Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung - LehrVV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 35 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (Lehrpersonen) nach § 37 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg im Sinne des § 2 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Sie findet Anwendung auf Lehrveranstaltungen im grundständigen, im postgradualen und im weiterbildenden Studium.

§ 2
Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 60 Minuten. Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.

(2) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Professoren durchzuführen.

(3) Der Dekan entscheidet über den Umfang der Lehrverpflichtung nach näherer Bestimmung in den §§ 3 und 5. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit dem Präsidenten über eine Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung.

(4) Soweit Lehrpersonen in zentralen Einrichtungen tätig sind, entscheidet abweichend von Absatz 3 sowie § 6 Abs. 2 bis 4 der Präsident.

§ 3
Lehrverpflichtung an Universitäten

(1) An den Universitäten beträgt die Regellehrverpflichtung der

1. Professoren8 LVS,
2. Professoren mit Schwerpunkt in der Lehre10 bis 12 LVS,
3. Juniorprofessoren4 bis 6 LVS,
4. Juniorprofessoren mit Schwerpunkt in der Lehre6 bis 8 LVS,
5. Hochschuldozenten8 LVS,
6. Oberassistenten und Oberingenieure6 LVS.

(2) Weiterhin haben

1. wissenschaftliche Assistenten eine Lehrverpflichtung von4 LVS,
2. künstlerische Assistenten eine Lehrverpflichtung von9 LVS,
3. wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von8 LVS,
4. wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von4 LVS,
5. künstlerische Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von9 LVS,
6. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben, eine Lehrverpflichtung von12 bis 24 LVS,
7. Akademische Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung vonbis zu 24 LVS.

Die ausschließliche Übertragung von Lehr- oder Forschungsaufgaben ist nur im begründeten Ausnahmefall zulässig. Begründete Ausnahmefälle im Bereich der Lehre sind insbesondere Sprach- und Sportlehrer.

(3) Professoren und Hochschuldozenten können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan auf Dauer überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung von bis zu 14 LVS. Die Sätze 1 und 2 gelten für Professoren befristet bis zum 31. Dezember 2012 und danach nur noch für eine nicht auf Dauer angelegte Betrauung überwiegend mit Lehrtätigkeit. Professoren können gemäß der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan befristet ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeit betraut werden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu 11 LVS auferlegt werden.

(4) Für Lehrkräfte nach Absatz 1 mit künstlerischer Lehrtätigkeit gilt § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c sowie § 4 Abs. 1Nr. 2 Buchstabe b und c entsprechend.

§ 3a
Lehrverpflichtung an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg

(1) Für Professoren an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg gelten die Regellehrverpflichtungen gemäß § 5 Absatz 1, wenn sie

  1. bis zum 30. Juni 2013 als Professor an der Hochschule Lausitz (FH) berufen waren und die Dienstaufgaben nicht nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz angeglichen worden sind oder
  2. als Professor mit Schwerpunkt in der Forschung nach § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz eingestellt sind.

(2) Bei Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 39 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, die nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz berufen werden und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen, beträgt die Regellehrverpflichtung 9 bis 12 LVS.

(3) An der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg kann die Regellehrverpflichtung im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Lehrpersonen durch den Gründungspräsidenten oder den Präsidenten im Benehmen mit dem Dekan abweichend festgelegt werden. Der Gründungspräsident oder der Präsident erlässt dazu im Benehmen mit dem in der Grundordnung bestimmten Organ der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg eine Richtlinie, die die Grundsätze für die Festlegung der Lehrverpflichtung bestimmt. Die Richtlinie bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Bei der Festlegung der Regellehrverpflichtung nach Absatz 3 sind die Leistungen von Lehrpersonen in der Lehre, in der Forschung und im Wissens- und Technologietransfer zu berücksichtigen, die sie an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg erbringen sowie der besondere Einsatz in den in § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz genannten zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen.

(5) Die Festlegungen nach Absatz 3 können zeitlich befristet getroffen werden. Die Regellehrverpflichtung nach § 3 Absatz 1 darf nicht unterschritten werden. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend. § 6 bleibt unberührt.

§ 4
Lehrverpflichtung an der
Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg

(1) An der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg beträgt die Regellehrverpflichtung der

1. Professoren
a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern8 LVS,
b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen12 LVS,
c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern, insbesondere Fachhochschulstudiengängen18 LVS,
2. Hochschuldozenten
a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern12 LVS,
b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen15 LVS,
c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern18 LVS.

(2) Weiterhin haben

1. wissenschaftliche Assistenten eine Lehrverpflichtung von4 LVS,
2. wissenschaftliche Assistenten in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von6 LVS,
3. künstlerische Assistenten eine Lehrverpflichtung von9 LVS,
4. wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von8 LVS,
5. wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von4 LVS,
6. wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von6 LVS,
7. künstlerische Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von18 LVS,
8. künstlerische Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von12 LVS,
9. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben
a. mit Lehraufgaben in wissenschaftlichen Fächern eine Lehrverpflichtung von12 bis 24 LVS,
b. mit Lehraufgaben in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern eine Lehrverpflichtung von22 bis 24 LVS,
10. Akademische Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung vonbis zu 24 LVS.

Die ausschließliche Übertragung von Lehr- oder Forschungsaufgaben ist nur im begründeten Ausnahmefall zulässig. Begründete Ausnahmefälle im Bereich der Lehre sind insbesondere Sprach- und Sportlehrer.

(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit das genannte Personal Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern nach Absatz 1Nr. 1 Buchstabe a und Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a ausübt.

§ 5
Lehrverpflichtung an Fachhochschulen

(1) An den Fachhochschulen beträgt die Regellehrverpflichtung der Professoren 18 LVS. Die Lehrverpflichtung der Professoren mit Schwerpunkt in der Forschung beträgt 9 bis 12 LVS.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben haben je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung von 22 bis 24 LVS.

(3) Für Akademische Mitarbeiter gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 mit der Maßgabe, dass eine ausschließliche Übertragung von Lehraufgaben auf Akademische Mitarbeiter nur als Ausgleich für eine Absenkung der Lehrverpflichtung von Professoren mit Schwerpunkt in der Forschung zulässig ist, entsprechend.

§ 6
Ausgleich und Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Der Präsident kann die Lehrverpflichtung ermäßigen bei

  1. Vizepräsidenten
    1. an Hochschulen mit mehr als 10 000 Studierenden um insgesamt höchstens 225 vom Hundert der Lehrverpflichtung eines Professors,
    2. an Hochschulen mit mehr als 2 500 Studierenden um insgesamt höchstens 150 vom Hundert der Lehrverpflichtung eines Professors,
    3. an Hochschulen mit bis zu 2 500 Studierenden um insgesamt höchstens 100 vom Hundert der Lehrverpflichtung eines Professors,
    4. an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg um insgesamt höchstens 75 vom Hundert der Lehrverpflichtung eines Professors gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b; der Präsident entscheidet über die anteilige Ermäßigung für die einzelnen Vizepräsidenten nach Maßgabe des Umfangs der übertragenen Aufgabe im Rahmen der Summen nach Halbsatz 1;
  2. Dekanen um bis zu 50 vom Hundert; an Fachbereichen mit mehr als 500 Studierenden kann eine zusätzliche Ermäßigung von bis zu 20 vom Hundert und im Fall einer Mitgliedschaft im Präsidialkollegium von zusätzlich bis zu 5 vom Hundert gewährt werden;
  3. Vorsitzenden des Senates um bis zu 25 vom Hundert der jeweiligen Lehrverpflichtung.

(2) Der Dekan kann gestatten, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinan-der folgender akademischer Jahre erfüllt oder mehrere Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen. Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Se-mester darf in diesen Fällen die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Professoren dürfen nur untereinander ausgleichen.

(3) Der Dekan entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit dem Präsidenten über eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Ermäßigungstatbestände können insbesondere sein

  1. die überdurchschnittliche Belastung von Professoren durch die Betreuung von Studienabschlussarbeiten,
  2. Besonderheiten in einzelnen Fachgebieten, insbesondere ein geringer Lehrbedarf oder ein Überan-gebot in der Lehre,
  3. der überdurchschnittliche Aufwand für die Vor- und Nachbereitung bei der Entwicklung und beim Einsatz neuer, innovativer Lehrangebote,
  4. Lehrleistungen in der nicht durch Studien- oder Prüfungsordnungen geregelten Weiterbildung sowie im Fernstudium,
  5. die Tätigkeit als Studienfachberater, die Wahrnehmung von Aufgaben der Studienreform und der Sprecherfunktion in Sonderforschungsbereichen,
  6. das Ausmaß der Wahrnehmung von Aufgaben des Innovations- und Technologietransfers,
  7. an Fachhochschulen das Ausmaß der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
  8. die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen,
  9. die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach Art und Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zur Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist.

(4) Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter kann auf Antrag vom Dekan bei einem Grad der Behinderung

  1. von mindestens 50 vom Hundert um bis zu 12 vom Hundert,
  2. von mindestens 70 vom Hundert um bis zu 18 vom Hundert,
  3. von mindestens 90 vom Hundert um bis zu 25 vom Hundert

ermäßigt werden.

§ 7
Verfahren bei Ausgleich und Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Entscheidungen nach § 6 dürfen nur ergehen, wenn das nach den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Gesamtlehrangebot der Hochschule in jedem Semester erfüllt wird.

(2) Für Entscheidungen nach § 6 Abs. 3 stehen bei den Universitäten maximal 2,5 vom Hundert, bei der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg maximal 6 vom Hundert, bei der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg maximal 2,5 vom Hundert sowie bei den Fachhochschulen maximal 7 vom Hundert der Gesamtzahl aller Lehrverpflichtungen der hauptberuflich tätigen Lehrpersonen zur Verfügung.

§ 8
Lehrverpflichtung an einer weiteren Hochschule

(1) Lehrpersonen können von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem Präsidenten der abgebenden Hochschule verpflichtet werden, Lehr- und Prüfungsaufgaben an einer weiteren Hochschule zu erbringen (§ 48 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes). Der Präsident der aufnehmenden Hochschule ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Lehrpersonen, die an verschiedenen Lehrorten des Landes eingesetzt werden, sollen auf Antrag angemessen entlastet werden. Über den Umfang der Entlastung entscheidet der Präsident der abgebenden Hochschule im Einvernehmen mit dem Präsidenten der aufnehmenden Hochschule.

§ 9
Erfüllung der Lehrverpflichtung; Berichtspflicht

(1) Die Lehrpersonen haben dem Dekan jeweils am Ende eines Semesters zur Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung zu berichten. Über den Umfang der Berichtspflicht entscheidet der Dekan. Er nimmt die Angaben der Lehrpersonen in den nach § 71 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zu erstellenden Lehrbericht auf.

(2) Der Präsident berichtet dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung jährlich zum 31. Oktober schriftlich und geordnet nach Personalkategorien und Lehreinheiten über die nach § 6 getroffenen Entscheidungen.

§ 10
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Lehrverpflichtungsverordnung vom 22. November 1996 (GVBl. II S. 836) außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. September 2002 GVBl.II/02, [Nr. 25], S. 568
§§ 1-5, 8, 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 GVBl.I/08, [Nr. 17], S. 318, 352
§ 7 geändert, § 3a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 GVBl.I/13, [Nr. 4]
Außer Kraft getreten am 19. Januar 2017 durch Verordnung vom 13. Januar 2017 GVBl.II/17, [Nr. 3]

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