Historische Fassung Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung (Landesschulamtserrichtungsgesetz - LSAEG)
Historische Fassung
§ 1
Errichtung
Durch Zusammenlegung der staatlichen Schulämter und des Landesinstitutes für Lehrerbildung wird das Landesamt für Schule und Lehrerbildung (Landesschulamt) als Landesoberbehörde gemäß § 7 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.
§ 2
Aufgaben
Die Aufgaben und Befugnisse der staatlichen Schulämter und des Landesinstitutes für Lehrerbildung gehen auf das Landesschulamt über.
§ 3
Personal
Das Personal der staatlichen Schulämter und des Landesinstitutes für Lehrerbildung wird dem Landesschulamt zugeordnet.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. März 2014 | GVBl.I/14, [Nr. 14] | |
| § 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 | GVBl.I/14, [Nr. 28] | |
| Außer Kraft getreten am 1. Februar 2016 durch Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 | GVBl.I/16, [Nr. 5] | |
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