Landesregierung Brandenburg

Verordnung über die Nachprüfungsbehörden (Landesnachprüfungsverordnung - LNpV)

Aktuelle Fassung

Auf Grund des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Landes Brandenburg zur Nachprüfung von Vergaben öffentlicher Aufträge und Konzessionen nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

§ 2
Vergabekammern

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium richtet die erforderliche Zahl von Vergabekammern ein und erlässt eine Geschäftsordnung zur Regelung der Verteilung und des Gangs der Geschäfte.

§ 3
Besetzung der Vergabekammern

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium bestellt die Vorsitzenden der Vergabekammern, die hauptamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und auf Vorschlag der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern, der Brandenburgischen Ingenieurkammer, der Brandenburgischen Architektenkammer und der kommunalen Spitzenverbände im Land Brandenburg die ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(2) Im Übrigen gilt § 157 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für die Vergabekammern des Landes Brandenburg entsprechend.

§ 4
Vergabeprüfstellen

Die obersten Landesbehörden entscheiden über die Einrichtung von Vergabeprüfstellen für ihren Geschäftsbereich und für sonstige Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in ihrem Zuständigkeitsbereich selbst.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Landesnachprüfungsverordnung vom 5. Mai 1995 (GVBl. II S. 392) aufgehoben.

Potsdam, den 19. Mai 1999

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie
Dr. Burkhard Dreher

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 19. Mai 1999 GVBl.II/99, [Nr. 15], S. 332
§ 1 neu gefasst; §§ 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2018 GVBl.II/18, [Nr. 50]

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