Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
Aktuelle Fassung
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zum Vertrag
Dem am 25. Juni 2002 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Außer-Kraft-Treten des ORB-Gesetzes
(1) Vorbehaltlich des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages tritt mit dem Amtsantritt des Intendanten oder der Intendantin des Rundfunk Berlin-Brandenburg, spätestens jedoch am 1. Juni 2003, das ORB-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1999 (GVBl. I S. 400), geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2001 (GVBl. I S. 98), außer Kraft.
(2) Der Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 41 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 14. Oktober 2002
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. Oktober 2002 | GVBl.I/02, [Nr. 9], S. 138 | |
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