Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verordnung zur Erhebung von Gebühren im Straßenpersonenverkehr mit Oberleitungsbussen und Straßenbahnen (ObStGebV)

Historische Fassung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen im geschäftsmäßigen und entgeltlichen Personenverkehr mit Straßenbahnen und Oberleitungsbussen, sofern sie nicht der technischen Aufsicht unterliegen.

§ 2
Gebührenerhebung

Verwaltungsgebühren werden nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Im übrigen finden die Vorschriften des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg Anwendung.

§ 3
Gebührenbemessung

(1) Die im nachstehenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren können bis einschließlich 31.12.1994 um 20 vom Hundert, bis einschließlich 31.12.1996 um 10 vom Hundert unterschritten werden.

(2) Ab 1.1.1997 finden die Gebühren des nachstehenden Gebührenverzeichnisses volle Anwendung.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gebührenverzeichnis

TarifstelleGegenstand

Gebühr DM

1.Straßenpersonenverkehr
(mit Ausnahme des entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen)
1.1.Straßenbahn-, Obusverkehr
1.1.1.Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Straßenbahn- oder Obusverkehrs einschließlich der Linienführung, der Genehmigung von Beförderungsentgelten, -bedingungen und Fahrplänen

50 bis 1.000

1.1.1.1.Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, -bedingungen und Fahrplänen

20 bis 200

1.1.2.Genehmigung für den Bau und für die Linienführung bei einer wesentlichen Änderung der Anlage für die ersten 2.000.000 DM der Baukosten
für die weiteren 3.000.000 DM
für die weiteren 5.000.000 DM
für die weiteren Beträge
Mindestgebühr

0,1v.H.
0,05 v.H.
0,025 v.H.
0,0125 v.H.
50
1.1.3.Feststellung der Pläne für den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Anlagen50 bis 3.000
1.1.4.Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung für den Betrieb50 bis 3.000
1.1.5Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Abs. 1 bis 3 Personenbeförderungsgesetz50 bis 3.000
1.1.6.Gestattung der zur Planung erforderlichen Vorarbeiten sowie Entscheidung über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung50 bis 200
1.1.7.Verlängerung der Frist zur Durchführung des festgelegten Plans50 bis 500
1.1.8.Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens20 bis 200
1.1.9.Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens20 bis 500
1.1.10.Genehmigung zur Übertragung der Rechte und Pflichten oder des Betriebes auf einen anderen30 bis 300
1.1.11.Genehmigung zur Einstellung des Betriebes einer Linie20 bis 50
1.1.12.Zustimmung zur Änderung der Beförderungsentgelte30 bis 3.000
1.1.13.Zustimmung zu Fahrplanänderungen10 bis 100
1.1.14.Zustimmung zur Änderung der Beförderungsbedingungen20 bis 100
1.1.15.Berichtigung der Genehmigungsurkunde5 bis 20
1.1.16.Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens10 bis 1.000
1.1.17.Erteilung einer Bescheinigung über die Betriebsfähigkeit des Bahnbetriebs bei Veräußerung oder Belastung einzelner zur Bahneinheit gehörender Grundstücke30 bis 50
1.1.18.Zustimmung zur Löschung des Vermerks über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit im Grundbuch30 bis 50
1.1.19.Entscheidungen in Zweifelsfällen50 bis 500
1.1.20.Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der fachlichen Eignung10 bis 100
1.1.21.Aufsichtsbehördliche Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens10 bis 1000
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 20. Oktober 1993 GVBl.II/93, [Nr. 76], S. 684
§ 1, Gebührenverzeichnis geändert durch Verordnung vom 21. Juni 1994 GVBl.II/94, [Nr. 46], S. 620
Außer Kraft getreten am 15. November 2016 durch Verordnung vom 7. November 2016 GVBl.II/16, [Nr. 61]

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