Gesetz zu der Vereinbarung über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität vom 21. November 1995
Aktuelle Fassung
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der in Magdeburg am 21. November 1995 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und
dem Land Baden-Württemberg,
dem Freistaat Bayern,
dem Land Berlin,
der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Hessen,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
dem Land Niedersachsen,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
dem Land Rheinland-Pfalz,
dem Saarland,
dem Freistaat Sachsen,
dem Land Sachsen-Anhalt,
dem Land Schleswig-Holstein,
und dem Freistaat Thüringen
über die Beteiligung der Länder an den Personal- und Sachkosten des Landgerichts Berlin zur Bewältigung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Nummer 6 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzumachen.
Potsdam, den 1. Juli 1996
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 1. Juli 1996 | GVBl.I/96, [Nr. 18], S. 238 | |
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