Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Festlegung der Schulbezirke für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im Land Brandenburg (Landesschulbezirksverordnung - LSchBzV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport nach Anhörung der beteiligten Schulträger:

§ 1
Schulbezirke und Klassenbildung

(1) Die Schulbezirke für Fachklassen für Ausbildungsberufe nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerksordnung an Oberstufenzentren im Land Brandenburg werden in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung festgelegt.

(2) Soweit Schulbezirke über die Grenzen von Landkreisen oder kreisfreien Städten hinausgehen, wird die Festlegung des Schulbezirkes in Anlage 1 allgemein dargestellt und in Anlage 2 konkret beschrieben.

(3) Soweit in den Anlagen 1 und 2 Überschneidungsgebiete ausgewiesen sind, entscheidet das staatliche Schulamt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der Ausbildungsstätte befindet, über das örtlich zuständige Oberstufenzentrum.

(4) Die Festlegung von Schulbezirken erfolgt in der Regel für das 1. und 2. Ausbildungsjahr. Sofern erst nach dem 2. Ausbildungsjahr der gemeinsame Unterricht in Berufen mit Fachrichtungen oder Schwerpunkten beendet wird, werden Schulbezirke auch für das 3. Ausbildungsjahr ausgewiesen.

(5) Für die Ausbildungsberufe gemäß § 64 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42k der Handwerksordnung legen die staatlichen Schulämter Schulbezirke und damit die örtlich zuständigen Oberstufenzentren fest.

(6) Kreisübergreifende Fachklassen umfassen das Gebiet von mindestens zwei Schulträgern. Die Bezirke der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern sind bei der Bildung der Schulbezirke zu berücksichtigen.

(7) Landesfachklassen werden an einem oder zwei Oberstufenzentren eingerichtet.

(8) Der Schulbezirk oder Einzugsbereich für länderübergreifende Fachklassen wird entsprechend der „Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1984) und unter Beachtung der gültigen Fortschreibung zur „Liste der anerkannten Ausbildungsberufe, für welche länderübergreifende Fachklassen eingerichtet werden, mit Angabe der aufnehmenden Länder (Berufsschulstandorte und Einzugsbereiche)“ gebildet. Die Meldeschulen für den Besuch von Bundesfachklassen im dualen System der Berufsausbildung werden gemäß der Anlage 1 festgelegt.

(9) Sofern ein Ausbildungsvertrag in einem Ausbildungsberuf abgeschlossen wurde, der in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium über die örtlich zuständige Schule.

§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesschulbezirksverordnung vom 8. April 1997 (GVBl. II S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2004 (GVBl. II S. 507), außer Kraft.

Potsdam, den 28. Juni 2005

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Holger Rupprecht

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 28. Juni 2005 GVBl.II/05, [Nr. 19], S. 338
Anlagen 1, 2 geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2006 GVBl.II/06, [Nr. 16], S. 246
Anlage 1 berichtigt durch Berichtigung vom 7. August 2006 GVBl.II/06, [Nr. 20], S. 314
Anlage 1, 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2007 GVBl.II/07, [Nr. 17], S. 234
Anlage 1, 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juli 2008 GVBl.II/08, [Nr. 19], S. 274
Anlagen 1-3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2009 GVBl.II/09, [Nr. 24], S. 450
Anlagen 1-3 geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2010 GVBl.II/10, [Nr. 67]
Anlagen 1-3 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2012 GVBl.II/12, [Nr. 10]
Außer Kraft getreten am 1. August 2012 durch Verordnung vom 25. Januar 2013 GVBl.II/13, [Nr. 13]

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