Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB XII - ZustÜV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 5 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 36) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Übertragung der Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für

  1. den Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Absatz 3 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. die Mitwirkung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

  3. den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozial-gesetzbuch und

  4. den Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

soweit sie sich auf teilstationäre oder stationäre Einrichtungen beziehen, wird auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

Potsdam, den 15. April 2011

Der Minister für Arbeit,
Soziales, Frauen und Familie

Günter Baaske

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 15. April 2011 GVBl.II/11, [Nr. 21]
Außer Kraft getreten am 26. Oktober 2019 durch Verordnung vom 22. Oktober 2019 GVBl.II/19, [Nr. 87]

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