30,00 bis 800,00
5 Genehmigungen von Schulen in freier Trägerschaft einschließlich Unterrichtsgenehmigungen nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Ersatzschulgenehmigungsverordnung (ESGAV)
5.1Genehmigung von Ersatzschulen, einer weiteren Schulform oder weiterer Bildungsgänge oder von Zusatzkursen bereits genehmigter Ersatzschulen in freier Trägerschaft einschließlich Unterrichtsgenehmigung (§ 121 BbgSchulG)162,00 bis 5 000,00
5.2Bestätigung der Anzeige von Ergänzungsschulen (§ 125 BgbSchulG)54,00 bis 500,00
5.3Genehmigung der Änderung des pädagogischen Konzeptes oder einzelner anderer Genehmigungsvoraussetzungen von Ersatzschulen durch staatliche Schulämter (§ 1 Abs. 1 ESGAV)54,00 bis 330,00
5.4Unterrichtsgenehmigungen für Ersatzschulen durch staatliche Schulämter (§ 121 Abs. 4 BbgSchulG)54,00
5.5Entfristung von Unterrichtsgenehmigungen durch staatliche Schulämter (§ 121 Abs. 4 BbgSchulG)200,00
5.6Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule (§§ 123, 126 BbgSchulG)216,00 bis 2 500,00
5.7Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung für Ergänzungsschulen (§ 126 BbgSchulG) nach § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes130,00
6 Zulassung von Lernmitteln an Schulen des Landes Brandenburg nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Lernmittelverordnung30,00 bis 800,00
Bei mehreren Bänden wird die Gebühr für jeden Band einzelnen erhoben.
7 Zulassung zur Nichtschülerprüfung nach dem Brandenburgischen Schulgesetz und der Nichtschülerprüfungsverordnung (NSchPV) zum Erwerb von
7.1Berufsbildungsreife55,00
7.2Erweiterte Berufsbildungsreife55,00
7.3Fachoberschulreife90,00
7.4Allgemeine Hochschulreife130,00
Gebührenfrei sind Abiturprüfungen an Waldorfschulen
7.5Fachhochschulreife120,00
7.6Berufsfachschulabschlüsse200,00
7.7Fachschulabschlüsse200,00
7.7.1Fachschulabschlüsse des Heilerziehungspflegefernunterrichts Potsdam (vom Zentralinstitut für Fernunterricht anerkannt)50,00
7.8Latinum/Graecum30,00
8 Zweitausfertigungen von Schulzeugnissen, Beglaubigungen, Kopien, Schulbescheinigungen
8.1Erstellung von Zweitausfertigungen für verloren gegangene Schul-/ Abschlusszeugnisse (§ 58 BbgSchulG i. V. m. Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften über schulische Zeugnisse, § 11 NSchPV) oder Erstellung von Zensurenspiegeln aus Prüfungsunterlagen oder Klassenbüchern30,00 bis 150,00
8.2Beglaubigungen von Kopien oder Computerausdrucken (ohne Kopierkosten) je Seite0,50
mindestens (je Originalvorlage)5,00
8.3Anfertigung von Kopien und Computerausdrucken
je DIN-A4-Seite für die ersten 50 Seiten (ab der 51. Seite die Hälfte)0,50
je DIN-A3-Seite für die ersten 50 Seiten (ab der 51. Seite die Hälfte)1,00
8.4Erteilung einer Bescheinigung zum Nachweis des Schulbesuchs10,00
Gebührenfrei sind u. a. Bescheinigungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung erforderlich sind (§ 64 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
9Bescheinigungsverfahren zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a 130,00
Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes 1999 i. V. m. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 13. Januar 2003
(Erteilung einer Bescheinigung über die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung)
  • für anerkannte Ergänzungsschulen,
  • für alle Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen von Ausbildungen in Erzieherberufen,
  • für alle ordnungsgemäß angezeigten freien Einrichtungen, in denen Nachhilfeunterricht erteilt wird
10 Rechtsbehelfe
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche, wenn und soweit sie zurückgewiesen werden
10.1bei Widersprüchen Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen0 bis 500,00
10.2bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen0 bis 100,00
11 Allgemeine Tatbestände
11.1Für Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient, erfolgt die Gebührenfestsetzung nach dem für diese Amtshandlung erforderlichen Zeitaufwand (nach § 2 der Gebührenordnung MBJS). Der zeitliche Aufwand ist im Vorfeld zu kalkulieren.nach Zeitaufwand
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. September 2005 GVBl.II/05, [Nr. 28], S. 495
Außer Kraft getreten am 21. November 2012 durch Verordnung vom 6. November 2012 GVBl.II/12, [Nr. 94]

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen