Gesetz zum Abkommen über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
Aktuelle Fassung
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg, das vom Land Brandenburg am 7. November 2013 unterzeichnet wurde, wird zugestimmt.
(2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
(3) Die Übernahme einer gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend § 9 des in Absatz 1 genannten Abkommens bedarf entgegen § 39 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung keiner der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Landesgesetz.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 12 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.
Potsdam, den 11. Februar 2014
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 11. Februar 2014 | GVBl.I/14, [Nr. 10], S. , Bek. Inkrafttreten GVBl.I/14, [Nr. 42] | |
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